BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/01 vom 28. Juni 2001 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. K rüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaft s - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerd e - verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 67.586 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin war M itglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Lan d - wirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. B e - schwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. - 3 - Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2 statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September 1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Bete i - ligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der E r - richtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war. Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September 1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom 21. Oktober 1998 nichts geändert. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nic h - tigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht z u - gelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Z u - rückweisung des Antrags. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). 1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdeg e - richt habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen - 4 - müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht vor. 2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz a b - gewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt. - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwe r - deführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatza n - sprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt. Wenzel Krüger Klein
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