BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/06 vom 20. Juli 2006 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Land-wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 6, die den an-deren Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 64.095,60 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2004 von den Beteiligten zu 1 bis 4 landwirtschaftliche Fl344chen in A. in S. , die sie nach ihrem Vortrag zus344tzlich zu den in der DDR-Zeit ihren Eltern enteigneten und nach dem Verm366gensgesetz zur374ck 374bertragenen Fl344chen sowie neben den von ihrer Cousine geerbten Fl344chen nutzen m366chte. Die gekauften Fl344chen sind verpachtet. 1 - 3 - In dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz zeigte der P344chter sein Erwerbsinteresse an den verkauften Fl344chen an. Die Beteiligte zu 6 erkl344rte gegen374ber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbeh366r-de), dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus374be. 2 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Amtsgericht (Land-wirtschaftsgericht) ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat f374r Landwirtschaftssachen) unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Bescheids die Genehmigung f374r den Kaufvertrag erteilt. 3 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Beteiligte zu 6 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Wiederherstel-lung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 5 1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-begr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen O-berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abs- 6 - 4 - trakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-scheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Febru-ar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Teilen der Begr374ndung reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abwei-chungsbeschwerde ebenso wenig aus wie eine m366gliche fehlerhafte Rechtsan-wendung in einem Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, aaO und Beschl. v.19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO) 2. So ist es hier. 7 a) Zwar r374gt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Senats (BGHZ 116, 348, 350) abgewichen ist, in-dem es die Antragstellerin schon wegen ihrer Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirtin nach dem Grundst374cksver-kehrsgesetz angesehen hat. F374r eine Gleichstellung des Erwerbsinteresses der Antragstellerin als Nebenerwerbslandwirtin im Genehmigungsverfahren mit dem von der Rechtsbeschwerdef374hrerin benannten erwerbsbereiten Vollerwerbs-landwirt kommt es nicht auf eine Versicherungspflicht des K344ufers zur landwirt-schaftlichen Alterskasse, sondern auf dessen tats344chlich ausge374bte T344tigkeit an. Die R374ge betrifft indes nur ein nicht tragendes Element in der Begr374ndung der Beschwerdeentscheidung. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin denn auch nicht schon deswegen einem Landwirt gleich gestellt, sondern die Vorkehrungen und die Ernsthaftigkeit des Willens, einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten und zu f374hren, gepr374ft und festgestellt. Die Abweichung in einem nicht tragenden Element der Begr374ndung f374hrt - wie unter 1 dargelegt - nicht zur Zul344ssigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde. 8 - 5 - b) In den tragenden Gr374nden ist das Beschwerdegericht nicht von den von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vergleichsentscheidungen abgewi-chen. 9 aa) Soweit die Rechtsbeschwerde r374gt, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 29. November 1996 (BLw 10/96, NJW 1997, 1073 f. insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt) und vom 8. Mai 1998 (BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472) abgewichen, weil es bei der Pr374fung, ob die Antragstellerin k374nftig eine Nebenerwerbslandwirtin und ihr Betrieb auch leistungsf344hig sein werde, einen gro337z374gigen Ma337stab angelegt habe, verkennt sie den Sachzusammenhang. Das Beschwerdegericht gibt in diesem Punkt eine Senatsentscheidung (BGHZ 112, 86, 96 f.) w366rtlich wieder, und zwar zutreffend zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nebenerwerbsbetrieb leis-tungsf344hig und damit aufstockungsw374rdig ist. Der nach der Senatsrechtspre-chung strenge Ma337stab gilt f374r die Pr374fung, ob der K344ufer nach seinen konkre-ten Verh344ltnissen in der Lage und glaubhaft entschlossen ist, einen solchen Betrieb auch einzurichten. Die Ernsthaftigkeit des Willens der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht indes an anderer Stelle im Beschluss festgestellt. 10 bb) Die ger374gte Divergenz zu den Entscheidungen der Oberlandesge-richte (OLG Karlsruhe AgrarR 1979, 73; OLG Dresden AgrarR 1995, 248 und OLG Frankfurt RdL 2000, 188) besteht ebenfalls nicht. In keiner dieser Ent-scheidungen ist der von der Rechtsbeschwerde postulierte Grundsatz ausge-sprochen worden, dass der K344ufer bereits 374ber eine pers366nliche Qualifikation als Landwirt verf374gen m374sse, um im Genehmigungsverfahren von konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur 334bernahme einer mindestens leistungsf344higen Nebenerwerbslandwirtschaft ausgehen zu k366nnen. Vielmehr wird in einer der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt RdL 2000, 188, 189) ausgef374hrt, dass auch f374r denjenigen, der 11 - 6 - weder 374ber praktische Erfahrungen noch 374ber eine Ausbildung in der Landwirt-schaft verf374ge, die Vorlage eines gepr374ften Bewirtschaftungskonzepts und der Nachweis von Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Geb344ude und Ma-schinen als Nachweis konkreter Vorkehrungen und ernsthafter Absichten zur 334bernahme einer Landwirtschaft im Nebenerwerb ausreichen k366nne. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 44, 45 LwVG. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ergeht gem344337 247 34 Abs. 2 LwVG. 12 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 Lw 2/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 12/05 -
Full & Egal Universal Law Academy