BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/07 vom 24. April 2009 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja LPachtVG 247 4 Abs. 2 Die Verpachtung landwirtschaftlicher Fl344chen an schweizerische Landwirte, deren Betriebsst344tte in der Schweiz liegt, f374hrt trotz des Vorhandenseins von deutschen Landwirten mit dringendem Aufstockungsbed374rfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bodennutzung allein aus dem Grund, dass die P344chter schweizerische Landwirte sind (Aufgabe von Senat, BGHZ 101, 95, 99). BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 10/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Waldshut-Tiengen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat f374r Landwirtschaftssachen - vom 16. April 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften, an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.430 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-sitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 10. Oktober 2005 pachtete er von der Ver-p344chterin in Deutschland gelegenes Ackerland zur Gr366337e von 2,75 ha f374r einen j344hrlichen Pachtzins von 686 200 f374r f374nf Jahre. 1 Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die Beteiligten auf, ihn unverz374glich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller hilfsweise die Feststel- 2 - 3 - lung, dass die Beanstandung des Pachtvertrages eine unzumutbare H344rte f374r die Verp344chterin bedeute, und weiter hilfsweise die Herabsetzung des Pacht-zinses auf eine angemessene H366he verlangt hat, ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde will der Antragsteller die Feststellung erreichen, dass der Pachtver-trag nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2007 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europ344ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 374ber die Freiz374gigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur Selbst344ndigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsicht-lich des Zugangs zu einer selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit und deren Aus374bung eine Behandlung zu gew344hren ist, die nicht weniger g374nstiger ist als die den eigenen Staatsangeh366rigen gew344hrte Behandlung, oder ob dies auch f374r selb-st344ndige Grenzg344nger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-mens gilt. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begr374ndung aufgehoben, die Verpach-tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung. Ein schweizeri-scher Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz sei bei der Anpachtung von Fl344-chen im deutschen Grenzgebiet nicht wie ein inl344ndischer Landwirt, sondern 4 - 4 - wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der in Art. 15 des Anhangs I zu dem Frei-z374gigkeitsabkommen zwischen der Europ344ischen Gemeinschaft und ihren Mit-gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer-seits gelte nur f374r Selbst344ndige, nicht aber f374r selbst344ndige Grenzg344nger. Die von dem Landwirtschaftsgericht durchgef374hrte Beweisaufnahme habe ein drin-gendes Bed374rfnis mehrerer deutscher Landwirte an der Anpachtung der Fl344che ergeben. Die Pachtinteressenten seien zudem bereit, einen angemessenen Pachtzins zu zahlen. Die Hilfsantr344ge hat das Beschwerdegericht mit der Begr374ndung zur374ck-gewiesen, dass eine Differenz von 10 200/Monat zwischen dem vereinbarten Pachtzins und dem orts374blichen Pachtzins auch im Hinblick auf die niedrige Rente der Verp344chterin von 100 200/Monat f374r sie keine unzumutbare H344rte be-deute, und dass die Herabsetzung der vereinbarten Pacht den Versagungs-grund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht beseitigen k366nne. 5 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 III. Die nach 247 24 Abs. 1 LwVG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Aufhebung des Pachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht (247 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG) best344tigt. Die Verpachtung bedeutet keine ungesunde Vertei-lung der Bodennutzung. 7 1. Nach 247 4 Abs. 2 LPachtVG liegt eine ungesunde Verteilung der Bo-dennutzung in der Regel vor, wenn die Verpachtung Ma337nahmen zur Verbes-serung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach der bisherigen Rechtspre-chung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) der Fall, wenn landwirtschaftliche 8 - 5 - Grundst374cke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpach-tung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsst344tte in der Schweiz liegt, der Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsf344higer Be-triebe ben366tigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-zungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegen374ber zur374cktreten, so dass im Ergebnis bei der Anwendung von 247 4 LPachtVG schweizerische Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als au337erhalb der deutschen Agrar-struktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind. 2. Der Senat h344lt diese Rechtsprechung nicht aufrecht. Ihr steht n344mlich die Regelung in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europ344ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 374ber die Freiz374gigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II S. 1692), entgegen. Danach muss, wie der Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften in dem Vorabentscheidungsverfahren entschieden hat, eine Ver-tragspartei den selbst344ndigen Grenzg344ngern einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses Anhangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbst344n-digen Erwerbst344tigkeit und deren Aus374bung im Aufnahmestaat eine Behand-lung gew344hren, die nicht weniger g374nstig ist als die den eigenen Staatsangeh366-rigen gew344hrte Behandlung (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008, C-13/08, D326V 2009, 210). 9 3. Demnach muss der Antragsteller bei der Beurteilung des Pachtver-trags wie ein deutscher Landwirt mit Betriebssitz in Deutschland behandelt wer-den, denn er ist selbstst344ndiger Grenzg344nger. 10 - 6 - Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbst344ndiger Grenzg344nger ein Staatsangeh366riger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbst344ndige Erwerbst344tigkeit im Ho-heitsgebiet der anderen Vertragspartei aus374bt und in der Regel t344glich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zur374ckkehrt. Der Grenz-g344ngereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt, der in Deutschland gelegene Pachtfl344chen von seinem Betriebssitz in der Schweiz aus bewirtschaftetet, diese Fl344chen gegebenenfalls 374ber mehrere Wo-chen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der t344glichen oder mindestens w366chentlichen R374ckkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach m366glich, ohne dass der rechtliche Status des Grenzg344ngers entf344llt. Im 334brigen verlan-gen auch die tats344chlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis des t344glichen oder wenigstens w366chentlichen Aufsuchens der Fl344chen. Denn es gibt Erwerbst344tige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Aus374bung der selbst344ndigen T344tigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht st344ndig den t344gli-chen oder w366chentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel daf374r ist die Bewirt-schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Fl344chen vom Nachbarstaat aus. 11 4. Somit f374hrt die Verpachtung der landwirtschaftlichen Fl344chen an den Antragsteller trotz des Vorhandenseins von zwei deutschen Landwirten mit dringendem Aufstockungsbed374rfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bo-dennutzung allein aus dem Grund, dass er schweizerischer Landwirt ist. 12 IV. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann keine eigene Sachentscheidung treffen, weil bisher noch nicht gepr374ft worden ist, ob der Pachtvertrag aus anderen Gr374nden zu beanstanden ist. Da- 13 - 7 - mit diese Pr374fung nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Beschwerde-gericht zur374ckzuverweisen. Kr374ger Lemke RiBGH Dr. Czub ist infolge von Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Mai 2009 Der Vorsitzende Kr374ger Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 119/06 Lw -
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