BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/07 vom 27. September 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend die 304nderung des Pachtzinses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2007 ergangenen Beschluss des Senats f374r Land-wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die au337erge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.910,29 200. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin verpachtete dem Rechtsvorg344nger der Antragstelle-rin f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 zwei Weinberggrundst374cke zu einem j344hrlichen Pachtzins von 2.607,59 200. Die An-tragstellerin hat die Herabsetzung des Pachtzinses auf die H344lfte mit der Be-gr374ndung verlangt, die Wirtschaftslage der Weinbaubetriebe in F. habe sich erheblich verschlechtert, was sich in einer deutlich r374ckl344ufigen Pachtzins-entwicklung 344u337ere; zudem leide ihr Betrieb unter einer Vernachl344ssigung von Nachbargrundst374cken. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins auf j344hrlich 1.303,43 200 herabgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist er-folglos geblieben. 2 3 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgeg-nerin die Zur374ckweisung des Pachtzinsherabsetzungsantrags erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 4 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 5 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entschei-dungen des Senats und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, 6 - 4 - von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Aber sie versucht noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn auf-zuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben hat, dass Voraussetzung f374r eine 304nderung von Landpachtvertr344gen gem344337 247 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Ver344nderung der Verh344lt-nisse ist, die sich nur unter Ber374cksichtigung s344mtlicher Umst344nde tats344chlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pacht-land unter Einbeziehung der 366rtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten l344sst. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die angefochtene Entscheidung versto337e gegen tragende Grunds344tze und Pr374fungskriterien der Vergleichsentscheidungen. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Entschei-dung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur f374r rechtsfehlerhaft h344lt. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht ge-st374tzt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - f374r sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG; die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in 247 35 Abs. 1 Nr. 2a LwVG. 7 Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, den Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Antragsgeg- 8 - 5 - nerin gegen ihre Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht be-r374hrt. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 17 XV 7/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 WXV 3/06 -
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