Avis juridique important
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2003 vom 26. September 2003 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 331 vom 18/12/2003 S. 0060 - 0061
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 128/2003
vom 26. September 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2003 vom 11. Juli 2003(1) geändert.
(2) Die Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ew (Entscheidung 2003/121/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2ex. 32003 D 0287: Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82)."
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/287/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2003
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein
(1) ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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