BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
28. September 2022(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung der Rechtsmittel – Art. 170 b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
In der Rechtssache C-320/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Mai 2022,
the airscreen company GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältinnen D. Mienert und J. Selbmann sowie Rechtsanwalt O. Spieker,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Moviescreens Rental GmbH mit Sitz in Damme (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter N. Jääskinen und M. Safjan (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die the airscreen company GmbH & Co. KG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2022, the airscreen company/EUIPO – Moviescreens Rental (airscreen) (T‑382/21, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:128), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Mai 2021 (Sache R 1990/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen the airscreen company und Moviescreens Rental abgewiesen wurde.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
6 Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auf fünf Argumente.
7 Mit ihrem ersten Argument macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Priorität der Anmeldung der entgegengehaltenen Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) nicht im Einklang mit dem im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung aufgestellten markenrechtlichen Prioritätsgrundsatz beurteilt werde. Nach diesem Grundsatz könne die Beurteilung des zeitlichen Vorrangs einer Marke nicht ausschließlich auf eine formale Beanspruchung der Priorität gestützt werden. Dieser Grundsatz sei in der Rechtsprechung nicht richtig ausgelegt worden, weshalb diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts von erheblicher Bedeutung sei.
8 Mit ihrem zweiten und ihrem vierten Argument macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sein Ermessen in Bezug auf das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 46 Abs. 3 und 4 und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sowie in Bezug auf die Anträge auf Verbindung und Aussetzung fehlerhaft ausgeübt. Das Gericht hätte nämlich prüfen müssen, ob die Entscheidung des EUIPO nicht mit Beurteilungsfehlern oder Ermessensmissbrauch behaftet gewesen sei. Im Übrigen habe das Gericht den Verweis der Rechtsmittelführerin auf die ältere Marke zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, da dieser Verweis für sich genommen kein Tatsachenvortrag sei. Es sei wichtig, die Frage der Ausübung des Ermessens des Gerichts zur Gewährleistung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts zu prüfen.
9 Mit ihrem dritten Argument wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Grundsatz der Seniorität nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt zu haben, insbesondere in Anbetracht der Existenz von Unionsmarken, die älter als die angegriffene Marke seien und auf die der Widerspruch ebenfalls gestützt worden sei.
10 Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit ihrem fünften Argument vor, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht geprüft zu haben. Eine Stellungnahme des Gerichtshofs hierzu sei wichtig, um die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten.
11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Im vorliegenden Fall ist zu den in den Rn. 7 bis 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Argumenten, wonach das Gericht den Prioritätsgrundsatz des Markenrechts nicht beachtet, den Senioritätsgrundsatz nicht angewandt und bei der Ausübung seines Ermessens begangen habe, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die Rechtsfehler benennt, die das Gericht angeblich begangen habe, jedoch nicht hinreichend erläutert und jedenfalls nicht darlegt, inwiefern diese Rechtsfehler, wenn man sie als erwiesen unterstellt, Fragen aufwürfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung wären und die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigten.
16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer dartun muss, dass das Rechtsmittel unabhängig von den von ihm in seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des Urteils oder des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschlusses und letztlich über den Rahmen ihres Rechtsmittels hinausgeht. Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solcher Nachweis geht aus dem vorliegenden Antrag jedoch nicht hervor, da sich die Rechtsmittelführerin auf die allgemeine Behauptung beschränkt, dass die Antwort auf die Fragen, die das Rechtsmittel aufwirft, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung sei.
17 Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.
18 Das Rechtsmittel ist folglich nicht zuzulassen.
Kosten
19 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
20 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die the airscreen company GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. September 2022
Der Kanzler
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
L. Bay Larsen
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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