BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
22. September 2021(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
In der Rechtssache C‑369/21 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juni 2021,
Apologistics GmbH mit Sitz in Markkleeberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hug,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Markus Kerckhoff, wohnhaft in Bergisch Gladbach (Deutschland),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Apologistics GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 21. April 2021, Apologistics/EUIPO – Kerckhoff (APO) (T‑282/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:212) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Februar 2020 (Sache R 982/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Kerckhoff und Apologistics abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
6 Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und die Missachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung rüge, werfe für die Einheit und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen auf. Die Antworten auf diese Fragen würden es ermöglichen, die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.
7 Zunächst rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Argument, das sich auf den ersten und den zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes bezieht, das Gericht habe den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelten Grundsatz, wie er sich u. a. aus Rn. 28 des Beschlusses des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009, Prana Haus/HABM (C‑494/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:759), und aus Rn. 24 des Urteils des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM (PAPERLAB) (T‑19/04, EU:T:2005:247), ergebe, nicht geprüft und angewendet, wonach nur solche Zeichen und Angaben unter Art. 7 Abs. 1 Buchst c der Verordnung Nr. 207/2009 fielen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könnten.
8 Insoweit habe das Gericht nicht geprüft, ob das fragliche Zeichen im normalen Sprachgebrauch die beanspruchten Dienstleistungen oder eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könne, und diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 39 seines Urteils festgestellt habe, dass die Marke vom Publikum falsch verstanden werde.
9 Die Beantwortung der Fragen, ob bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf den Grundsatz abzustellen sei, dass nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könnten, unter diese Bestimmung fielen, und ob diesem Grundsatz bei der Beurteilung, ob ein Zeichen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend sei, noch entscheidende Bedeutung zukomme, diene der Sicherung einer einheitlichen Auslegung dieses Artikels und sei für die Einheit des Unionsrechts bedeutsam.
10 Mit ihrem zweiten Argument, das sich auf den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes bezieht, macht die Rechtsmittelführerin sodann geltend, dass das Gericht bei der Anwendung der Beurteilungskriterien von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich in den Rn. 41 ff. des angefochtenen Urteils nicht mit dem Grundsatz auseinandergesetzt habe, dass beschreibende Anklänge und Andeutungen, wie sie etwa für „sprechende“ Zeichen charakteristisch seien, der Eintragung nicht entgegenstünden. Die Rechtsmittelführerin rügt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM (VITALITE), (T‑24/00, EU:T:2001:34), das Gericht habe außerdem den Grundsatz unberücksichtigt gelassen, dass es der Eintragung nicht entgegenstehe, wenn das fragliche Zeichen nicht über den erlaubten Bereich der Suggestion hinausgehe, und es habe jedenfalls nur unzureichend begründet, inwiefern das Zeichen über diesen Bereich hinausgehe.
11 In diesem Kontext trägt die Rechtsmittelführerin zum einen vor, dass die Beantwortung der Frage, inwieweit die Grundsätze zur Schutzfähigkeit „sprechender“ Zeichen bei der Beurteilung, ob ein Zeichen einen beschreibenden Charakter habe, zu berücksichtigen seien, für die Einheitlichkeit des Unionsrechts bedeutsam sei, da sie der Sicherung einer rechtsfehlerfreien und einheitlichen Anwendung der Beurteilungskriterien von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 diene. Zum anderen sei es für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, die Kriterien dafür festzulegen, wann ein Zeichen noch dem erlaubten Bereich der Suggestion unterfalle, da dies zur näheren Bestimmung diene, wann ein Zeichen wegen seines beschreibenden Charakters von der Eintragung ausgeschlossen sei. Diese Kriterien seien jedoch bislang weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch der des Gerichts festgelegt worden.
