ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/15 vom 28. April 2017 in de r Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksicht i- gung aller Ums tände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Au f- stockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht - und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. GrdstVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ein bestehender Versagungsgrund kann durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt we r- den, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann. BGH, Beschluss vom 28. Apri l 2017 - BLw 1/15 - OLG Celle AG Hameln - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Ric hter Köhler und Beer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 2014 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 g egen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Hameln vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die in den Rechtsmittelverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 trägt der Beteiligte zu 1. Im Übri gen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt. Der Gegenstandswert wird unter Abänderung der B eschlüsse des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Hameln vom 29. Juli 2014 und des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberl andesgerichts Celle vom 9. Dezember 2014 für alle Instanzen auf 1.000.000 festgesetzt . - 3 - Gründe: I. Im Jahr 1981 erwarb der Vater der Beteiligten zu 2 land - und forstwir t- schaftlichen Grundbesitz in einer Gesamtgröße von 83,86 ha, der bis dahin zu einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb gehört hatte. Der Grundbesitz umfasst Acker (31,56 ha), Wald (39,94 ha), Grünland (9,38 ha), Wege, Gräben und Gewässer (2,63 ha) sowie Gebäude - und Freiflächen (0,35 ha); er setzt sich aus fünfzehn Einzelflächen zusammen. Der Vater der Beteiligten zu 2 war kein Landwirt. Ihm ging es b ei dem Erwerb um den mit dem Grundbesitz ve r- bundenen Eigenjagdbezirk. Das Acker - und Grünland verpachtete er. Etwa 5 ha Grünland sind bis heute an den Landwirt K . verpachtet. Pächter des restl i- chen Bestands an Ackerflächen und Grünland war und ist der Landwirt M . Infolge des Todes des Vaters im Jahr 2009 erbte den Grundbesitz die Bete i- ligte zu 2, die ebenfalls keine Landwirtin ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. November 2013 verkaufte die Bete i- ligte zu 2 den Grundbesitz zum Preis von 1.450.000 (Antragsteller). Dieser ist Bankkaufmann und als Vorstand einer Sparkasse t ä- tig. Sein Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags ging am 7. Januar 2014 bei dem Beteiligten zu 3 (Landkreis) ein, der die Frist zur Ausübung de s Vorkauf s- rechts auf zwei Monate verlängerte. Am 28. Februar 2014 übte die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) ihr Vorkaufsrecht aus. Nach einer weiteren Fris t- verlängerung auf drei Monate teilte der Landkreis den Beteiligten mit Bescheid vom 31. März 20 14 mit, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt worden und der Kaufvertrag nicht genehmigungsfähig sei. Die von dem Antragsteller gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht erhobenen Einwendungen hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - z u- 1 2 3 - 4 - rückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Beschluss geändert. Es hat den Bescheid vom 31. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Ausübung des Vorkauf s- rechts durch das Siedlungsunternehm e n nicht wirksam geworden sei. D en n o tariellen Kaufvertrag vom 20. November 2013 hat es unter der Auflage g e- nehmigt, dass der Antragsteller die Grünlandflächen bis zum 30. September 2023 weiterhin an einen Landwirt bzw. an mehrere Landwirte zu angemessenen Bedingungen verpachte, wobei er vorzugsweise die bereits seit Jahren bestehenden Pachtverträge mit den Landwirten K . und M . for t- zuführen habe. Hiergegen wendet sich das Siedlungsunternehmen mit der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde, mit der es er reichen will, dass die Einwendu n- gen des Antragstellers gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zurückg e- wiesen werden. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückz u- weisen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Ausüb ung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts lägen im Ergebnis nicht vor, weil die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz im Lichte der (hier alle r- dings nicht unmittelbar anwendbaren) Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs ausnahmsweise unter e iner Auflage erteilt werden müsse. Im Ausgangspunkt seien die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht allerdings gegeben. Die Mindestgröße von zwei Hektar werde überschritten, weil die Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit darstellten und als solche verä u- ßert worden seien, wobei der Schwerpunkt der Nutzung bei der Landwirtschaft liege. Ferner sei der Antragsteller als Nichtlandwirt anzusehen, obwohl er plane, den Grundbesitz nach Beendigung seiner Berufstätigkeit spätestens in zehn 4 5 - 5 - Jahren selbst zu bewirt schaften. Auch habe der von dem Siedlungsunterne h- men als Kaufinteressent benannte Landwirt P . als Vollerwerbslandwirt ein dringendes Aufstockungsbedürfnis; er sei zum Kau f entschlossen und in der Lage. Die Versagung der Genehmigung verstoße jedoch g egen den im Grun d- gesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da - jedenfalls unter der nunmehr ausgesprochenen Auflage - eine Veränderung der seit Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse durch den Erwerb der Flächen nicht eintrete. Von einer Verpachtungsauflage müsse Gebrauch gemacht werden, wenn diese als milderes Mittel geeignet sei, einen ansonsten bestehenden Ve r- sagungsgrund zu beheben. Hier werde der Pächter M . bei einem Verlust der gepachteten Flächen in seiner Existenz gefäh rdet. Zudem habe das Beschwe r- degericht ebenso wie zuvor das Landwirtschaftsgericht den Eindruck gewo n- nen, dass es dem Antragsteller ein besonderes persönliches Anliegen sei, nach Beendigung seiner derzeitigen Berufstätigkeit die Landwirtschaft auf den g e- ka uften Flächen selbst auszuüben. Dies begründe die Erwartung, dass der Grundbesitz unter seiner Führung eine eigenbewirtschaftete landwirtschaftliche Einheit werde; eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden trete infolg e- dessen nicht ein. III. Diese Au sführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht alle r- dings davon aus, dass die Frist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG nach einer wirksamen Verlängerung auf drei Monate eingehalten ist, und dass der notarie l- le Kaufvertrag vom 20. November 2013 insgesamt der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG unterlag. Da jedenfalls auch Grundstücke verkauft wurden, 6 7 8 - 6 - deren Größe die Genehmigungsfreigrenze überschreitet, wurde der Gesamtve r- trag genehmigun gspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 6, insoweit in BGHZ 203, 297 nicht a b- gedruckt ). Ob die verkauften Flächen ein einhe itliches Grundstück im wirtschaf t- lichen Sinn bilden, ist für den hier allein interessierenden Umfang der Genehm i- gungspflicht nach § 2 GrdstVG ohne Bedeutung. Diese Frage spielt ausschlie ß- lich eine Rolle für das Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 4 RSG; i m Ei n- wendungsverfahren nach § 10 RSG ist sie grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Landwirtschaftsgerichte sind insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Ve r- äußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu versagen wäre (näher Senat , Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015 , 1520 Rn. 30, insoweit in BGHZ 203, 297 nicht abgedruckt; B e- schluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Kaufvertra g nicht genehmigungsfähig. a) Als Rechtsgrundlage für die Versagung der Genehmigung kommt nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehm i- gung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn T atsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilun g des Grund und Bodens bedeutet . Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräuß e- rung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarst ruktur widerspricht. Diese Ma ß- nahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land - und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwir t- 9 10 - 7 - schaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vo r- behalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilun g in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich g e- nutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Be dingungen des Kaufve r- trages zu erwerben (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 10 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen geht das Beschwerdegericht zunächst ohne Rechtsfehler davon aus, dass de r Versagungsgrund vorliegt. aa) Der Antragsteller ist als Nichtlandwirt anzusehen. Daran ändert es nichts, dass er nach dem Ende seiner Berufstätigkeit selbst Landwirtschaft b e- treiben möchte. Solche Vorstellungen des Käufers sind in den Verfahren über d ie Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur dann einer bereits ausgeübten Landwirtschaft gleichzustellen, wenn der Nichtlandwirt über konkrete und in absehbarer Zeit zur verwirklichende Absichten zur Au f- nahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. Unklare oder unverbindliche A b- sichtserklärungen reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, B e- schluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 13 mwN ). Um Absichtserklärungen dieser Art handelt es sich hier. Die Pl ä- ne des Antragstellers sind zwar nach der Einschätzung der Vorinstanzen erns t- haft, aber gleichwohl unverbindlich und nicht näher konkretisiert; zudem bea b- sichtigt er deren Verwi rklichung - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts im Jahr 2014 (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 22) - erst ein Jahrzehnt spä ter. 11 12 - 8 - bb) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand, dass das Beschwerd e- gericht einen dringenden Aufstockungsbedarf des von dem Siedlungsunte r- nehmen benannten Landwirts P . bejaht. Die dagegen erhobene Gegenrüge des Antragstellers greift nicht durch. (1) Für das Aufstockungsinteresse ist nicht erford erlich, dass der kaufi n- teressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitg e- genständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pach t- land ein e strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet. Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und a grarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel - und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 2/02, RdL 2002, 242 f.). Anerkannt hat der Senat dies auch bei einer geringfügigen Anhebung eines bislang geringen Eigenlan danteils (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW - RR 2002, 1169 f.). Nach verbreiteter Ansicht besteht ein dringendes Aufstockungsbedürfnis bei Betrieben, die bis zu ca. 50 % aus Pachtflächen bestehen ( vgl. z.B. OLG Celle, RdL 2013, 7 7 , 80 ; Ne tz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2069). Dag e- gen lehnen es andere ab, sich von starren Prozentsätzen leiten zu lassen (OLG Bran denburg, BzAR 2013, 425 Rn. 83 ). (2) Aus Sicht des Senats muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufst o- ckung seines Betriebes dringend benötigt. Es lässt sich nicht allgemein defini e- ren, welches Verhältnis zwischen Pacht - und Eigenland als unausgewogen a n- zusehen ist (vgl. Stresemann, AUR 2014, 415, 418). Dies hängt nämlich von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab, die sich im Lauf der 13 14 15 - 9 - Zeit ändern und zudem regionale Unterschiede aufweisen können; darüber hi n- aus müssen Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Je uns i- cher er die Verlängerung von Pachtverhältnissen (auch infolge veränderter Ko n- ditionen) in der betroffenen Region erscheint, desto eher kann eine Erhöhung des Eigenlandanteils dringend geboten sein. Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW - RR 2002, 1169, 1 170; OLG Koblenz, OLGR 2004, 42 ; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2073). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichts punkten ausgegangen ist und alle maßgeblichen Umstände gewür digt hat. (3) Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts stand. (a) Es ist - auch unter Bezugnahme auf die sorgfältige Begründung des Amts gerichts - unter Abwägung aller Umstände rechtsfehlerfrei zu dem Erge b- nis gelangt, dass der Landwirt P . dringend aufstockungsbedürftig ist. Dabei hat es einbezogen, dass dessen Eigenlandanteil 35 % beträgt, der überwiege n- de Teil der von ihm bewirtschafteten Flächen aber mehr als 1 0 km von der Ho f- stelle entfernt lieg t , während sich die zu erwerbenden Flächen in direkter Nac h- barschaft befinden. Darüber hinaus plane der Landwirt P . im Zusamme n- hang mit einem Stallneubau eine Vergrößerung des Milchkuhbestands, wobei das gegenwärti g vorhandene Grünland für den erhöhten Futterbedarf nicht au s- reiche und sich zudem auf viele kleine Flächen verteile. Er habe gerade 8,5 ha an zugepachteten Flächen verloren, weil die von dem Verpächter geforderte 16 17 - 10 - Pacht zu hoch gewesen sei. Das Risiko eine s zukünftigen Verlusts weiterer Pachtflächen sei angesichts der in Niedersachsen steigenden Pachtpreise als real einzuschätzen. (b) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Landwirt P . verfüge ohnehin schon über einen außergewöhnlich großen Be trieb. Die Größe seines Betriebs von ca. 200 ha steht für sich genommen einem dringenden Aufstockungsbedürfnis nicht entgegen (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 WLw 20/08, juris Rn. 62; OLGR 2006, 562 , 564 f. ; OLG Frank furt, RdL 2005, 77, 78 ; OLG Koblenz, OLGR 2004, 42 ). Auch auf den weiteren von dem Antragsteller angeführten Umstand, dass der Landwirt P . Teile der bereits von ihm bewirtschafteten Flächen für den Anbau von Mais für Biogasanlagen verwendet, kommt es nicht an. Der Senat hat bereits entschieden, dass der für die Erzeugung von Biogas mit Hilfe gezielt angeba u- ter Energiepflanzen (nachwachsende Rohstoffe) erforderliche Flächengebrauch als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 2 GrdStVG angesehen werden kann (näher Senat, Beschluss vom 2 4. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 13 f.). Der dringende Aufstockungsbedarf entfällt folglich nicht deshalb, weil der Kaufinteressent die für den Maisanbau verwendeten Flächen umwidmen könnte, um den erhöhten Bedarf a n Grünland auf diese Weise zu decken. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der bestehende Versagungsgrund nicht durch die Genehmigung unter einer Verpachtungsau f- lage (§ 10 Abs. 1 Nr . 1 GrdstVG) ausgeräumt werden. aa) Im Ausgangspunkt s tellt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer langfristigen Verpac h- 18 19 20 - 11 - tung an einen Landwirt bereit ist. Eine Pachtlanderweiterung gi bt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar s i- chere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 22 mwN). bb) Vor di esem Hintergrund kann ein bestehender Versagungsgrund durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Vers a- gungsgrundes überbrückt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, RdL 20 09, 45, 49; OLG Stuttgart, RdL 1984, 330, 331; OLG Karlsruhe, RdL 1997, 242 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2860 mwN; BT - Drucks. 