BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 12/03 vom18. November 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Novem-ber 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel unddie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen RichterGose und Rukwiedbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlungvom 16. Januar 2003 ergangenen Beschluß des Landwirtschafts-senats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des An-tragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichenKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit derMaßgabe zurückgewiesen, daß die außergerichtlichen Kosten er-ster Instanz jeder der Beteiligten selbst zu tragen hat.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 6.654,57 Gründe: I.Der Antragsteller war, ebenso wie seine Eltern, die 1994 bzw. 1993 ver-storben sind und deren Erbe bzw. Erbeserbe er zusammen mit seinen drei Ge-schwistern ist, Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diesewandelte sich mit Beschluß vom 26. September 1991 in die Antragsgegnerinum und wurde am 5. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Um- - 3 -wandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 weist ein Eigenkapital der umge-wandelten LPG von 1.750.540,23 DM aus.Der Antragsteller wurde 1992 als Kommanditist mit einer Einlage von17.600 DM, die später auf 14.574 DM reduziert wurde, in das Handelsregistereingetragen. Im September 1992 kündigte er seine Mitgliedschaft. Die Kom-manditeinlage ließ er stehen und erhielt die Differenz zu der für ihn berechne-ten Abfindung von 23.866,65 DM durch Zahlung und Naturalien erstattet.Am 30. Dezember 1992 traf die Antragsgegnerin mit einer Gläubiger-bank eine Vereinbarung, wonach diese mit bis zum 1. Juli 1990 entstandenenAltforderungen in Höhe von insgesamt 4.195.650,80 DM hinter andere gegen-wärtige und zukünftige Gläubiger zurücktrat. Von diesen Schulden übernahmdie Treuhandanstalt Berlin durch Verträge vom 30. September 1992 und1. November 1994 einen Anteil von insgesamt 1.199.400 DM.Der Antragsteller meint - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nochvon Bedeutung -, das für die Berechnung seiner Abfindungsansprüche maß-gebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin sei falsch berechnet worden. Eshabe um die übernommenen Altschulden erhöht werden müssen. Er hat zu-nächst die Festsetzung einer Barabfindung in Höhe von 75.261 DM, hilfsweiseeine Zahlung dieses Betrages an ihn und seine Geschwister verlangt. DasLandwirtschaftsgericht hat dem Hilfsantrag in Höhe von 6.608,09 ne-ben. Die sofortige Beschwerde, mit der er Zahlung weiterer 2.800,43 rhilfsweise an sich und seine Geschwister, verlangt hat, ist ohne Erfolg geblie-ben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf die sofortige Beschwerde derAntragsgegnerin insgesamt abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde verfolgt er seine zuletzt gestellten Anträge in Höhe von 6.654,57 - 4 -nebst Zinsen weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung desRechtsmittels.II.Das Beschwerdegericht hält den Antragsteller zwar für berechtigt, einenetwaigen Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst geltend zu machen undZahlung an sich zu verlangen. Es meint aber, der Anspruch bestehe nicht, weildie von der Antragsgegnerin bereits erbrachten Leistungen den Wert des An-teils überstiegen, den der Antragsteller am Eigenkapital der umgewandeltenlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hatte. Dieses abfindungsrele-vante Eigenkapital, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigenauf 1.815.375,41 DM belaufe, sei nicht um die von der Treuhandanstalt Berlinübernommenen Altschulden zu erhöhen. Zwar ordne § 44 Abs. 6 Satz 2LwAnpG einen Ausgleich für eine ansonsten eintretende kapitalerhöhendeWirkung nur für den Fall an, daß nach § 16 Abs. 3 und 4 DMBilG in die Eröff-nungsbilanz nicht aufzunehmende Verbindlichkeiten bestünden. Dies gelte beirichtigem Verständnis der Norm aber nicht nur für bis zu diesem Zeitpunkt vonDritten übernommene Verbindlichkeiten, sondern - wie § 36 Abs. 3 Satz 3,Abs. 4 DMBilG zeige - auch für spätere Schuldübernahmen. Dahinter stehe dervon dem Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eigenkapitalzuwächse durch Rang-rücktritte oder Schuldübernahmen der Sanierung landwirtschaftlicher Unter-nehmen vorzubehalten und sie nicht ausscheidenden Mitgliedern zugute kom-men zu lassen.III. - 5 -Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller ein etwaiger An-spruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst zusteht oder nurin seiner gesamthänderischen Verbundenheit mit seinen Geschwistern. Je-denfalls ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegerichtdie Voraussetzungen des Anspruchs verneint hat.1. