BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/09 vom 23. April 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtsverfol-gung erfolglos ist. Es wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Betei-ligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2008 nicht erledigt ist. Die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 auch die au337erge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-statten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 76.478,30 200. Gr374nde: I. Der Vater der Beteiligten war Eigent374mer eines Hofes im Sinne der H366-feordnung. Mit Vertrag vom 9. Juli 1990 374bertrug er dem Beteiligten zu 2 den Hof. F374r die Beteiligte zu 1 wurde eine Zahlung von 127.500 DM vereinbart. Der Vertrag wurde vollzogen. 1 - 3 - 2 Nachdem der Beteiligte zu 2 einzelne Fl344chen und Inventar ver344u337ert hatte, weitere Fl344chen u.a. zum Betrieb eines Golfplatzes verpachtet sowie um-gebaute Hofgeb344ude vermietet worden waren, hat die Beteiligte zu 1 eine Aus-gleichszahlung von 500.000 DM, hilfsweise von 300.000 DM, nebst der Fest-stellung verlangt, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, ihr jeweils ein Viertel seiner Nettoertr344ge aus der Verpachtung der Golfplatzfl344chen und der Vermie-tung s344mtlicher Hofgeb344ude zu zahlen. Das Amtsgericht - Landwirtschafts-gericht - hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat mit Beschluss vom 27. November 2008 die Zah-lungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 auf 88.405,52 200 nebst Zinsen reduziert. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1 beantragt, den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 350.466,80 200, hilfsweise von 102.353,84 200, sowie zur Zahlung von 251.471,04 200 - jeweils nebst Zinsen - zu verpflichten. 3 Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Oberlandesgericht auf An-trag der Beteiligten zu 1 seinen Beschluss vom 27. November 2008 wegen of-fensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 93.764,01 200 nebst Zinsen verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin die Rechtsbeschwerde f374r erledigt erkl344rt. Dem hat sich der Beteiligte zu 2 nicht angeschlossen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht erledigt (vgl. zur Zul344ssigkeit der Erledi-gungserkl344rung eines Rechtsmittels BGHZ 170, 378, 381 f.), denn sie war von Anfang an unzul344ssig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344- 5 - 4 - re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 6 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebe-gr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des fr374he-ren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen Oberlan-desgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechts-frage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsent-scheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungs-rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie l344ge vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu er366ffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. schon Beschluss vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 1 in der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdege-richt sei bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs von der Entschei-dung des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1990 (AgrarR 1991, 248, 249) abgewichen, indem es f374r die Jahre 2001 bis 2004 den Degressionsabschlag (247 13 Abs. 5 Satz 5 H366feO) nicht nach den Nettoeinnahmen, sondern nach den Bruttoeinnahmen berechnet habe. Aber damit hat sie lediglich eine unzutreffen-de Berechnungsmethode und keine Divergenz in dem vorgenannten Sinn dar- 7 - 5 - gelegt. Im 334brigen ist die Beteiligte zu 1 selbst nicht davon ausgegangen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichsan-spruchs einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in der zitierten Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen Rechtssatz abweicht. Denn mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Dezember 2008 hat sie bei dem Be-schwerdegericht die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung wegen of-fensichtlicher Unrichtigkeit in diesem Punkt beantragt. Dem ist das Beschwer-degericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 gefolgt. III. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der Erfolglosigkeit der Rechts-verfolgung zur374ckzuweisen. Diese Entscheidung kann der Senat ohne Zuzie-hung ehrenamtlicher Richter treffen (Senat, Beschl. v. 6. Februar 1992, BLw 18/91, AgrarR 1992, 133). 8 IV. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Betrag der bis zur Erledigungserkl344rung der Beteiligten zu 1 entstan-denen gerichtlichen und au337ergerichtlichen Kosten (vgl. BGHZ 106, 354, 366). 9 - 6 - 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 10.12.2002 - 6 Lw 25/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2008 - 10 W 2/03 -
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