BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/08 vom 19. Februar 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1994 374bergab der Beteiligte zu 2 seinen in W. (Niedersachsen) belegenen, damals als Hof im Sinne der H366feordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn (334bernehmer). In dem Vertrag wurde f374r den Beteiligten zu 2 und seine Ehe-frau ein Altenteil vereinbart und in das Grundbuch eingetragen, das der 334ber-nehmer seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach 247 428 BGB zu gew344hren hatte. 1 Der 334bernehmer verstarb im Jahre 1999 und wurde von einer Erbenge-meinschaft aus dessen Ehefrau und den Kindern, u.a. der Beteiligten zu 1, be-erbt. Mit notariellem Vertrag vom 10. August 2004 wurde eine nicht bebaute Teilfl344che zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte 2 - 3 - zu 1 374bertragen, die eine Teilfl344che hiervon mit notariellem Vertrag vom 5. November 2004 an die Stadt W. zur Nutzung als Bauland verkauf-te und sich in dem Vertrag verpflichtete, die Freistellung des Kaufgrundst374cks von der Belastung mit dem Altenteil herbeizuf374hren. 3 Der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau lehnten das ab. In einem voran-gegangen gerichtlichen Verfahren, das die Beteiligte zu 1 mit Erm344chtigung der anderen Miterben durchf374hrte, wurden der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) dazu verpflichtet, das im Kaufvertrag mit der Stadt bezeichnete Teilgrundst374ck aus der Haftung f374r das Altenteilsrecht zu entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) blieb ohne Er-folg. In diesem Verfahren hat die Beteiligte zu 1 f374r die Erbengemeinschaft von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau beantragt, die Zustimmung zur L366schung des auf den neu gebildeten Grundst374cken eingetragenen Altenteils-rechts zu erkl344ren und die Pfandentlassung zu bewilligen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach dem Antrag entschieden. Das Oberlandesge-richt (Landwirtschaftssenat) hat die von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehe-frau eingelegte sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 2 und seine nach Anh344ngigkeit des Rechtsmittels verstorbene Ehefrau Rechts-beschwerde eingelegt. 4 II. 1. Der Beklagte zu 2 f374hrt das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Tod seiner Ehefrau allein fort. 5 - 4 - a) Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Die Bestimmungen der Zivilpro-zessordnung 374ber die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (247247 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz 374ber die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, grunds344tzlich nicht anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1963, 110, 119; 1964, 433, 435; OLG M374nchen RdL 1961, 204; OLG Hamm BB 1970, 104; OLG Zweibr374cken NJW-RR 2000, 815, 816; OLG Naumburg NJW-RR 2004, 1349; v. K366nig/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor 247247 8 bis 18 Rdn. 35; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., 247 12 Rdn. 115), was auch f374r die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes 374ber die gerichtli-chen Verfahren in Landwirtschaftssachen zu erledigenden Streitsachen gilt (OLG M374nchen, aaO; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 9 Rdn. 97; v. K366-nig/v. Schuckmann, aaO). 6 Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtsstellung geht in den FGG-Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdef374hrers grunds344tzlich ohne weiteres auf dessen Rechtsnachfolger 374ber (BayObLGZ 1964, 433, 435). Wer das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das von dem Gericht von Amts wegen zu pr374fen und zu ermitteln ist (vgl. Bay-ObLGZ 1963, 110, 119; OLG M374nchen RdL 1961, 204; OLG Zweibr374cken NJW-RR 2000, 815, 816; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., aaO; einschr344nkend f374r die Antragsverfahren v. K366nig/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor 247247 8 bis 18 Rdn. 37, die hier nur eine Berechtigung, aber keine Pflicht des Ge-richts zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beteiligten an-nehmen). 7 b) Der Beteiligte zu 2 ist nach dem Tode seiner Ehefrau Inhaber des eingetragenen Rechts und daher nur noch allein am Verfahren beteiligt. 8 aa) Das Altenteil (bestehend aus dem Wohnungsrecht, dem Mitbenut-zungsrecht an dem Stallgeb344ude und der Garage, den Anspr374chen auf Pflege, 9 - 5 - auf ein Bartaschengeld und auf Bef366rderung) ist nach dem notariellen Vertrag vom 20. April 1994 als Gesamtberechtigung nach 247 428 BGB bestellt und mit diesem Inhalt auch in das Grundbuch eingetragen worden. Eine Bestellung ei-nes dinglichen Rechts als Gesamtberechtigung nach 247 428 BGB ist zul344ssig; der Tod eines der Berechtigten hat zur Folge, dass das Recht bis zum Tode des anderen Berechtigten bestehen bleibt (vgl. BGHZ 46, 253, 259 f.). 