ECLI:DE:BGH:2017:280717BBLW1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/15 vom 28. Juli 2017 in de r Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brü ckner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtig t en des Betei - ligten zu 1 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat entscheidet über die Gegenvo rstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter , weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG). In der Sache ohne Erfolg wendet sich der Ve r- fahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 da gegen , dass der Senat den G e- gensta nds wert in Anwendung von § 60 Abs. 3 GNotKG auf eine Milli on Euro begrenzt hat . Richtig ist allerdings , dass § 76 Nr. 4 GNotKG eine spezielle Regelung für den Geschäftswert in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen da s siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht enthält; maßge b- lich ist danach der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kauf vertrags . Dies ändert aber nichts an der subsidiären Geltung der allgemeinen Wertvorschri f- ten , zu denen auch § 60 GNotKG zählt. Diese Norm regel t allgemein den G e- schäftswert, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Erse t- zung einer Erklärung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist . Um einen solchen Verfahrensgegenstand geht es nicht nur bei einem Antrag auf 1 2 - 3 - gerichtliche Entscheid ung gemäß § 22 GrdstVG , sondern auch in e inem Verfa h- ren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht . Denn in den zuletzt genannten Verfahren sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Pr ü- fung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung b edurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 BLw 2/16, juris Rn. 15 ff. mwN). Ist § 60 GNotKG danach subsidiär anwendbar, gilt der in § 60 Abs. 3 GNotKG allgemein geregelte Höchstwert von einer Mill ion Euro a uch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. § 76 Nr. 4 GNotKG enthält inso fern keine speziellere Regelung, weil die B e- stimmung keine Aussage über eine Obergrenze trifft. Ge mäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt d er solchermaßen begrenzte Gegenstandwert auch für die A n- waltsgebühren (vgl. Gerold/Schmidt /Müller - Rabe , RVG, 22. Aufl., § 23 Rn. 6 und 14 sowie Anh. VI Rn. 389 ; AnwK - RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 22 Rn. 19 ). Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 29.07.2014 - 32 Lw 30/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 - 7 W 72/14 (L) - 3
Full & Egal Universal Law Academy