3/2635, S. 8). Daran fehlt es. Eine Verpachtungsauflage ändert nichts daran, dass der Käufer im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, sondern als Nichtlandwirt anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW - RR 1998, 1472, 1473; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245 Rn. 40). cc) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beschwerdegericht he r- angezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. September 2003 , Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung, C - 452/01, ECLI:EU:C: 2003:493 ). Sie ist, wie auch das Beschwerdegericht e r- kennt, nicht unmittelbar anwendbar, weil es an einer Auslandsberührung fehlt. Die Entscheidung ist aber - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt - auch in der Sache nicht einschlägig. (1) Das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (VGVG), das Gegenstand der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war, unterschied sich in der maßgeblichen Fassung vom 23. September 1993 in einem entscheidenden 21 22 23 - 12 - Punkt von dem deutschen Grundstückverkehrsgese tz. Nach § 5 VGVG durfte der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter anderem dann g e- nehmigt werden, wenn der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines lan d- wirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftete und im Betrieb auch seinen ständigen Wohns itz hatte. Hierauf bezogen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es sich als unverhältnismäßige Beschränkung der Kapitalve r- kehrsfreiheit erweisen könnte, wenn die Genehmigung in jedem Fall versagt wird, in dem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Grundstück im Zeitpunkt des Verkaufs ve r- pachtet war und der Erwerber diese Verpachtung fortsetzen wollte. Der Europ ä- ische Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Versagung der Genehm i- gung aus de m Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein muss, um das europarechtlich nicht zu beanstandende Ziel des Gesetzes - nämlich die dauerhafte Verwendung des Grundstücks für Bedürfnisse der Landwir t- schaft - zu erreichen; daran könne es fehlen, we nn die landwirtschaftliche Nu t- zung durch die Veräußerung nicht in Frage gestellt werde. (2) Nach dem deutschen Grundstückverkehrsgesetz wäre die Genehm i- gung in einer derartigen Fallkonstellation ohnehin zu erteilen. Der Erwerb durch Personen, die keine Land - oder Forstwirte sind, wird nämlich dann gebilligt, wenn Land - und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind, selbst wenn der Erwerber eine rei ne Kapitalanlage bezweckt (vgl. BVerfGE 21, 73, 86). Versagt werden kann die Genehm igung nur unter der Voraussetzung, dass ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines B e- triebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Dann aber erweist sich die Versag ung der Genehmigung ohne weiteres als erforderlich, um die Ziele des Grundstückverkehrsgesetzes zu erreichen. Der Eigentumserwerb durch einen dringend aufstockungsbedürftigen Landwirt ist nämlich besser geeignet 24 - 13 - als die bloße Fortsetzung der zuvor bestehen den Verpachtung, um eine daue r- hafte landwirtschaftliche Verwendung des Grundstücks zu sichern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW - RR 2011, 521 Rn. 22 mwN). Aufgrund der höheren Anforderungen an die Versagung der G e- nehmigung kommt die Verpachtungsauflage nach deutschem Recht nur in den bereits aufgezeigten engen - und hier nicht einschlägigen - Grenzen als mild e- res Mittel in Betracht. An der Europarechtskonformität bestehen bei einem so l- chen Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG keine Zweifel; bestätigt wird dies durch den Umstand, dass das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz als R e- aktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Sache nach an das deutsche Grundstückverkehrsgesetz angenähert worden ist (näher Khakzadeh , öJZ 2005, 281, 284 f.; Czub, AUR 2016, 442, 444). dd) Unbegründet sind schließlich die von dem Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthaltenen Regelungen sind in ihrer Ausformung durch die Rech t- sprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 21, 73 ff.; 21, 87 ff.; 21, 92 ff.; 21, 306 ff.). IV. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts war daher aufz u- heben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Fes t- stellungen nicht bedarf. Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, das zu Recht einen Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG ang e- nommen und deshalb die Anträge des Beteiligten zu 1 im Einwendungsverfa h- ren nach § 10 RSG zurückgewiesen hat. 25 26 - 14 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich gemäß § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG grundsätzlich nach dem vereinbarten Kaufpreis (vgl. Korintenb erg/Fackelmann , GNotKG, 19. Aufl., § 60 Rn. 26 f.). Dieser übe r- schreitet jedoch den Höchstwert von einer Million Euro (§ 60 Abs. 3 GNotKG). Dementsprechend waren die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zu ändern. Stresemann Brüc kner Göbel Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 29.07.2014 - 32 Lw 30/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 - 7 W 72/14 (L) - 27
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