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einerLPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedeneMitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an demneuen Unternehmen beteiligt sein (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95,WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. November 1996,BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f. = AgrarR 1997, 48, 49; Beschl. v.26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52). Dieumgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen quotal dem Anteilam Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezember1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v.26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256 = AgrarR 2000, 51, 52). Istdies nicht der Fall, steht dem in der umgewandelten Gesellschaft verbliebenenMitglied ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu (Senat,Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99 aaO). Die Geltendmachung des An-spruchs ist nicht von einem Fortbestand der Mitgliedschaft abhängig, kann alsoauch - wie hier - von dem später aus der umgewandelten Gesellschaft ausge-schiedenen Mitglied geltend gemacht werden (Senat, Beschl. v. 29. November1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 892; Wenzel, AgrarR 1997, 33, 34). - 6 -2. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung des Antragstellers undseiner Rechtsvorgänger an der umgewandelten LPG ist das Beschwerdege-richt zu Recht von den in § 44 Abs. 1 LwAnpG geregelten Grundsätzen ausge-gangen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255,256 = AgrarR 2000, 51, 52; Nies, RVI, B 500, § 28 LwAnpG, Rdn. 11) und hatfolgerichtig das maßgebliche Eigenkapital der LPG aufgrund der Umwand-lungsbilanz zum 31. Dezember 1991 ermittelt. Denn der Anspruch auf bare Zu-zahlung soll eine etwa bestehende Differenz zwischen Eigenkapitalanteil ander LPG und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der umgewandelten Gesell-schaft ausgleichen (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, WM1997, 890, 891 f.).Dabei hat es die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Alt-schulden in Höhe von 1.199.400 DM zu Recht nicht eigenkapitalerhöhend be-rücksichtigt. Das ergibt sich aus folgendem:a) In der für die Berechnung des Eigenkapitalanteils maßgeblichen Um-wandlungsbilanz sind die Altschulden nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts in voller Höhe auf der Passivseite berücksichtigt. Das ist nicht zubeanstanden und hat zur Folge, daß sie bei der Ermittlung des Eigenkapitalsauf der Negativseite zu Buche schlagen (vgl. Nies, RVI, B 500, § 44 LwAnpG,Rdn. 101).Bei dieser Sachlage kommt § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG nur ins Spiel,wenn Verbindlichkeiten der LPG nach § 16 Abs. 3 oder 4 DMBilG nicht in dieBilanz aufzunehmen waren. Ihre Nichtaufnahme würde kapitalerhöhend wirken, - 7 -und diese Wirkung soll nach § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG für die Berechnungdes Eigenkapitals wieder ausgeschlossen werden. Das steht hier aber nicht inRede. Die Bilanz enthält die Altschulden. Es gibt keine Kapitalerhöhung, dernach § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG durch entsprechende Kürzung begegnet wer-den müßte.b) Zu einer eigenkapitalerhöhenden Wirkung kann es nur kommen,wenn die Bilanz zu ändern wäre, weil nachträglich einer der in § 36 Abs. 3 oderAbs. 4 DMBilG geregelten Fälle eingetreten wäre. In Betracht kommt die nach-trägliche unentgeltlich vorgenommene befreiende Schuldübernahme durch ei-nen Dritten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG).Folgt man hierzu der Rechtsbeschwerde, so fehlt es an der Vorausset-zung der Unentgeltlichkeit. Dann aber bleibt es bei der Bilanzierung der Alt-schulden, und eine kapitalerhöhende Wirkung tritt nicht ein.Geht man mit dem Beschwerdegericht, und insoweit zugunsten derRechtsbeschwerde, von einer unentgeltlichen Schuldübernahme durch dieTreuhandanstalt aus, dann führt dies zwar zu einer nachträglichen Heraus-nahme der übernommenen Schuld aus der Bilanz und damit zu einer Kapital-erhöhung. Doch tritt dann für die Berechnung des Eigenkapitalanteils des LPG-Mitglieds der in § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG vorgesehene Ausgleichsmecha-nismus in Kraft. Die kapitalerhöhende Wirkung wird wieder beseitigt. Daß dieseNorm die Vorschriften des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 DMBilG nicht zitiert, ist ohneBelang. Die Sachgründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, be-stimmte Schuldübernahmen bei der Ermittlung des Eigenkapitalanteils nichterhöhend zu berücksichtigen, die vor Aufstellung der Umwandlungsbilanz vor- - 8 -genommen wurden (§ 16 Abs. 4 DMBilG), gelten - wie das Beschwerdegerichtzutreffend dargelegt hat - in gleicher Weise für entsprechende Schuldüber-nahmen, die später, aber mit einer die Umwandlungsbilanz ändernden Wirkungvereinbart wurden. Der in § 16 Abs. 4 DMBilG geregelte Fall der Schuldüber-nahme ist mit dem in § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG geregelten deckungsgleich(vgl. Budde/Förster/Gelhausen, DMBilG, Ergänzungsband, § 16 Rdn. 2).IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hinsichtlich dererstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten war die angefochtene Entschei-dung abzuändern, da - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesenhat - kein Grund für eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, daß jederBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.Wenzel Krüger Lemke
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