BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird fol-gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwi-schen der Europ344ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an-dererseits 374ber die Freiz374gigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur Selbst344ndigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit und deren Aus374bung eine Behandlung zu gew344hren, die nicht weniger g374nstig ist als die den eigenen Staatsangeh366rigen gew344hrte Behandlung, oder gilt dies auch f374r selbst344ndige Grenzg344nger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens? - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-sitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 10. Oktober 2005 pachtete er von der Ver-p344chterin in Deutschland gelegenes Ackerland zur Gr366337e von 2,75 ha f374r einen j344hrlichen Pachtzins von 686 200 f374r f374nf Jahre. Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die Beteiligten auf, ihn unverz374glich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller hilfsweise die Feststel-lung, dass die Beanstandung des Pachtvertrages eine unzumutbare H344rte f374r die Verp344chterin bedeute, und weiter hilfsweise die Herabsetzung des Pacht-zinses auf eine angemessene H366he verlangt hat, ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde will der Antragsteller die Feststellung erreichen, dass der Pachtver-trag nicht zu beanstanden ist. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begr374ndung aufgehoben, die Verpach-tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von 247 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz sei bei der Anpachtung von Fl344chen im deutschen Hoheitsgebiet nicht wie ein inl344ndischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der in Art. 15 des Anhangs I zu dem Freiz374gigkeitsabkommen zwischen der Euro- 3 - 4 - p344ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-rischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nur f374r Selbst344ndige, nicht aber f374r selbst344ndige Grenzg344nger wie den Antragsteller. Die von dem Landwirtschaftsgericht durchgef374hrte Beweisauf-nahme habe ein dringendes Bed374rfnis mehrerer deutscher Landwirte an der Anpachtung der Fl344chen ergeben. Die Pachtinteressenten seien zudem bereit, einen angemessenen Pachtzins zu zahlen. Die Hilfsantr344ge hat das Beschwerdegericht mit der Begr374ndung zur374ck-gewiesen, dass eine Differenz von 10 200/Monat zwischen dem vereinbarten Pachtzins und dem orts374blichen Pachtzins auch im Hinblick auf die niedrige Rente der Verp344chterin von 100 200/Monat f374r sie keine unzumutbare H344rte be-deute, und dass die Herabsetzung der vereinbarten Pacht den Versagungs-grund der ungesunden Bodennutzung nicht beseitigen k366nne. 4 III. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen die Beanstandung und Aufhe-bung des Pachtvertrages h344ngt von der Auslegung von Art. 15 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europ344ischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 374ber die Freiz374gigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6; im Folgenden: Abkommen) ab. Es unterliegt der Auslegung durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften (vgl. die Schlussantr344ge des Generalanwalts D341maso Ruiz-Jarabo Colomer v. 6. Juni 2006 in der Rechtssache C-339/05 Rdn. 28 ff.; Kahil-Wolff/Mosters, EuZW 2001, 5, 10; Jaag/Zihlmann in Th374rer/Weber/Port-mann/Kellerhals, Bilaterale Vertr344ge I & II Schweiz-EU, S. 65, 77). Vor einer Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszuset- 5 - 5 - zen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 9 Rdn. 59, 95 m.w.N.) und gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen. IV. 6 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts w344re rechtlich nicht zu bean-standen, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeutete (247 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG). Sie liegt nach 247 4 Abs. 2 LPachtVG in der Regel vor, wenn die Verpachtung Ma337nahmen zur Verbesserung der Ag-rarstruktur widerspricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. dann der Fall, wenn landwirtschaftliche Grundst374cke durch die Verpachtung an Nicht-landwirte der Nutzung durch Landwirte entzogen werden, die diese Fl344chen dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsf344higer Be-triebe ben366tigen und zur Anpachtung bereit und in der Lage sind (BGHZ 101, 95, 99; ebenso Bendel/Becker, LPachtVG, 247 4 Rdn. 4.1.3; H366tzel in Fa337ben-der/H366tzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 247 4 LPachtVG Rdn. 21; Lan-ge/Wulff/L374dtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., 247 4 LPachtVG Rdn. 9). