BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsb e - schwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 ergangenen Beschluß des S e - nats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Nau m - burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeve r - fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert beträgt 77.094,87 DM. Gründe: I. 1. Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Au s - scheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Lan d - - 3 - wirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 77.627,24 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 77.094,87 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r - strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Lan d - wirtschaftsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist am 12. April 2001 eingelegt worden. Die B e - grndung ist am 28. Mai 2001 und damit nach Ablauf der Frist beim Bundesg e - richtshof eingegangen. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag ist der Antrag s - gegnerin gegen die Versumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, weil sie glaubhaft gemacht hat, daû die Versumung der Frist weder auf ihrem Verschulden noch auf einem Verschulden ihrer Verfa h - rensbevollmchtigten beruht, das der Antragsgegnerin gemû § 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Satz 2 FGG zuzurechnen ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Da das Beschwerdeg e - richt sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). 1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von eigenen Entscheidungen (OLG Naumburg, 2 Ww 11/94, 2 Ww 69/97 - 4 - und 2 Ww 46/97) abgewichen, erfllt dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daû der Senat die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulssig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), lût eine etwaige Abweichung des B e - schwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der Bu n - desgerichtshof nimmt zur Sache nicht Stellung, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwirft. 2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von dem Beschluû des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. Weder hat das Oberlandegericht Dre s - den einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begrndet. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prfung. Darin lge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmchtigten der Rechtsbeschwe r - defhrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr- - 5 - che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmchtigten werden hie r - von jedoch nicht berhrt. Wenzel Krger Klein
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