BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungserg344nzung nach 247 13 H366feO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden unter Zur374ck-weisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Ober-landesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Menden vom 15. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner darin verpflichtet worden ist, an die Beteiligte zu 2 mehr als 10.281,78 200, an die Beteiligte zu 3 mehr als 11.034,62 200 und an die Beteiligten zu 4 bis 6 mehr als jeweils 8.142,92 200 - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 2000 - zu bezahlen. Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden An-trags und unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsteller verpflichtet, 51.140,25 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 2000 an die Erbengemeinschaft nach der am 6. August 1998 verstorbenen M. A. K. , bestehend aus den Beteiligten sowie Herrn C. K. , Frau E. R. und Frau G. V. , zu bezahlen. Von den Gerichtskosten und den au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der ersten Instanz tragen die Beteiligten zu 2, 3 und 6 je 7 %, die Beteiligten zu 4 und 5 je 9 % und der Antrags-gegner 61 %. Die in der ersten Instanz entstandenen au337erge-richtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 werden dem Antragsgegner zu 63 % auferlegt, die der Beteiligten zu 3 zu 67 %, die der Betei-ligten zu 4 und 5 zu je 55 % und die des Beteiligten zu 6 zu 60 %. Im 334brigen tragen die Antragsteller ihre in der ersten Instanz ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 65 % und die Antragsteller je 7 %. Von den au337er-gerichtlichen Kosten des Antragsgegners in dem Beschwerdever-fahren tragen die Beteiligten zu 2 und 3 je 7 % und die Beteiligten - 3 - 4 bis 6 je 5 %. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 werden dem An-tragsgegner zu 70 % auferlegt, die der Beteiligten zu 3 zu 74 % und die der Beteiligten zu 4 bis 6 zu 68 %. Im 334brigen tragen die Beteiligten ihre in dem Beschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Antragsgegner. Von den au337ergerichtlichen Kosten des Antrags-gegners in dem Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die An-tragsteller je 5 %. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 tr344gt der Antragsgegner zu 77 %, die der Beteiligten zu 3 zu 78 % und die der Beteiligten zu 4 bis 6 zu je 75 %. Im 334brigen tragen die Betei-ligten ihre in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten selbst. Der f374r die Berechnung der Gerichtskosten ma337gebliche Ge-sch344ftswert wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 29.137,09 200 und f374r das Beschwerdeverfahren auf 85.905,20 200 festgesetzt. Der Gesch344ftswert f374r die Berechnung der au337erge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 80.281,94 200, der des Beschwerdeverfahrens 105.649,22 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind neben drei weiteren Geschwistern die Kinder der verstorbenen Eheleute K. K. (Erblasser) und A. M. K. . Der Erblasser war Eigent374mer eines Hofes im Sinne der H366feordnung. Mit nota-riellem Testament vom 25. April 1975 setzte er den Antragsgegner zum Hofvor-erben und seine Ehefrau zur Alleinerbin des hoffreien Verm366gens ein. Des wei-teren enth344lt das Testament Unterhalts- und Grundst374cksverm344chtnisse zu 1 - 4 - Gunsten der Ehefrau, weitere Grundst374cksverm344chtnisse zu Gunsten der S366h-ne sowie den Vermerk, dass die vier T366chter abgefunden seien. Nach dem Tod des Erblassers am 10. M344rz 1986 ver344u337erte der An-tragsgegner mehrere zu dem Hof geh366rende Grundst374cke. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner als Abfindung die Herausgabe eines Teils des aus diesen Ver344u337erungen erzielten Erl366ses. Dabei nehmen sie den An-tragsgegner sowohl aus eigenem Recht als auch aus 374bergegangenem Recht ihrer Mutter, die am 6. August 1998 verstarb und von ihren Kindern im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde, in Anspruch. 2 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem urspr374nglich auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung von 122.785,17 200 gerichteten Antrag in H366he von 54.388,77 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Abfindungsbetrag auf 96.888,53 200 nebst Zinsen erh366ht. Dabei hat es den Antragstellern unter Anrechnung der je-weils bereits erhaltenen unterschiedlichen Vorempf344nge folgende Teilbetr344ge zuerkannt: der Beteiligten zu 2 20.514,12 200, der Beteiligten zu 3 21.262,34 200 und den Beteiligten zu 4 bis 6 jeweils 18.370,69 200. Die Beschwerde des An-tragsgegners ist erfolglos geblieben. 