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, h344ngt davon ab, ob der Antragsteller wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist. Denn es gibt aufstockungsbed374rftige deutsche Landwirte, die an der Anpachtung der Fl344chen interessiert sind. 1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Begr374ndung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts - festgestellt, dass die in der ers-ten Instanz als Zeugen vernommenen deutschen Landwirte ihr dringendes Auf-stockungsbed374rfnis plausibel dargelegt haben. Daran ist der Senat gebunden, weil insoweit eine zul344ssige und begr374ndete Verfahrensr374ge nicht erhoben worden ist (247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller r374gt 7 - 6 - in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung lediglich, dass das dringende Aufsto-ckungsbed374rfnis nicht nachgewiesen sei. Das gen374gt nicht den in 247247 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umst344nde und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). Der neue Tatsachenvor-trag in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung zu der von einem der Zeugen in die-sem und in einem anderen Verfahren bekundeten Bereitschaft zur Zahlung un-terschiedlich hoher Pachtpreise f374r 344hnliche Fl344chen, aus der sich der fehlende ernsthafte Bedarf an der Anpachtung ergeben soll, ist nach 247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Rechts-beschwerdegericht, das allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts nachzupr374fen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006, 236, 237). 2. Nach der vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangenen Recht-sprechung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) widerspricht es den Ma337nahmen zur Verbesserung der ma337geblichen deutschen Agrarstruktur, wenn landwirtschaft-liche Grundst374cke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Ver-pachtung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsst344tte in der Schweiz liegt, der Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsf344higer Betriebe ben366tigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-zungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegen374ber zur374cktreten, so dass im Ergebnis bei der Anwendung von 247 4 LPachtVG schweizerische Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als au337erhalb der deutschen Agrar-struktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind. 8 - 7 - 3. Der Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung st374nde es entgegen, wenn das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleich-behandlungsgebot nicht nur f374r Selbst344ndige im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I, sondern auch f374r selbst344ndige Grenzg344nger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I anzuwenden w344re. Es w344re dann unzul344ssig, schweizeri-sche Vollerwerbslandwirte mit Betriebssitz in der Schweiz bei der Anwendung von 247 4 LPachtVG wie Nichtlandwirte zu behandeln. Ihnen w344re vielmehr eine Behandlung zu gew344hren, die nicht weniger g374nstig ist als die deutschen Voll-erwerbslandwirten gew344hrte Behandlung. Die Rechtsbeschwerde h344tte - wenn dies zutr344fe - Erfolg. 9 a) Der Antragsteller ist selbst344ndiger Grenzg344nger. 10 Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbst344ndiger Grenzg344nger ein Staatsangeh366riger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbst344ndige Erwerbst344tigkeit im Ho-heitsgebiet der anderen Vertragspartei aus374bt und in der Regel t344glich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zur374ckkehrt. Der Grenz-g344ngereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt, der in Deutschland gelegene Pachtfl344chen von seinem Betriebssitz in der Schweiz aus bewirtschaftetet, diese Fl344chen gegebenenfalls 374ber mehrere Wo-chen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der t344glichen oder mindestens w366chentlichen R374ckkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach m366glich, ohne dass der rechtliche Status des Grenzg344ngers entf344llt. Im 334brigen erfor-dern auch die tats344chlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis des t344glichen