BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die e h - renamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sowie die Anschlu ß - rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antra g - steller, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen K o - sten zu erstatten hat. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.978,53 DM. Gründe: I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "E. T." S. (nachfolgend: LPG S.), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloß die Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch Zusammenschluß in einer einheitlichen LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion fortzuführen. Hierzu kam es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit Pflanzenpr o - - 3 - duktion fand, die zu einem Zusammenschluû bereit war. Daher beschloû die Vollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genosse n - schaft. Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einer Versammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und die Plne des Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schlie û - lich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem Zusammenschluû zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG Sch. als aus einem Zusammenschluû der drei beteiligten Genossenschaften hervorgegangene LPG in das LPG-Register eingetragen. Am 21. Mai 1991 beschloû die LPG Sch. eine formwechselnde U m - wandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das Handelsreg i - ster eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil im Wert von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren in s - gesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller. Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf b are Zuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwirtschaft s - gericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in Höhe von 233.896,05 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag sowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, daû die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG Sch. ist, abg e - wiesen. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragstelle r die - 4 - Rckzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die bea n - tragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - festg e - stellt, daû die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch Zusamme n - schluû u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller se i - nen Zahlungsantrag, soweit ihm das Landwirtschaftsgericht stattgegeben hat, und seinen Feststellungsantrag weiter und begehrt die Abweisung des Gege n - antrags der Antragsgegnerin auf Rckzahlung des Pflichtinventarbetrages. Die Antragsgegnerin hat Anschluûrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Zinsen auf die Pflichtinventarleistung beansprucht, eine Vervollstndigung des negat i - ven Feststellungsanspruchs und eine Abnderung der Kostenentscheidung begehrt. II. 1. Zur Rechtsbeschwerde Die Rechtsbeschwerde ist nicht begrndet. a) Der Antragsteller verkennt nicht, daû der Zusammenschluû der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG Sch. unwirksam ist, weil es an einem Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt. Er sieht auch, daû die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG S. und der beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der Passivlegitimat i - - 5 - on der Antragsgegnerin fr den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuza h - lung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, daû sich - worauf der Antra g - steller hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin v e r - halten hat, vermag daran nichts zu ndern. Das begrndet keine Beteiligung des Antragstellers an der Antragsgegnerin, die fr den Anspruch auf Ausgleich eines mglicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist. Auch die Befrchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin knnte der LPG S. die wesentlichen Vermgenswerte entzogen und damit Ansprche der Mitglieder gegen die in Liquidation fortbestehende LPG wertlos gemacht haben, fhrt zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die A n - tragsgegnerin. Denkbar wre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Vo r - aussetzungen des § 826 BGB. b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend - der miûglckten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, daû der Antragsteller die erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB z u - rckzuzahlen hat. Denn ihm standen Ansprche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistung aus dem Vermgen der LPG S. vorgenommen wurde, ist fr die Frage der b e - reicherungsrechtlichen Rckabwicklung unerheblich. Das lst lediglich Rc k - forderungsansprche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft dem Antragsteller aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nicht zu einem Gegenrecht, das ihn zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung e i - nes Zurckbehaltungsrechts legitimierte. Anders wre es nur, wenn die LPG S. die Antragsgegnerin angewiesen htte, Zahlungen aus ihrem Vermgen an den Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverhl t - - 6 - nis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Dafr gibt es aber keinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, daû die LPG S. in der LPG Sch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war. 2. Zur Anschluûrechtsbeschwerde Die Anschluûrechtsbeschwerde ist unbegrndet. a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daû das B e - schwerdegericht den geltend gemachten Rckzahlungsanspruch ohne Zinsen zugesprochen hat, trifft es zwar zu, daû das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB nur den Zinsanteil des Rckzahlungsanspruchs betrifft. Das hat das B e - schwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte indes - wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewi e - sen, so daû eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit des verzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsb e - schwerdeinstanz kann dieser fehlende Tatsachenvortrag nicht nachgeholt we r - den. b) Soweit die Antragsgegnerin rgt, daû der Tenor hinsichtlich der Fes t - stellung der fehlenden Rechtsnachfolge unvollstndig sei, bleibt das Recht s - mittel ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesen Feststellungsausspruch nicht beschwert; denn das Beschwerdegericht hat i n - soweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollstndig oder einschr n - kend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die Fes t - stellung getroffen. Veranlaût war lediglich die Abweisung des Antrags des A n - tragstellers, der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die neg a - - 7 - tive Rechtsfolge, daû keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen e r - gibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist. c) Schlieûlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muû die Erstattung auûergerichtlicher Kosten nur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem a n - deren Beteiligten durch ein unbegrndetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaût hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es stand daher im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, eine Erstattung s - pflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsba r - keit, daû jeder Beteiligte die eigenen auûergerichtlichen Kosten trgt, nicht a n - zuordnen (vgl. nur Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.N.). Ein Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, die sich zunchst selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch Zusamme n - schluû gebildeten LPG Sch. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in erheblichem Maûe beigetragen. Die Antrge des Antragstellers waren weder offensichtlich unbegrndet noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenen t - scheidung des Beschwerdegerichts der Rechtslage. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Krger Klein Gaier
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