3 Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner eine Erm344337igung des Abfindungsbetrags auf insge-samt 16.606,59 200 nebst Zinsen. Die Antragsteller beantragen die Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels; soweit sie Abfindungsanspr374che aus 374bergegangenem Recht geltend machen, beantragen sie hilfsweise die Verurteilung des Antrags-gegners zur Zahlung des insoweit von dem Oberlandesgericht festgestellten Abfindungsbetrags an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter. 4 - 5 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht den Antragstellern nach 247 13 H366feO sowohl aus eigenem Recht als auch aus 374bergegangenem Recht ihrer Mutter eine Beteiligung an dem Ver344u337erungserl366s zu. Die H366he der Be-teiligung richte sich dabei in beiden F344llen nicht nach dem Pflichtteil der An-tragsteller bzw. ihrer Mutter, sondern nach deren gesetzlichem Erbteil. Das Tes-tament des Erblassers enthalte auch unter Ber374cksichtigung der Einsetzung des Antragsgegners zum Hoferben keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r eine Enterbung der gesetzlichen Erben. 5 Der Abfindungsanspruch aus eigenem Recht der Antragsteller belaufe sich somit entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote jeweils auf 1/18 des um die Beerdigungskosten der Mutter (471,82 200) reduzierten Nettoerl366ses der Landverk344ufe (210.268,14 200) abz374glich der bereits enthaltenen Vorempf344nge (1.368,95 200 f374r die Beteiligte zu 2, 620,72 200 f374r die Beteiligte zu 3 und jeweils 3.512,41 200 f374r die Beteiligten 4 bis 6). 6 Der urspr374nglich der Mutter zustehende Abfindungsanspruch bel344uft sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote auf die H344lfte des Nettoerl366ses abz374glich von dem Antragsgegner erbrachter Unterhaltsleistungen in H366he von 13.081,60 200, mithin auf 92.052,46 200. Dieser Anspruch sei jeweils im Umfang der gesetzlichen Erbquote von 1/9 (= 10.227,89 200) auf die Antragsteller 374bergegangen und k366nne von diesen ge-gen den Antragsgegner geltend gemacht werden. 7 - 6 - Dies h344lt einer rechtlichen Pr374fung nur teilweise stand. 8 III. 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist - abgesehen von einem geringf374gigen 334bertragungsversehen - allerdings insoweit frei von Rechtsfeh-lern, als sie die aus 247 13 H366feO folgenden Abfindungsanspr374che der Antragstel-ler aus eigenem Recht betrifft. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die An-tragsteller nicht lediglich als Pflichtteilsberechtigte, sondern als Miterben des Antragsgegners angesehen und dementsprechend der Berechnung ihrer An-spr374che die gesetzliche Erbquote von 1/18 zugrunde gelegt. 9 a) Nach 247 13 Abs. 1 H366feO ist der Hoferbe bei einer Ver344u337erung des Hofes oder einzelner Grundst374cke innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall zur Herausgabe des erzielten Erl366ses an die Miterben, die nicht Hoferben ge-worden sind, verpflichtet. Zu diesem Personenkreis geh366ren die Antragsteller, weil sie nach dem allgemeinen Erbrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs zu-sammen mit dem Antragsgegner und den nicht an dem Verfahren beteiligten Geschwistern Erben auch des Hofes geworden w344ren und nicht durch die von dem Erblasser errichtete Verf374gung von Todes wegen von der Erbfolge ausge-schlossen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Oktober 1970, V BLw 8/70, RdL 1971, 270, 271; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 10. Aufl., 247 12 Rdn. 13). 10 b) Letzteres hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Auslegung des Testaments vom 25. April 1975 angenommen. Diese Auslegung, bei der das Beschwerdegericht auch die M366glichkeit einer Enterbung der Antragsteller in Betracht gezogen hat, ist rechtlich m366glich; sie verst366337t nicht gegen gesetzliche 11 - 7 - Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze und Erfahrungss344tze oder Verfah-rensvorschriften. Deshalb ist sie f374r den Senat bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363). Die Rechtsbeschwerde, die lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Beschwerdegerichts setzt, bleibt somit in diesem Punkt er-folglos. 