oder wenigstens w366chentlichen Aufsuchens der Fl344chen. Denn es gibt Erwerbst344tige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Aus374bung der selbst344ndigen T344tigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht st344ndig den t344gli- 11 - 8 - chen oder w366chentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel daf374r ist die Bewirt-schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Fl344chen vom Ausland aus. 12 b) Ob das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot nicht nur f374r Selbst344ndige, sondern auch f374r selbst344n-dige Grenzg344nger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I gilt, ist fraglich. 13 aa) Einerseits k366nnte die Geltung des Gleichbehandlungsgebotes auch f374r selbst344ndige Grenzg344nger zu bejahen sein. Daf374r k366nnten - dem zwischen-zeitlich aufgehobenen Erlass des Ministeriums f374r Ern344hrung und L344ndlichen Raum Baden-W374rttemberg vom 24. April 2003 (Aktenzeichen 41-8481.07, Bl. 37 ff. der Gerichtsakten) folgend - insbesondere die nachfolgenden Gr374nde sprechen: (1) Anhang I des Abkommens behandelt in seinem Abschnitt III in den Artt. 12 bis 16 unter der 334berschrift "Selbst344ndige" auch selbst344ndige Grenz-g344nger (Art. 13). Dies k366nnte ein Indiz daf374r sein, dass der in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz auch f374r selbst344ndige Grenzg344nger gilt, obwohl nach seinem Wortlaut nur "Selbst344ndigen" im Auf-nahmestaat eine Behandlung gew344hrt wird, die nicht weniger g374nstig ist als die den eigenen Staatsangeh366rigen gew344hrte Behandlung. 14 (2) Den Zielen nach Art. 1 des Abkommens, insbesondere dem Ziel, den Staatsangeh366rigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, Besch344fti-gungs- und Arbeitsbedingungen wie f374r Inl344nder einzur344umen (Art. 1 lit. d)), k366nnte es widersprechen, mit Instrumenten des nationalen Rechts selbst344ndige Grenzg344nger schlechter zu stellen als inl344ndische Selbst344ndige. 15 (3) Nach Art. 2 des Abkommens d374rfen die Staatsangeh366rigen einer Ver-tragspartei, die sich rechtm344337ig im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei 16 - 9 - aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gem344337 den Anh344ngen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangeh366rigkeit diskriminiert werden. Dies k366nnte der Behandlung schweizerischer Vollerwerbslandwirte, die Grenzg344nger sind, als Nichtlandwirte bei der Anwendung von 247 4 LPachtVG entgegenstehen. 17 (4) Nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens hat ein Grenz-g344nger hinsichtlich des Erwerbs einer der Aus374bung einer Erwerbst344tigkeit die-nenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inl344nder. Es k366nnte hieraus ge-folgert werden, dass die Rechte, die hinsichtlich des Grundst374ckserwerbs be-stehen, erst recht f374r die Anpachtung von Fl344chen gelten. (5) Nach der Definition in Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist der abh344ngig besch344ftigte Grenzg344nger ein Arbeitnehmer. Der selbst344ndige Grenzg344nger wird in Art. 13 des Anhangs I des Abkommens jedoch nicht als Selbst344ndiger bezeichnet. Das f374hrte zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen f374r die berufliche und geographische Mobilit344t sowie f374r die Gleichbehandlung der abh344ngig besch344ftigten Grenzg344nger (Artt. 8 und 9 des Anhangs I) und der selbst344ndigen Grenzg344nger, falls diese keine Selbst344ndige im Sinne der Rege-lungen in den Artt. 14 und 15 des Anhangs I des Abkommens sind und f374r sie diese Regelungen deshalb nicht ohne Weiteres gelten w374rden. Eine solche un-terschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Gruppen von Grenzg344ngern ist nicht ohne Weiteres einzusehen. 18 bb) Andererseits k366nnte man jedoch annehmen, dass das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot f374r selbst344ndige Grenzg344nger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I nicht gilt. Diese Ansicht vertritt unter Hinweis auf eine "vorl344ufige Bewertung der Europ344i-schen Kommission" das Ministerium f374r Ern344hrung und L344ndlichen Raum Ba-den-W374rttemberg in seinem Erlass vom 19. Oktober 2004 (Aktenzeichen 19 - 10 - 21-8481.07, Bl. 43 f. der Gerichtsakten). F374r ihre Richtigkeit k366nnte insbesonde-re folgendes sprechen: 20 (1) Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-mens gilt das Gleichbehandlungsgebot f374r Selbst344ndige. Selbst344ndige Grenz-g344nger werden hier