BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/09 vom 13. Oktober 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und zu 2, die der Beteiligten zu 4 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 12.500 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller erstreben die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz f374r den Erwerb einer landwirtschaftlich genutzten Fl344che von dem Beteiligten zu 3 und wenden sich gegen die Aus374bung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Das Landwirt-schaftsgericht hat ihren Antrag, die Genehmigungsbeh366rde zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter. 1 - 3 - II. 2 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde in 247247 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bun-desgerichtshof unzul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF nicht vorliegen. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abwei-chend von der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung anzuf374hrenden Entschei-dung eines der in 247 24 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 LwVG aF bezeichneten Gerichte ent-schieden hat und der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht (Se-nat, Beschl374sse vom 9. Juli 1956 - V BLw 16/56, BGHZ 21, 234, 236 und vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht zul344ssig. 4 a) Die in der Rechtsmittelbegr374ndung zitierte Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469, 2470) enth344lt allerdings den Rechtssatz, dass die f374r eine Schenkung unentbehrliche Einigung der Vertragsparteien 374ber die (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit dann zu vermuten ist, wenn zwischen den Leistungen der ei-nen und der anderen Seite objektiv ein auff344lliges, grobes Missverh344ltnis vor-liegt, das den Vertragsschlie337enden nicht verborgen sein kann. Bei Rechtsge-sch344ften zwischen Verwandten ist f374r die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen, die bei verst344ndiger, die konkreten Umst344nde ber374cksichtigender Beurteilung als noch vertretbar gelten k366nnen. 5 - 4 - 6 Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, unter Be-zugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (NJW 2008, 2720, 2721), einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden, all-gemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, dass bei Rechtsgesch344ften zwischen Verwandten und Freunden eine gemischte Schenkung nie zu vermuten sei, sondern den konkreten Nachweis der Einigung 374ber die (teilweise) Unentgelt-lichkeit des Gesch344fts erfordere, ist zweifelhaft. Das Beschwerdegericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt allein bei der W374rdigung der notariellen Ur-kunde vom 25. Mai 2009, in dem die Kaufvertragsparteien nachtr344glich den vereinbarten Kaufpreis als einen Freundschaftspreis bezeichnet haben, ber374ck-sichtigt, zur Feststellung des Vertragswillens bei Abschluss des Kaufvertrages vom 30. Juni 2008 jedoch nicht herangezogen. b) Die Frage, ob das Beschwerdegericht in diesem Punkt einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, kann hier jedoch dahinstehen. Die angegriffene Entscheidung beruhte n344mlich nicht auf der Abweichung. Das Beschwerdegericht hat n344mlich - worauf die Rechtsbe-schwerdeerwiderung zutreffend hinweist - eine aus dem Verh344ltnis zwischen dem Kaufpreis und dem Bodenrichtwert begr374ndete Vermutung des Willens des Verk344ufers zu einer teilweisen unentgeltlichen Ver344u337erung des Grundst374cks als widerlegt angesehen, weil der Beteiligte zu 3 bei seiner Anh366rung erkl344rt hat, dass nach seiner damaligen Einsch344tzung der von den Beteiligten zu 1 und zu 2 vorgeschlagene Preis vor dem Hintergrund der von ihm erzielten Pachten in Ordnung gewesen sei. 7 - 5 - III. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247247 33, 36, 37 LwVG i.V.m. 247 19 Abs. 1 KostO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 13.05.2009 - 8 Lw 4/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 2 Ww 5/09 -
Full & Egal Universal Law Academy