BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/10 vom 24. Februar 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Beteiligten zu 2 wird unter Beiordnung der Rechtsanw344lte Dr. Klaas und Prof. Dr. Schmitt Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatlich 135 200 an die Bundeskasse zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 32.193,87 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 macht als Erbin und Erbeserbin gegen die Beteiligte zu 1, eine in Liquidation befindliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossen-schaft, Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gel-tend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag auf Zahlung von 23.614,28 200 zuz374glich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat den Zahlungsantrag zur374ckgewiesen und auf den 1 - 3 - Hilfsantrag festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 bei der Verteilung des Verm366-gens unter ihre Mitglieder Abfindungsanspr374che der Beteiligten zu 2 in H366he von 64.387,33 200 zu ber374cksichtigen habe. Mit der nicht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Zur374ckweisung auch des Hilfsantrags weiter. II. 2 Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde in den 247247 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 3 - 4 - Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 24. November 1993 (BLw 63/93, AgrarR 1994, 162, 163) den abstrakten Rechtssatz, dass ein 334bernahmeproto-koll als eine nach 247247 416, 286 ZPO zu w374rdigende Urkunde die tats344chliche Vermutung begr374nde, dass die darin verzeichneten Leistungen erbracht wor-den sind. Sie verweist indes nicht auf einen davon abweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts, sondern macht lediglich einen Rechtsanwendungs-fehler geltend. Sie wendet n344mlich ein, das Beschwerdegericht habe die Rechtsprechung des Senats nicht beachtet und ein von der Beteiligten zu 1 vorgelegtes 334bernahmeprotokoll nicht entsprechend gew374rdigt. 4 2. Soweit die Beteiligte zu 1 meint, der Rechtssache komme grunds344tzli-che Bedeutung zu, ist das im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF ohne Belang. Allerdings ist nach 247 24 Abs. 1 LwVG aF Vor-aussetzung f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerde-gericht, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat. L344sst das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, so ist der Senat hieran gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung nicht ger374gt werden (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1996 - BLw 39/95, NJW 1996, 2229 mwN). 5 3. Ebenso wenig f374hren die R374gen der Rechtsbeschwerde zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG zur Zul344ssigkeit des Rechtsmittels. Sol-che R374gen k366nnen nur im Rahmen eines nach 247 24 Abs. 2 LwVG aF statthaf-ten Rechtsmittels erhoben und gepr374ft werden (s. nur Senat, Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 16/07, BL-BzAR 2008, 133). 6 - 5 - III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 29.09.2008 - 5 Lw 11/99 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2010 - 5 W (Lw) 11/08 -
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