BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/00 vom 28. September 2000 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu II, der den Beteiligten zu I, III 3 und IV 1 und 2 die etwaigen auße r - gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersta t - ten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 308.000 DM. Gründe: I. Der Beteiligte zu I ist Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachla s - ses des am 15. August 1994 verstorbenen Landwirts C. B. . Zum Nac h - laß gehört ein in N. gelegener Hof, den er seiner nach dem Erbfall verstorbenen Tochter zugewandt hatte. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beteiligten zu I auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das die t e - - 3 - stamentarisch bedachte Tochter als Hoferbin ausweist. Das Landwirtschaftsg e - richt hat durch Vorbescheid angekündigt, dem Antrag stattgeben zu wollen. Die Tochter sei trotz fehlender Wirtschaftsfähigkeit Hoferbin geworden, weil kein anderer wirtschaftsfähiger Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesen sei (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HöfeO). Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu II, des Sohnes des Erblassers, der geltend macht, wirtschaftsfähig zu sein, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu II sein Ziel auf Feststellung der eigenen Wirtschaftsfähigkeit und Abweisung des A n - trags des Beteiligten zu I weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, als Abweichungsrechtsbeschwerde (dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff), statthaft. Diese liegen nicht vor. Der Beteiligte zu II legt nicht einmal im Ansatz dar, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufg e - stellt hätte, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverfa s - sungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesg e - richts stünde. Er macht vielmehr lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe seine Wirtschaftsfähigkeit zu Unrecht verneint. Dies eröffnet nicht die Recht s - beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Soweit er meint, das Beschwerd e - gericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (RdL 1951, 216) abgewichen, wonach dem Tatrichter eine umfassende Aufklärungspflicht au f - - 4 - erlegt sei, so verkennt er, daß das Beschwerdegericht keinen dem entgege n - stehenden Rechtssatz aufgestellt hat. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsb e - schwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzl i - chen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige E r - satzansprüche des Beteiligten zu II gegen seinen Verfahrensb evollmächtigten werden davon nicht berührt. Wenzel Vogt Krüger
Full & Egal Universal Law Academy