12 Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem dritten Argument, das sich auf den vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes bezieht, dass das Gericht in den Rn. 51 ff. des angefochtenen Urteils das Urteil vom 14. Dezember 2017, GeoClimaDesign/EUIPO – GEO (GEO) (T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913), fehlerhaft angewandt habe. In diesem habe das Gericht entschieden, dass das Fehlen einer klaren Bedeutung des Präfixes „geo“ zur Folge habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine unmittelbare und sofortige Verbindung zu den in Rede stehenden Dienstleistungen herstellen könnten. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht bei der Anwendung dieser Rechtsprechung zu dem Schluss kommen müssen, dass die Vielzahl der unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs „APO“ zur Folge habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ eine Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen erkennen können. Insoweit sei die Frage, ob der Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen eines Zeichens bei der Anwendung der Wendung „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ eine entscheidende Bedeutung zukomme, zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung und mithin für die Einheit des Unionsrechts bedeutsam.
13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall seiner teilweisen Zulassung die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nämlich nur die Gründe zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 3. September 2020, Gamma-A/EUIPO, C‑199/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:662, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, inwiefern diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist daher von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das in den Rn. 7 bis 12 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin sich im Wesentlichen darauf gründet, dass das Gericht seine eigene Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet haben soll, indem es in dem angefochtenen Urteil bestimmte Grundsätze und Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht berücksichtigt habe, wie das Kriterium der „normalen Benutzung“ eines Zeichens, der Grundsatz des „erlaubten Bereichs der Suggestion“ und der Grundsatz, wonach die Vielzahl der unterschiedlichen Bedeutungen des Zeichens zur Folge haben müsse, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ eine Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen erkennen könnten.
18 Ein solches Vorbringen reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Wer einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels stellt, muss nämlich entsprechend der ihm obliegenden Beweislast zu diesem Zweck sämtliche in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht alle diese Anforderungen erfüllt.
19 Sie nennt zwar die Randnummern des angefochtenen Urteils und der Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts, die missachtet worden seien, erläutert aber weder genau, inwiefern die angeführte Rechtsprechung missachtet worden sei, noch macht sie ausreichende Angaben zur Ähnlichkeit der in dieser Rechtsprechung genannten Sachverhalte, die belegen könnten, dass die behaupteten Widersprüche tatsächlich vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Juni 2021, Olimp Laboratories/EUIPO, C‑219/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:522, Rn. 18 und 21).
20 Darüber hinaus legt die Rechtsmittelführerin nicht rechtlich hinreichend dar, inwiefern die vorgetragenen Widersprüche, ihr Vorliegen unterstellt, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfen. Sie beschränkt sich darauf, allgemeine Argumente wie den Umstand anzuführen, dass sich diese Widersprüche auf die einheitliche Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auswirken würden, ohne jedoch konkrete und fallspezifische Argumente vorzubringen, um zu belegen, inwiefern diese Widersprüche wichtige Fragen in Bezug auf diese Kriterien aufwerfen.
21 Zu der in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils genügt ein Hinweis darauf, dass ein solches Vorbringen für sich genommen nicht ausreicht, um das Rechtsmittel zuzulassen, da die Rechtsmittelführerin sämtliche in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen muss. Was sodann das Vorbringen betrifft, die Unionsgerichte hätten keine einheitlichen Kriterien für die Beurteilung des „erlaubten Bereichs der Suggestion“ aufgestellt, bedeutetet der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht, dass diese Frage für die Einheit oder die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Der Rechtsmittelführer ist stets gehalten, eine solche Bedeutsamkeit darzutun, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch dazu, weswegen sie im Hinblick auf eine solche Einheit oder eine solche Entwicklung bedeutsam ist (Beschluss vom 12. Mai 2021, BSH Hausgeräte/EUIPO, C‑67/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:391, Rn. 14). Entsprechende Darlegungen sind dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu entnehmen. Denn die Rechtsmittelführerin beschränkt sich auf die allgemeine Behauptung, dass die Antwort auf die in Rede stehende Frage es ermöglichen würde, die Voraussetzungen, unter denen ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, zu präzisieren.
22 Somit hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
23 Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
Kosten
24 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
25 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Apologistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 22. September 2021
Der Kanzler
Die Präsidentin der Kammer
für die Zulassung von
Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
R. Silva de Lapuerta
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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