BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/04 vom 10. September 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den aufgrund mündlicher Verhand-lung vom 5. November 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 1.500 . Gründe: I. Die Eltern und der Bruder des Antragstellers waren bis zu ihrem Tod Mitglieder der LPG "R. S. " in D. /D. . Die von dem Vater des Antragstellers in die LPG eingebrachten Ackerflächen wurden von einer anderen LPG genutzt, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. - 3 - Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hafte unter dem Gesichts-punkt der faktischen Übernahme der Abteilung Pflanzenproduktion der LPG "R. S. " für etwaige Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-setz. Er verlangt von der Antragsgegnerin die Erteilung der erforderlichen Aus-künfte, um als Erbe seinen Abfindungsanspruch geltend machen zu können. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, ver-folgt der Antragsteller sein Auskunftsverlangen weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er nennt noch nicht einmal eine Vergleichsentscheidung, sondern hält die ange-fochtene Entscheidung lediglich für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechts-beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler - 4 - macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtspre-chung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-von jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke
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