BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und di e Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtl i cher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 und 6, die der Beteiligten zu 7 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 613.550,26 . Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2000 kauften die Beteiligten zu 5 und 6 als Nichtlandwirte von dem Beteiligten zu 3 aus dem Nachlaß des I. R. (unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben) ein landwirtschaftliches Anwesen. Mit Bescheid vom 1. März 2001 übte die Bete i - ligte zu 7 ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines erwerbsbereiten Landwirts aus. - 3 - Die - 4 - Beteiligten zu 1 und 2 haben das Ziel verfolgt, die Genehmigung des Kaufve r - trages zu erreichen. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgelehnt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 5 und 6 die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. II. Die Re chtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzung en, die die Beteiligten zu 5 und 6 verkennen (dazu nher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Die Recht s - beschwerdefhrer legen nicht einmal im Ansatz dar, daû die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr . 1 LwVG genannten Gerichts abweicht. Sie machen lediglich geltend, daû der angefochtene Beschluû rechtsfehlerhaft sei. Das eröffnet aber nicht, wie § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG deutlich macht, die Rechtsbeschwerde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrer die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr - - 5 - che der Beteiligten zu 5 und 6 gegen ihre Verfahrensbevollmchtigten werden hiervon nicht berhrt. Wenzel Krger Le m ke
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