BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/08 vom 28. November 2008 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja H366feO 247 1 Abs. 4 Das fakultative H366ferecht erlaubt die von vornherein zeitlich beschr344nkte Aufgabe der Hofeigenschaft zu dem Zweck, bei der 334bertragung des Hofes die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der h366ferechtlichen Vorschriften ergeben. BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 11/08 - OLG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lem-ke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Karle beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Beteiligten zu 2 bis 4 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 739.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist der Sohn des am 28. Februar 2006 verstorbenen Landwirts H. H. (im Folgenden: Erblasser); die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 4 dessen Tochter, der Antragsgegner ist ein Enkel des Erblassers. 1 Der Erblasser war Eigent374mer eines Hofes im Sinne der H366feordnung. Er beantragte vor November 2004 die L366schung des Hofvermerks im Grundbuch, die am 21. Dezember 2004 erfolgte. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2 - 3 - 29. November 2004 374bertrug der Erblasser den landwirtschaftlichen Grundbe-sitz auf den Antragsgegner. Dieser verpflichtete sich, bis zum 30. Juni 2005 die Wiedereintragung des Hofvermerks zu beantragen. Die Eintragung erfolgte am 28. Juni 2005. Der Antragsteller meint, dass er gesetzlicher Erbe des Hofes geworden sei, weil der 334bergabevertrag wegen sittenwidriger Umgehung der h366ferechtli-chen Vorschriften nichtig sei; die Vertragsparteien h344tten einen Hof374bergabe-vertrag abschlie337en wollen, den das Landwirtschaftsgericht habe genehmigen m374ssen, der wegen fehlender Wirtschaftsf344higkeit des Antragsgegners jedoch nicht genehmigungsf344hig gewesen sei; jedenfalls sei der Vertrag wegen der fehlenden landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam, so dass nach dem Tod des Erblassers die Hofnachfolge nach H366ferecht eingetre-ten sei. 3 Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, dass er Hoferbe gewor-den ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ohne Zuziehung ehren-amtlicher Richter den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist er-folglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-tragsteller seinen Antrag weiter. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen die Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. 4 II. Das Beschwerdegericht h344lt zwar die erstinstanzliche Entscheidung f374r verfahrensfehlerhaft, weil sie ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter getroffen wurde. Eine Zur374ckverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht sei 5 - 4 - aber nicht veranlasst, weil es ausschlie337lich um die Kl344rung von Rechtsfragen und nicht um Tatsachen- und/oder Wertungsfragen gehe, f374r deren Beantwor-tung landwirtschaftlicher Sachverstand notwendig sei. In der Sache selbst h344lt das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag f374r unbegr374ndet, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Hof-eigent374mer gewesen sei; die 334bertragung des Grundbesitzes an den Antrags-gegner sei wirksam gewesen, weil ein Hof im Sinne der H366feordnung seit dem Eingang des Antrags auf L366schung des Hofvermerks bei dem Landwirtschafts-gericht nicht mehr existiert habe, so dass der Grundbesitz nicht als Sonderver-m366gen nach Ma337gabe der Vorschriften der H366feordnung vererbt oder 374bertra-gen worden sei. 6 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-degericht statthaft (247 24 Abs. 1 LwVG) und auch im 334brigen zul344ssig (247247 25, 26 LwVG). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 8 1. Ohne Erfolg r374gt der Antragsteller, das Beschwerdegericht habe ver-fahrensfehlerhaft in der Sache selbst entschieden, anstatt sie an das erstin-stanzliche Gericht zur374ckzuverweisen. 9 - 5 - Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die erst-instanzliche Entscheidung in dem von dem Antragsteller angestrengten Fest-stellungsverfahren nach 247 11 Abs. 1 Buchstabe g H366feVfO entgegen der Vor-gehensweise des Landwirtschaftsgerichts unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter ergehen musste. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass wegen der verfahrensfehlerhaften Behandlung der Sache durch das Landwirtschaftsgericht die Zur374ckverweisung in Betracht kam (OLG Koblenz AgrarR 1998, 257; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 22 Rdn. 186). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht von dieser M366glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsbe-schwerde 374berhaupt darauf gest374tzt werden kann, das Beschwerdegericht habe die Sache trotz eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von 247 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 247 547 Nr. 1 ZPO nicht an das erstinstanzliche Gericht zur374ckver-wiesen (verneinend BayObLG WuM 1994, 295, 296). Denn das Beschwerdege-richt hat seine Ermessensentscheidung aufgrund seiner ma337geblichen rechtli-chen Sichtweise jedenfalls so begr374ndet, dass das rechtlich nicht zu beanstan-den ist. 10 2. Ebenfalls ohne Erfolg r374gt der Antragsteller, dass das Beschwerdege-richt ihn nicht als Hoferben festgestellt hat. Denn der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Hofeigent374mer, weil er bereits im November 2004 sein Eigentum auf den Antragsgegner 374bertragen hatte. Dieser 334bertragung stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. 