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Beschluß Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG- Finnland vom 9. Juni 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1986 S. 0013 - 0014
BESCHLUSS Nr. 2/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-FINNLAND vom 9. Juni 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 5. Oktober 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland,
gestützt auf das infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Arti-
kel 16,
gestützt auf das am 5. Oktober 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dieser Gemeinschaft einerseits und der Republik Finnland andererseits,
gestützt auf das infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Zusatzprotokoll zu dem letztgenannten Abkommen, insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen muß infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften in technischer Hinsicht und durch Übergangsbestimmungen geändert werden, damit die Handelsregelung, die in den infolge dieses Beitritts geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß angewandt werden kann.
Durch die Übergangsbestimmungen soll die ordnungsgemässe Anwendung dieser Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal einerseits und der Republik Finnland andererseits sichergestellt werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der nachstehende Artikel wird in das Protokoll Nr. 3 eingefügt:
"Artikel 24
(1)
a)
Jede Ware, für die in Spanien eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefuellt wird, gilt zur Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen als Erzeugnis mit Ursprung in Spanien.
b)
Jedoch gilt Buchstabe a) nicht für Bescheinigungen EUR. 1, die in Spanien für Erzeugnisse mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft oder in Finnland ausgestellt werden, welche in Spanien keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben oder nur Behandlungen unterzogen wurden, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in unverändertem Zustand zu erhalten. Diese Waren werden bei ihrer Einfuhr genauso behandelt, als seien sie unmittelbar aus der übrigen Gemeinschaft oder aus Finnland versandt worden.
c)
Zur Anwendung von Buchstabe b) ist - bei Waren mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft - der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung EUR. 1 den Vermerk ,Artikel 24 Absatz 1 - in unverändertem Zustand wieder ausgeführt' einzutragen. Dieser Vermerk wird durch Abdruck des Dienststempels der zuständigen Zollstelle bestätigt. Die spanischen Zollbehörden nehmen die notwendigen Kontrollen vor, um die einwandfreie Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
d)
Zur Anwendung von Buchstabe b) gilt für Waren mit Ursprung in Finnland Artikel 9 Absatz 8.
(2) Den folgenden nach Finnland von einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als Spanien ausgeführten Erzeugnissen wird bei ihrer Einfuhr in Finnland nur eine solche Behandlung gewährt, die sie erhalten hätten, wenn ihre Einfuhr direkt aus Spanien erfolgt wäre:
- Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen, die teilweise oder ganz in Spanien stattgefunden haben;
- Erzeugnissen, die nach dem Erwerb der Ursprungs-
eigenschaft in der übrigen Gemeinschaft in Spanien weitergehenden Behandlungen als jenen unterzogen worden sind, die dazu bestimmt sind, sie während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten.
Zur Anwendung des Unterabsatzes 1 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der in dem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 oder des dort ausgefuellten Formblatts EUR 2 die Kurzbezeichnung ,ES' einzutragen.
(3) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchsta-
be b) letzter Satz kann auf Waren, die in Spanien die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben,
oder auf Waren, die mit einer Bescheinigung EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2, die bzw. das in Feld 7 ,Bemerkungen' die Kurzbezeichnung ,ES' trägt, nach Finnland eingeführt und nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als Spanien ausgeführt werden, in diesem Mitgliedstaat nur die in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Behandlung Anwendung finden, die zur Anwendung gekommen wäre, wenn die Waren unmittelbar aus Spanien in die übrige Gemeinschaft versandt worden wären.
Zur Anwendung des Unterabsatzes 1 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der in Finnland ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 oder des dort ausgefuellten Formblatts EUR. 2 die Kurzbezeichnung ,ES' einzutragen.
(4) Zur Anwendung von Artikel 2 können Waren, die die Ursprungseigenschaft in Spanien erworben haben, oder Waren, die mit einer Bescheinigung EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2, die bzw. das in Feld 7 ,Bemerkungen' die Kurzbezeichnung ,ES' trägt, nach Finnland eingeführt und unter den in dem genannten Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen nach einem der dort genannten fünf Länder ausgeführt werden, bei ihrer Einfuhr in das eine oder andere dieser fünf Länder nur so behandelt werden, als seien sie unmittelbar aus Spanien eingeführt worden.
Zur Anwendung des Unterabsatzes 1 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der in Finnland ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 oder des dort ausgefuellten Formblatts EUR. 2 die Kurzbezeichnung ,ES' einzutragen.
(5)
a)
Ursprungserzeugnisse, für die vor dem 1. März 1986 eine Bescheinigung ausgestellt oder ein Formblatt ausgefuellt wurde, wie sie im Rahmen des am 26. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Spanien,
des am 4. Januar 1960 unterzeichneten Über-
einkommens zur Gründung der Europäischen
Freihandelsassoziation - soweit es Portugal be-
trifft -, des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien von 1970 sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik von 1972 vorgesehen sind, gelten als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls.
b)
Die mit dem Vermerk ,EFTA-SPAIN-TRADE' versehenen Bescheinigungen EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2, die im Rahmen des direkten Handels zwischen Spanien und Finnland oder einem der anderen in Artikel 2 genannten fünf Länder verwendet werden, können im Rahmen dieses Handels so lange weiterverwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind. Bei Verwendung der in diesem Buchstaben genannten Bescheinigungen EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2 ist die Eintragung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Kurzbezeichnung ,ES' nicht erforderlich."
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 9. Juni 1986 in Kraft.
Der in Artikel 1 dieses Beschlusses enthaltene Artikel 24 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 1986.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident
L. BLOMQUIST
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