nicht erw344hnt. 21 (2) Gegen die Berufung auf die Zielbestimmung in Art. 1 des Abkom-mens k366nnte sprechen, dass das Abkommen nicht das schrankenlose Errei-chen der Ziele gew344hrleistet, sondern das mit der Freiz374gigkeit zusammenh344n-gende Recht auf Gleichbehandlung mit Inl344ndern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbst344tigkeit und deren Aus374bung sowie auf die Lebens-, Besch344fti-gungs- und Arbeitsbedingungen in Anhang I regelt (Art. 7 lit. a des Abkom-mens), in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I aber - wie bereits ausgef374hrt - selbst344n-dige Grenzg344nger nicht erw344hnt. (3) Art. 2 des Abkommens fordert die Nichtdiskriminierung nicht schran-kenlos, sondern lediglich "bei der Anwendung dieses Abkommens". Das k366nnte daf374r sprechen, dass sich ein Recht auf Gleichbehandlung f374r selbst344ndige Grenzg344nger aus dieser Bestimmung nicht ergibt, wenn die spezielle Vorschrift in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens die Gleichbehandlung nur f374r Selbst344ndige, nicht aber f374r selbst344ndige Grenzg344nger vorsieht. 22 (4) In Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens wird ausdr374cklich nur der Erwerb von Grundst374cken geregelt. Das k366nnte daf374r sprechen, aus dieser Bestimmung keine Folgerungen hinsichtlich der Anpachtung von Fl344chen zu ziehen. 23 4. Andere Beanstandungsgr374nde als 247 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 LPachtVG kommen nicht in Betracht, stehen der Entscheidungserheblichkeit 24 - 11 - der Vorlagefrage also nicht entgegen. Insbesondere ist 247 6 Abs. 1 des baden-w374rttembergischen Ausf374hrungsgesetzes zum Grundst374cksverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Danach k366nnen Landpachtvertr344ge im Grenzgebiet zur Ab-wehr erheblicher Gefahren f374r die Agrarstruktur beanstandet werden, wenn die vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins ver-gleichbarer Grundst374cke um mehr als 20 Prozent 374berschreitet. Diese Bestimmung ist indes erst am 27. Dezember 2005 verk374ndet wor-den (GBl. 2005, 799) und an dem darauf folgenden Tag in Kraft getreten, mithin nach Abschluss, Anzeige und Beanstandung des Pachtvertrags sowie nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landwirtschaftsge-richt. Da eine 334bergangsregelung und eine R374ckwirkungsvorschrift fehlen, gilt der allgemeine Rechtsgedanke, der auch in 247 12 Abs. 1 LPachtVG Nieder-schlag gefunden hat, dass Inhalt und Wirkung eines Schuldverh344ltnisses nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung des Ent-stehungstatbestands galt (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 28. September 1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356; M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 4. Aufl., Art. 170 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Pachtvertrag um ein Dauerschuldverh344ltnis handelt, folgt nichts anderes, weil die Beanstandung die wirksame Entstehung des Vertrages betrifft; der vor-genannte Rechtsgedanke erf344hrt lediglich hinsichtlich des Fortbestehens eines Dauerschuldverh344ltnisses 374ber den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuen Rechts hinaus eine Einschr344nkung, weil die Beteiligten insoweit grunds344tzlich mit 304n-derungen der Rechtslage rechnen m374ssen (vgl. M374nchKomm-BGB/Kr374ger, aaO, Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor 247 241 Rdn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 25 - 12 - 5. Schlie337lich scheitert die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auch nicht daran, dass eine Beanstandung des Pachtvertrages auf der Grund-lage der von dem Antragsteller gestellten Hilfsantr344ge abzulehnen w344re. Der Antragsteller greift ohne Erfolg die Ansicht des Beschwerdegerichts an, dass die Beanstandung des Pachtvertrages keine unzumutbare H344rte f374r die Ver-p344chterin bedeutet. Denn insoweit hat er keine zul344ssige und begr374ndete Ver-fahrensr374ge erhoben (247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 Abs. 1 ZPO); es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umst344nde und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). Die Abweisung des wei-teren Hilfsantrags durch das Beschwerdegericht greift der Antragsteller nicht an, so dass es auch insoweit mit der angegriffenen Entscheidung sein Bewen-den hat. 26 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 119/06 Lw -
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