Rechtssache T-292/03
Messe Berlin GmbH
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Teilweises Eintragungshindernis – Rücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. April 2004
Leitsätze des Beschlusses
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer über eine Markenanmeldung – Rücknahme dieser Anmeldung – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung der Hauptsache
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113)
Wird eine bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen, so wird eine bei dem Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes über diese Anmeldung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache bei dem Gericht erledigt hat.
(vgl. Randnr. 3)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
22. April 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Teilweises Eintragungshindernis – Rücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-292/03 Messe Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange und E. Schalast,Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. Mayer und G. Schneider als Bevollmächtigte,Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2003 (Sache R 646/2001-2) über die Anmeldung der Wortmarke HOMETECH als Gemeinschaftsmarkeerlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
folgenden
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen: 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 22. April 2004.Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
1 – Verfahrenssprache Deutsch. Top
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