10 bb) Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass wegen der vereinbar-ten Anspr374che auf ein standesgem344337es, orts374bliches Begr344bnis und auf Grab-pflege insoweit kein auf die Lebenszeit der Berechtigten beschr344nktes dingli-ches Recht vorgelegen habe und im Grundbuch deshalb fehlerhaft eine L366-schungserleichterung nach 247 23 Abs. 2 GBO durch Vorlage der Sterbeurkunde eingetragen worden sei (vgl. dazu: BayObLGZ 1983, 113, 117), ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Anspr374che nach dem notariellen Vertrag ausdr374cklich nicht dinglich gesichert, sondern nur schuldrechtlich vereinbart wurden. Aus diesen Anspr374chen folgt daher auch keine Berechtigung an dem eingetragenen Recht, zu dessen L366schung der Beteiligte zu 2 und dessen ver-storbene Ehefrau verurteilt worden sind. Im 334brigen w344re selbst in diesem Fall von einer Rechtsnachfolge des Beteiligten zu 2 in diese Anspr374che der Beteiligten zu 3 auszugehen, da nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Antragsteller sich die Eheleute nach 247247 2265, 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben eingesetzt haben. 11 2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist als unzul344ssig zu ver-werfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und keiner der F344lle des 247 24 Abs. 2 LwVG vorliegt, in denen eine Rechtsbeschwerde auch ohne eine solche Zulassung stattfindet. 12 - 6 - a) Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht nach 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zul344ssig, da es sich nicht um die Unzul344ssigkeit der Beschwerde handelt. 13 14 aa) Eine Rechtsbeschwerde ist zwar nach dieser Vorschrift nicht nur dann statthaft, wenn die (sofortige) Beschwerde des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzul344ssig verworfen worden ist, sondern auch dann, wenn das Beschwerdegericht 374ber die Beschwerde eines anderen Beteiligten in der Sache entschieden hat, obwohl es nach der Ansicht des Rechtsbeschwerdef374hrers dessen Rechtsmittel als unzul344ssig h344tte ver-werfen m374ssen (Senat, Beschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/37, RdL 1968, 97, 98; Beschl. v. 20. M344rz 1989, BLw 11/88, NJW-RR 1989, 768; Beschl. v. 2. M344rz 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 135 - std. Rspr.). Schlie337lich wird die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach dieser Vorschrift als statthaft angesehen, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unbegr374ndet abgewiesen hat, obwohl es bei rich-tiger Behandlung die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde als unzul344ssig h344tte verwerfen m374ssen (BayObLG RdL 1955, 249, 250; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 24 Rdn. 45.). bb) Hier liegt jedoch keiner dieser F344lle vor. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde weder als unzul344ssig verworfen noch mangels Be-schwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 (und seiner Ehefrau) zur374ckgewie-sen. Die sofortige Beschwerde ist vielmehr deshalb ohne Erfolg geblieben, weil das Beschwerdegericht den Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Freigabe der neu gebildeten Flurst374cke von der eingetragenen Belastung mit dem Altenteil f374r begr374ndet erachtet hat. 15 Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht den Anspruch auf die Zustimmung zur L366schung schon auf Grund der Bindung 16 - 7 - an die rechtskr344ftige Entscheidung im Vorverfahren (der sog. pr344judiziellen Wirkung der Rechtskraft: in einem Folgeprozess: vgl. dazu: BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993; Urt. v. 26. Juni 2003, I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059) bejaht und nicht mehr in der Sache gepr374ft hat. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von einer Identit344t der Streitgegenst344nde ausgegangen, wendet sie sich gegen die Begr374ndung der Entscheidung 374ber den zuerkannten Anspruch und nicht gegen die - von dem Beschwerdegericht auch nicht verneinte - Be-rechtigung des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau zur sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die wie das Beschwerdegericht ent-schieden hat. b) Eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Richtigkeit der Entschei-dung 374ber den einem anderen Beteiligten zuerkannten Anspruch wendet, ist jedoch - wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist - allein unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Be-gr374ndung einer Abweichungsrechtsbeschwerde muss der Rechtsbeschwerde-f374hrer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschie-den beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Ent-scheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151). An solchen Ausf374hrungen fehlt es hier vollst344ndig. 17 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247247 18 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. 18 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 14.01.2008 - 7 Lw 49/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2008 - 7 W 24/08 (L) -
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