BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
22. November 2021(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
In der Rechtssache C‑498/21 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. August 2021,
Birkenstock IP GmbH mit Sitz in Linz am Rhein (Deutschland),
Birkenstock Sales GmbH mit Sitz in Linz am Rhein,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und D. Leisner,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und M. Ilešič,
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Birkenstock IP GmbH und die Birkenstock Sales GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2021, Birkenstock Sales/EUIPO (Position sich kreuzender Wellenlinien auf einer Schuhsohle) (T‑365/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:319), mit dem das Gericht die Klage der Birkenstock Sales GmbH auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. März 2020 (Sache R 1706/2019‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das aus sich kreuzenden Wellenlinien auf einer Schuhsohle besteht, abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
6 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auf fünf Argumente, die belegen sollen, dass mit ihrem Rechtsmittel für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen werden.
7 Mit ihrem ersten und ihrem zweiten Argument werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe reflexartig und pauschal auf Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken bzw. von Bildmarken, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware bestünden, Bezug genommen und sie für die streitgegenständliche, eine Positionsmarke betreffende Anmeldung angewandt, obwohl die Unterscheidungskraft einer Positionsmarke nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden könne wie jenen, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer der beiden erstgenannten Markenkategorien gälten. Außerdem habe das Gericht Bildmarken, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware bestünden, mit dreidimensionalen Marken gleichgesetzt.
8 Mit dem Rechtsmittel werde somit zum einen die Frage aufgeworfen, ob Positionsmarken nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit dreidimensionalen Marken oder Bildmarken, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware bestünden, gleichgesetzt werden könnten, und zum anderen, ob die Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der beiden letztgenannten Markenkategorien auf Positionsmarken übertragbar sei oder ob für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Positionsmarken andere Maßstäbe gälten. Eine eindeutige Beantwortung dieser bedeutenden Rechtsfragen zu Positionsmarken durch den Gerichtshof stehe bislang aus, und ohne ihre Beantwortung durch den Gerichtshof drohe eine Zersplitterung des Unionsrechts und Rechtsunsicherheit.
9 Mit ihrem dritten Argument werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe sich mit ihren Argumenten zur Unanwendbarkeit der Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C‑26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien) (T‑579/14, EU:T:2016:650), auf die vorliegende Rechtssache nicht hinreichend auseinandergesetzt und diese Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts zu einer Bildmarke reflexartig und pauschal auf die vorliegende Rechtssache übertragen, bei der es um eine Positionsmarke gehe. Das Rechtsmittel werde insoweit auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und c und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie auf Art. 296 AEUV gestützt, und werfe die Frage auf, ob das Gericht, ohne gegen diese Bestimmungen zu verstoßen, pauschal auf frühere gerichtliche Entscheidungen zu einer abweichenden Markenkategorie Bezug nehmen und deren Lehren auf eine andere Markenkategorie übertragen dürfe, ohne die Übertragbarkeit zu begründen. Eine Beantwortung dieser bedeutenden Frage durch den Gerichtshof stehe bislang aus, und ohne ihre Beantwortung durch diesen bestehe ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit.
10 Mit ihrem vierten Argument werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe sich nicht mit ihren Argumenten zur Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens auseinandergesetzt, nämlich damit, dass das streitgegenständliche Zeichen unterscheidungskräftig sei, dass zur Feststellung der Unterscheidungskraft bei Positionsmarken ein erhebliches Abweichen von der Norm oder der Branchenüblichkeit nicht gefordert werden könne und dass bei Positionsmarken die Unterscheidungskraft nicht dadurch beurteilt werden könne, dass allein auf das Zeichen abgestellt werde, da auch dessen konkrete Position zu berücksichtigen sei. Der Gerichtshof habe zu diesen bedeutenden Fragen, die sich alle auf die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bei Positionsmarken bezögen, noch nicht eindeutig Stellung genommen, und ohne eine Antwort des Gerichtshofs drohe eine Zersplitterung des Rechts und Rechtsunsicherheit.