2. Mit Erfolg r374gt sie jedoch, dass das Beschwerdegericht den An-tragstellern Abfindungsanspr374che aus 374bergegangenem Recht ihrer Mutter zu-erkannt hat. Das verst366337t gegen die Vorschrift des 247 2039 Satz 1 BGB. 12 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass auch die Mutter in H366he ihrer gesetzlichen Erbquote von 1/2 zum Kreis der Abfindungsberechtigten nach 247 13 Abs. 1 H366feO geh366rte. Denn sie war zu-sammen mit dem Antragsgegner testamentarische Erbin des Erblassers, ist aber nicht Hoferbin geworden. Somit waren wegen der von dem Antragsgegner vorgenommenen Grundst374cksver344u337erungen zu ihren Lebzeiten Abfindungs-anspr374che entstanden, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf ihre Kinder 374bergegangen sind. Dass ein Teil der Ver344u337erungsgesch344fte erst nach dem Tod der Mutter durch die Eintragung der neuen Eigent374mer in das Grundbuch vollzogen worden ist, schm344lert den Abfindungsanspruch der Erben nicht (Se-nat, BGHZ 37, 122, 124 f.). 13 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Antragstel-ler jedoch nicht berechtigt, die Zahlung eines ihrer Erbquote an dem Nachlass der Mutter entsprechenden Anteils an den Abfindungsanspr374chen an sich selbst zu fordern. 14 - 8 - aa) Solange eine Erbengemeinschaft besteht, kann nach 247 2039 Satz 1 BGB, wenn zu dem Nachlass ein Anspruch geh366rt, jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn durch die Leistung an einen Miterben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in zul344ssiger Weise vorweggenommen werden soll. Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderung den einzigen noch auseinander zu setzenden Nachlassge-genstand bildet, andere Miterben neben den Parteien nicht vorhanden sind, Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen und der Miterbe lediglich den Anteil verlangt, der ihm bei einer endg374ltigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufie-le (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578; Urt. v. 11. M344rz 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891). 15 bb) Da auch f374r eine Erm344chtigung der Antragsteller durch s344mtliche Miterben nichts ersichtlich ist, weil jedenfalls der Antragsgegner mit der gew344hl-ten Vorgehensweise nicht einverstanden ist, sind die Antragsteller nicht berech-tigt, von dem Antragsgegner die Zahlung an sich selbst zu fordern. Denn man-gels gegenteiliger Feststellungen durch das Beschwerdegericht ist davon aus-zugehen, dass die Erbengemeinschaft nach der Mutter nicht vollst344ndig ausein-andergesetzt ist. Jedenfalls hinsichtlich der Abfindungsanspr374che der Mutter nach 247 13 Abs. 1 H366feO hat eine solche Auseinandersetzung bislang nicht stattgefunden. Soweit die Antragsteller in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung etwas anderes vortragen, k366nnen sie damit in dieser Instanz nicht geh366rt wer-den. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihr Zahlungsverlangen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft begr374ndet, weil an dem Verfahren nicht s344mtliche Mit-glieder der Erbengemeinschaft beteiligt sind. 16 - 9 - 3. Der von den Antragstellern in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte, auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gerichtete Hilfsantrag ist begr374ndet. 17 a) Dieser Antrag ist zul344ssig. Zwar k366nnen in dem Verfahren der Rechts-beschwerde grunds344tzlich keine neuen Anspr374che im Wege einer 304nderung oder Erg344nzung der urspr374nglichen Sachantr344ge geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein von einem Beteiligten in das Verfahren neu eingef374hrter Hilfsantrag lediglich eine modifizierte Einschr344nkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt st374tzt, der von dem Tat-richter bereits gew374rdigt worden ist (vgl. BGHZ 104, 374, 383 f374r die Revisions-instanz). Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Miterbe neben der Leistung an sich selbst im Wege eines Hilfsantrags nach 247 2039 Satz 1 BGB die Leistung an die Erbengemeinschaft fordert (RG JW 1928, 107, 108; vgl. auch RGZ 158, 302, 314; BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, NJW-RR 1987, 1534, 1535; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt ein solcher Hilfsantrag nicht die Einle-gung eines Anschlussrechtsmittels voraus, weil er lediglich die Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde zum Ziel hat (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006, VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669 zur Anschlussberufung). 