11 a) Unangefochten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte f374r eine Gesch344ftsunf344higkeit des Erblassers bei Abschluss des 334bertragungsvertrags gibt. Eine Vertragsnichtigkeit nach 247 105 Abs. 1 BGB scheidet somit aus. 12 - 6 - b) Der Vertrag war im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht wegen der fehlenden landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung (247 17 Abs. 3 H366feO) schwebend unwirksam. Denn diese war nicht erforderlich, weil es sich bei dem 374bertragenen Grundbesitz nicht um einen Hof im Sinne der H366feordnung ge-handelt hat. 13 aa) Urspr374nglich war die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers ein Hof im Sinne der H366feordnung. Nach 247 1 Abs. 4 H366feO verliert sie diese Eigen-schaft, wenn der Eigent374mer erkl344rt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gel366scht wird (fakultatives H366ferecht). Wird der Hofvermerk gel366scht, tritt der Verlust der Hofeigenschaft r374ckwirkend mit dem Eingang der Erkl344rung bei dem Landwirtschaftsgericht ein (247 1 Abs. 7 H366feO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Damit hat der 374bertragene Grundbesitz die Hofeigenschaft vor der 334bertragung und dem 334bergang des Eigentums auf den Antragsgegner verloren. 14 bb) Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Antragsgegner vertrag-lich verpflichtet war, bis zum 30. Juni 2005 die Wiedereintragung des Hofver-merks zu beantragen. Zwar zeigt diese Vereinbarung, dass nach dem Willen des Erblassers und des Antragsgegners der 374bertragene Grundbesitz nicht auf Dauer den h366ferechtlichen Vorschriften, welche die Befugnisse des Eigent374-mers zur Verf374gung 374ber den Hof unter Lebenden und auf den Todesfall ein-schr344nken, entzogen werden sollte; dies l344sst vermuten, dass die von vornher-ein zeitlich beschr344nkte Aufgabe der Hofeigenschaft allein zu dem Zweck er-folgte, das Erfordernis der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des 334bergabevertrags zu umgehen, weil deren Erteilung wegen der von dem Land-wirtschaftsgericht zu pr374fenden Wirtschaftsf344higkeit des Antragsgegners zu- 15 - 7 - mindest zweifelhaft war. Aber gegen eine solche Umschiffung von Schwierigkei-ten, die sich aus der Anwendung der h366ferechtlichen Vorschriften ergeben, be-stehen keine rechtlichen Bedenken (Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 10. Aufl., 247 1 Rdn. 55 und 247 17 Rdn. 4; W366hrmann, Das Landwirtschaftserb-recht, 8. Aufl., 247 1 H366feO Rdn. 104; Bendel, AgrarR 1976, 149, 153). Denn nach der klaren gesetzlichen Regelung richtet sich der Verlust der Hofeigenschaft infolge einer so genannten Hoferkl344rung ausschlie337lich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, n344mlich der Abgabe der Erkl344rung gegen374ber dem Landwirt-schaftsgericht und der L366schung des Hofvermerks im Grundbuch (247 1 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 H366feO). Das ist die Folge des seit dem 1. Juli 1976 geltenden fakultativen, d.h. von dem Eigent374mer frei w344hlbaren und ausschlie337baren H366-ferechts. Selbst eine bindende Hoferbenbestimmung hindert den Eigent374mer nicht, sp344ter die Hofeigenschaft durch einseitige Erkl344rung zu beseitigen; aller-dings kann sich der Hofeigent374mer in diesem Fall durch Aufhebung der Hofei-genschaft nicht einer nach H366ferecht wirksam begr374ndeten Verpflichtung ent-ziehen (Senat, BGHZ 101, 57, 60). Daraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Erblasser ihn nicht zum Hoferben bestimmt. Sein Schutz geht deshalb nicht weiter als der eines jeden in Betracht kommenden Erben. Dieser hat keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine recht-lich begr374ndete Erwartung auf das Erbrecht, also eine tats344chliche Aussicht auf das Verm366gen des Erblassers. Diese Stellung kann dem Erbanw344rter von dem Erblasser jedoch jederzeit genommen werden. c) Nach dem Vorstehenden ist der 334bergabevertrag nicht wegen eines unzul344ssigen Umgehungsgesch344fts nach 247 134 BGB oder 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. 16 - 8 - d) F374r die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, der Erblasser und der Antragsgegner h344tten eine Hof374bergabe im Sinne der h366ferechtlichen Vorschriften gewollt, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Vertrags-parteien durch ihre Vorgehensweise deutlich gemacht, dass sie das Gesch344ft ohne h366ferechtliche Bindungen abschlie337en und vollziehen wollten. 17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 20 Buchstabe b H366feVfO. 18 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2007 - 40 Lw 29/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.04.2008 - 2 W 166/07 (Lw) -
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