BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/08 vom 23. Juli 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat-ten haben, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 29.483 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten streiten 374ber die Hofeigenschaft im Sinne der H366feord-nung des im Grundbuch von M. Blatt eingetragenen Grundbesitzes und 374ber die Wirtschaftsf344higkeit des Antragsgegners zu 2. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die entsprechenden Feststellungsantr344ge der An-tragsteller zur374ckgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller 1 - 3 - ihre Antr344ge weiter. Der Antragsgegner zu 2 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 2 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 3 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde behauptet zwar, dass der ange-fochtene Beschluss von n344her bezeichneten Entscheidungen des Senats, des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicht. Sie versucht aber noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorste-hend unter 1. dargelegten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr ersch366pft sie sich, wie 4 - 4 - auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung, in der Auseinandersetzung mit der W374rdigung der gesamten Umst344nde durch das Beschwerdegericht. Dies und ihr Hinweis auf die Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts zur eingeschr344nkten 334berpr374fung der tatrichterlichen W374rdigung zeigt, dass die Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz zu den von ihnen genannten Entscheidungen aufzei-gen k366nnen, sondern lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts f374r rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gest374tzt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Rechtsbe-schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - f374r sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st344ndige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG; die Entscheidung 374ber die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in 247 19 Buchst. a H366feVfO, 247 30 KostO. 5 - 5 - Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 6 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Pl366n, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -
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