Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/800
1.4.2026
BESCHLUSS (EU) 2026/800 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. März 2026
zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),
gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (3) vorgesehenen Auswahlausschusses,
gestützt auf den Vorschlag einer Auswahlliste von Bewerbern, die vom Auswahlausschuss am 8. Oktober 2025 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 mit dem Ziel der Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft erstellt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet.
(2)
Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA; er organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 und der Geschäftsordnung der EUStA. Das Kollegium der EUStA besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat.
(3)
Mit dem Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Frau Laura Codruța KÖVESI zur ersten Europäischen Generalstaatsanwältin der EUStA ernannt. Ihr Mandat läuft am 31. Oktober 2026 aus.
(4)
Es ist daher erforderlich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen neuen Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA zu ernennen.
(5)
Am 28. April 2025 wurde eine offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts der EUStA als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 15 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5).
(6)
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt.
(7)
Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von vier Bewerbern erstellt und begründet, warum die betreffenden Bewerber in die Auswahlliste aufgenommen wurden. Gemäß Regel VII.1 Absatz 2 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Bewerber entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Diese Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge, ist aber für das Europäische Parlament und den Rat nicht bindend. Am 8. Oktober 2025 hat der Auswahlausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat die Auswahlliste übermittelt und die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Bewerber in die Auswahlliste sowie deren Lebensläufe und ihre Bewerbungsschreiben vorgelegt.
(8)
Am 3. Dezember 2025, stimmte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments nach der Durchführung einer öffentlichen Anhörung der vier in die engere Wahl gezogenen Kandidaten in Verbindung mit dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments. und nach dessen Stellungnahme, für Herrn Andrés RITTER als bevorzugten Kandidaten des Europäischen Parlaments für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts der EUStA.
(9)
Am 3. Dezember 2025 wurde der Standpunkt des Rates zur Unterstützung der Ernennung von Herrn Andrés RITTER zum Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA festgelegt.
(10)
Der Europäische Generalstaatsanwalt der EUStA ist vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ab dem 1. November 2026 zu ernennen.
(11)
Nach der Bewertung der Kandidaten erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung über die Ernennung von Herrn Andrés RITTER zum Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA.
(12)
Mit der Ernennung von Herrn Andrés RITTER haben beide Organe die jeweiligen Verdienste der Kandidaten gewürdigt und dabei die Begründung des Auswahlausschusses sowie ihre Lebensläufe und Bewerbungsschreiben berücksichtigt —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Andrés RITTER wird für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ab dem 1. November 2026 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 15 zum Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.
(2) ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1696/oj.
(3) ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 92, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1275/oj.
(4) Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1798/oj).
(5) ABl. C, C/2025/2468, 28.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2468/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/800/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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