18 b) Der Hilfsantrag ist auch begr374ndet, weil die Antragsteller nach 247 2039 Satz 1 BGB befugt sind, den von der Mutter geerbten Abfindungsanspruch zu-gunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Soweit das Beschwerde-gericht die H366he dieses Anspruchs mit 92.052,46 200 beziffert, sind Rechtsfehler zu Lasten des Antragsgegners nicht erkennbar. 19 c) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist der mit dem Hilfs-antrag verfolgte Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft auch nicht ver- 20 - 10 - j344hrt. Nach 247 13 Abs. 9 Satz 2 H366feO ist f374r den Beginn der dreij344hrigen Verj344h-rungsfrist der Zeitpunkt ma337geblich, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Kenntnis erlangt. Steht der An-spruch einer Erbengemeinschaft zu, so ist, wenn der Verstorbene nicht mehr selbst die erforderliche Kenntnis hat, f374r den Verj344hrungsbeginn die Kenntnis s344mtlicher Miterben erforderlich. Das gilt auch, wenn der Anspruch nach 247 2039 BGB von einem oder mehreren Mitgliedern der Erbengemeinschaft geltend ge-macht wird (Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 247 199 Rdn. 38; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., 247 199 Rdn. 16; M374nchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., 247 199 Rdn. 34; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 199 Rdn. 25; PWW-BGB/Kessler, 247 199 Rdn. 12; Staudinger/Werner, BGB [1996], 247 2039 Rdn. 26; a.A. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., 247 2039 Rdn. 11). Hier ergibt sich die erforderliche Kenntnis s344mtlicher Miterben weder aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch aus sonstigen Umst344nden. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass den Antragstel-lern bei Einreichung der Antragsschrift an das Landwirtschaftsgericht im Jahr 2000 die Ver344u337erungsgesch344fte des Antragsgegners im einzelnen bekannt waren. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die an dem Verfahren nicht beteiligten Miterben 374ber diese Kenntnis verf374gten. Zwar haben sie sich mit den Antragstellern nach deren Vortrag 374ber die Gel-tendmachung der Abfindungsanspr374che vorgerichtlich verst344ndigt. Hinreichen-de Anhaltspunkte daf374r, dass ihnen auch die f374r eine Geltendmachung ihrer Anspr374che notwendigen Kenntnisse vermittelt wurden, bestehen jedoch nicht. Deshalb sind die mit dem Hilfsantrag verfolgten Abfindungsanspr374che der Er-bengemeinschaft nicht verj344hrt. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene und umstrittene Frage, ob die Verj344hrung eines Anspruchs der Erbenge-meinschaft durch den Antrag eines einzelnen Erben auf Zahlung an sich selbst 21 - 11 - entsprechend dem vorliegenden Hauptantrag unterbrochen bzw. gehemmt wird (daf374r BGHZ 94, 117, 123 zu 247 744 Abs. 2 BGB; Staudinger/Peters, BGB [2004], 247 204 Rdn. 7; dagegen LG Wiesbaden WuM 1998, 18; Reinicke/Tiedtke, JZ 1985, 890; Soergel/Wolf, aaO, 247 2039 Rdn. 11), kommt es somit nicht an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Es entspricht hier billigem Ermessen, die au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend dem Verh344ltnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, weil es sich um ein echtes Streitverfahren handelt. Gleiches gilt f374r die Gerichtskosten der ersten Instanz. In den Rechtsmittelinstanzen sind die Gerichtskosten den Be-schwerdef374hrern aufzuerlegen, soweit sie mit ihren Rechtsmitteln unterlegen sind (247247 33 LwVG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). 22 - 12 - Die Festsetzung des Gesch344ftswerts f374r die Rechtsmittelverfahren beruht auf 247247 19d H366feVfO, 30 Abs. 1 KostO. Ma337geblich ist dabei nach 247247 33 LwVG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO der Wert des Gegenstands der Rechtsmittel, soweit diese zur374ckgewiesen wurden. 23 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 15.12.2004 - 2 Lw 20/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2005 - 10 W 21/05 -
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