11 Mit ihrem fünften Argument werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe sich weder mit ihren Argumenten zur Würdigung von Voreintragungen auseinandergesetzt noch diesen Argumenten Gehör geschenkt und den angefochtenen Beschluss nicht nachvollziehbar begründet. Insoweit sei das Rechtsmittel auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und c und Art. 47 Abs. 2 der Charta sowie auf Art. 296 AEUV gestützt und werfe erstens die Frage auf, ob sich das Gericht, um nicht gegen diese Bestimmungen zu verstoßen, ernsthaft und nachvollziehbar mit dem Vortrag der Klägerin zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke und vergleichbaren Voreintragungen von Unionsmarken Dritter auseinandersetzen müsse, zweitens, ob das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung jede einzelne Voranmeldung Dritter berücksichtigen und entscheiden müsse, ob die dazu ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen seien und wie bei diesen zu entscheiden sei, und drittens, ob die Gründe, aus denen von diesen Vorentscheidungen abgewichen werden dürfe, nachvollziehbar angegeben werden müssten. Eine eindeutige Beantwortung dieser bedeutenden Rechtsfragen durch den Gerichtshof stehe bislang aus, und ohne deren Beantwortung bestehe ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit.
12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall seiner teilweisen Zulassung die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, inwiefern diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Im vorliegenden Fall reicht das in den Rn. 7 bis 11 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels für sich genommen nicht als Nachweis dafür aus, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da sämtliche in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind.
17 Was zunächst das erste und das zweite, in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Argument anbelangt, bedeutet der Umstand – selbst wenn man ihn als erwiesen unterstellt –, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht, dass diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Der Rechtsmittelführer ist nämlich stets gehalten, eine solche Bedeutung darzutun, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch dazu, weswegen sie im Hinblick auf eine solche Einheit, Kohärenz oder Entwicklung bedeutsam ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. Mai 2021, BSH Hausgeräte/EUIPO, C‑67/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:391, Rn. 14).
18 Mit dem ersten und dem zweiten Argument beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen darauf, vorzutragen, dass eine eindeutige Beantwortung der in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Rechtsfragen, die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergeben sollen, durch den Gerichtshof noch ausstehe, sowie darauf, diese Fragen ohne weitere Ausführungen als bedeutsam einzustufen und allgemein vorzubringen, dass im Wesentlichen ohne eine Antwort des Gerichtshofs die Kohärenz des Unionsrechts und die Rechtssicherheit beeinträchtigt wären. Es ist daher festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen damit nicht alle in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllt haben.
19 Als Zweites tragen die Rechtsmittelführerinnen mit dem dritten und dem fünften in den Rn. 9 und 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Argument nicht einmal vor, dass ihr Rechtsmittel hinsichtlich der Rechte und Grundsätze, gegen die das Gericht im angefochtenen Beschluss verstoßen haben soll, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe, sondern machen lediglich geltend, dass die fehlende Stellungnahme des Gerichtshofs eine Quelle der Rechtsunsicherheit sei. Ein solches allgemeines Vorbringen erfüllt aber nicht die Kriterien der in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung.
20 Als Drittes tragen die Rechtsmittelführerinnen mit dem in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen vierten Argument im Wesentlichen zum einen vor, das Gericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei. Sie versuchen damit, die Tatsachenwürdigung, die das Gericht insoweit vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Ein solches Vorbringen kann jedoch keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Juni 2021, Olimp Laboratories/EUIPO, C‑219/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:522, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen weist der zweite Teil des in Rn. 10 wiedergegebenen Arguments die gleichen Unzulänglichkeiten auf wie das erste und das zweite Argument, da die Rechtsmittelführerinnen sich darauf beschränken, vorzutragen, dass der Gerichtshof noch nicht eindeutig zu den in Rn. 10 genannten Fragen zur Tragweite von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bei Positionsmarken Stellung genommen habe, sowie darauf, diese als bedeutsam einzustufen und allgemein vorzubringen, dass ohne diese Stellungnahme die Kohärenz des Unionsrechts und die Rechtssicherheit beeinträchtigt wären. Es ist daher festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen auch damit nicht die Anforderungen der in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung erfüllen.
21 Somit haben die Rechtsmittelführerinnen in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
22 Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
Kosten
23 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
24 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Birkenstock IP GmbH und die Birkenstock Sales GmbH tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 22. November 2021
Der Kanzler
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
L. Bay Larsen
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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