BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 11/02 vom4. Juli 2002in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom16. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 und 6, dieder Beteiligten zu 7 auch die außergerichtlichen Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 613.550,26 .Gründe: I.Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2000 kauften die Beteiligtenzu 5 und 6 als Nichtlandwirte von dem Beteiligten zu 3 aus dem Nachlaß desI. R. (unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben) einlandwirtschaftliches Anwesen. Mit Bescheid vom 1. März 2001 übte die Betei-ligte zu 7 ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines erwerbsbereiten Landwirts aus. - 3 -Die - 4 -Beteiligten zu 1 und 2 haben das Ziel verfolgt, die Genehmigung des Kaufver-trages zu erreichen. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben,das Oberlandesgericht hat ihn abgelehnt. Mit der - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 5 und 6 die Wiederherstellungder Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Beteiligten zu 5 und 6verkennen (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Die Rechts-beschwerdeführer legen nicht einmal im Ansatz dar, daß die Entscheidung desBeschwerdegerichts gegen eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1LwVG genannten Gerichts abweicht. Sie machen lediglich geltend, daß derangefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei. Das eröffnet aber nicht, wie § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG deutlich macht, die Rechtsbeschwerde.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü- - 5 -che der Beteiligten zu 5 und 6 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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