Nr. L 361 /4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20. 12. 86
BESCHLUSS Nr. 2/86 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-MALTA
vom 16. Dezember 1986
zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/84 über eine Zwischenfrequenztransfor
matoren betreffende Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestim
mung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta
DER ASSOZIATIONSRAT EWG-MALTA
gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Valetta unter
zeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Malta,
gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des
Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal
tungen, das dem Zusatzprotokoll zum Abkommen beige
fügt ist, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Beschluß Nr. 2/84 gilt bis zum 31 . Juli 1986 . Da ein
Teil der Produktion Maltas sich noch nicht den Voraus
setzungen angepaßt hat, die erforderlich sind für den
Erwerb der Ursprungseigenschaft nach diesem Protokoll,
ist es angebracht, den Beschluß zu verlängern —
BESCHLIESST :
Artikel 1
In Artikel 3 des Beschlusses Nr. 2/84 wird das Datum des
31 . Juli 1986 durch das Datum des 31 . Juli 1988 ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluß gilt ab 1 . August 1986.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des
Assoziationsrates EWG-Malta
Der Präsident
P. FARRUGIA
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