BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/09 vom 18. M344rz 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2009 ergangenen Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlan-desgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 222.768,76 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge des Anfang Juli 2006 verstor-benen Bruders der Beteiligten zu 2 (Erblasser). Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den auf die Feststellung, dass sie Hoferbin ge-worden ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen und auf den Antrag des Beteiligten zu 1, des Erben der im April 2008 verstorbenen Ehefrau des Erblassers, festgestellt, dass diese Hoferbin geworden ist. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Land- 1 - 3 - wirtschaftssachen - zur374ckgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstan-zen und die Feststellung erreichen, dass sie Hoferbin, hilfsweise Erbin des von ihrer Mutter stammenden Hofes, geworden ist. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht - mit einer das Vorliegen der in 247 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Zu-lassungsvoraussetzungen verneinenden Begr374ndung, jedoch unter Beif374gung einer Rechtsmittelbelehrung nach 247 24 LwVG a.F. - zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG a.F.) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG a.F. nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie-de in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, ML-BzAR 2004, 192, 193). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Be-schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1999 (NJW-RR 4 - 4 - 1999, 806) geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdege-richt abweichend von einem - ebenfalls nicht dargelegten - Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung aufgestellt hat. Stattdessen setzt die Rechtsbeschwer-de lediglich ihre Auslegung des Testaments der Mutter der Beteiligten zu 2 an die Stelle der des Beschwerdegerichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG a.F.. 5 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 21.10.2008 - 17 Lw 20/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-10 W 123/08 -
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