BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/08 vom 25. September 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuzie-hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung vom 24. April 2008 - Kassenzeichen: 780081016815 - wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. 1 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm344chtigten vom 1. April 2008 hat der Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 einge-legt. Dadurch ist nach 247247 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 H366feVfO das Doppelte der vollen Geb374hr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Geb374hr bemisst, betr344gt 159.520 200. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses ver-wiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolg-reich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, 344ndert an dem Gegen-standswert nichts; denn er ist ausschlie337lich nach dem Wert der von dem Betei-ligten zu 4 beanspruchten Fl344chen berechnet, und dieser Wert wird von der Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber die Wirtschaftsf344higkeit des Betei- 2 - 3 - ligten zu 4 nicht ber374hrt. Somit betr344gt die Geb374hr nach 247 33 LwVG, 247 32 KostO 594 200. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zur374ckge-nommen wurde, erm344337igt sich nach 247 41 LwVG die Geb374hr um die H344lfte, so-mit auf 297 200. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus 247 2 Nr. 1 KostO. 3 2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstan-den. a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kosten-ansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverst344ndlich. Diese sind in der Kostenrechnung aufgef374hrt. 4 b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbe-amtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflich-tige erh344lt eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Ab-schrift, die ohne Unterschrift g374ltig ist (vgl. 247 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Ab-schrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten. 5 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Pl366n, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -
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