BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1 2 / 10 vom 15. April 2011 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdStVG § 9 Abs. 1, 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Win d- kraf tanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den zu b e- rücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen gehört. b) Soll das Grundstück als Abstandsfläch e für eine auf dem Nachbargrundstück b e- triebene Anlage erworben werden, kommt nach § 9 Abs. 6 GrdstVG eine Gene h- migung nur eines zeitlich begrenzten Erwerbs zum Zweck der Bestellung einer Dienstbarkeit in Betracht, verbunden mit der Auflage, das Grundstück anschli e- ßend an einen Landwirt zu veräußern. BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15 . April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Ric hter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Breitsameter und Kreye beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlande s- gerichts in Jena vom 28. Oktober 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ohne Auflage erteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die sofortige Beschwerde der B e- teiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erfurt vom 18. November 2009 zurüc k- gewiesen und der Beschluss des Senats für Landwirtschaftss a- chen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Oktober 2010 wie folgt ergänzt: Der Beteilig ten zu 2 wird aufgegeben, bis zum 15. April 2014 das im Grundbuch von V . auf Blatt 895 eingetragene Grun d- stück, Flur 9, Flurstücksnummer 1311, an einen Landwirt oder an die Bete i ligte zu 4 zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. Die Gerichts kosten tragen die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Mit n otariellem Vertrag vom 2. März 2007 kaufte d ie Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftliches Grundstück in V . (Thüri n- r- richten oder um es als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück zu er ric h tende Anlage zu nutzen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 übte die Beteiligte zu 4 das siedlung s- rechtliche Vorkaufsrecht im Hinblick auf einen Erwerbsinteressenten aus, der Teile des Vertragsgrundstücks aufgrund Pachtvertrages bewirtschaftet. Mit B e- schei d vom 23. Mai 2007 teilte die Beteiligte zu 3 dies den Vertragsbeteiligten mit. Dagegen richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche En t- scheidung. Während des Verfahrens errichtete die Beteiligte zu 2 aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auf dem Nachba r- grundstück des Vertragsgrundstücks eine Windkraftanlage, deren Rotorblätter das Vertragsgrundstück überstreifen. Die von der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Abstandsfläche geforderte Baulasterklärung hatt e die Beteiligte zu 6 abgegeben. Ebenfalls während des Verfahrens teilte der Erwerbsinteressent mit, dass er sich mit der Beteiligten zu 2 geeinigt habe und deshalb seinen Kaufa n- trag zurückziehe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Geneh migung des Kaufvertrags versagt, das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftss a- 1 2 3 4 5 - 4 - chen - hat den Vertrag genehmigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 (die der Beteiligten zu 3 übergeordnete Behörde) die Wiede rherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. II. Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in RdL 2011, 23 verö f- fentlicht ist) meint, zwar lägen die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vor. Der Kaufvertrag sei aber na ch § 9 Abs. 6 GrdstVG zu genehmigen. Zu den zu berücksichtigenden allg e- meinen volkswirtschaft lichen Belangen gehöre nämlich auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung und dem Ausbau der Versorgung mit erneue r- baren Energien. Diesen Gesichtspun kt habe die Beteiligte zu 4 im Wege einer Pro - gnoseentscheidung berücksichtigen müssen. Auf der Grundlage der tatsächl i- chen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausübung des siedlung s- rechtlichen Vorkaufsrechts sei mit hinreichender Wahrscheinlich keit davon au s- zugehen gewesen, dass das Grundstück von der Beteiligten zu 2 für das Win d- kraftprojekt benötigt würde. Die Beteiligte zu 2 sei auf den Erwerb des Grundstücks angewiesen. Die von der Beteiligten zu 6 bestellte Baulast genüge nicht den Erford ernissen, weil sie der Beteiligten zu 2 keine Rechte gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des als Abstandsfläche dienenden Grundstücks vermittle. Das leiste nur eine Grunddienstbarkeit, die der Beteiligten zu 2 aber nicht rechtsverbindlich ang e- boten worden sei. III. 6 7 8 9 - 5 - Die se Ausführungen halten einer rechtliche n Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1 . Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das verkaufte Grundstück dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterlag . Unzutref f end ist d ie von der Beteiligten zu 2 vertretene A nsicht, das Vorkauf s- recht habe nicht rechtswirksam ausgeübt werden können , weil das verkaufte Grundstück nicht die in § 4 Abs. 1 RSG bestimmte Mindestgröße von 2 ha habe und weil § 1 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Rechtssiedlungsg e- setzes vom 13. Mai 1996 (GVBl. 1996, 84) , wonach eine Mindestgröße von 0,25 ha fest ge setzt ist , nicht von der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Abs. 4 Halbsatz 2 RSG gedeckt und daher nichtig sei . Die Verordnung der T hüringer Landesregierung ist von der Ermächtigung in § 4 Abs. 4 RSG gedeckt, da es sich um eine zeitlich befristete Bestimmung handelt und dem Verordnungsgeber bei der Entscheidung der Frage, ob eine Herabsetzung der Mindestgröße für die Ausübung des Vorka ufsrechts zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist, ein weiter Ein schätzungs - und Prognosespielraum zuzubilligen ist. Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Verordnung s- gebers so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derart i- ge Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, NJW - RR 2010, 263, 264). D as ist nicht ersichtlich , zumal das Beschwerdegericht einige der für eine solche Regelung sprechend en Ge sichts punkte benannt ha t. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet - sind die Ausführungen des Beschwerde gerichts zu dem Vers a- gungs grund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. 10 11 12 - 6 - E ine ungesunde Bodenverteilung im Sinne dieser Vorschrift li egt in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nicht landwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Auf stockung seines Betriebes dringend benötigt , zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bed ingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1 245, 1246 - st. Rspr.). In den Verfahren nach § 10 RSG ist das nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Vor kaufsrecht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG ausgeübt wird (Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW - RR 1998, 1472, 1473 , vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245, 1246 und vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98 Rn. 12 ff.). Gemessen daran wäre die beantragte Genehmigung aus den i n dem angefochte nen B e- schluss benannten Gründen zu versagen gewesen . 3 . Nicht in allen Punkten rechtsfeh lerfrei sind jedoch die Aus führungen zu § 9 Abs. 6 GrdstVG . a) D as Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechts b e- schwerde - allerdings nicht schon die Voraussetzungen der Norm verkannt. Nach § 9 Abs. 6 GrdstV G sind in den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auch die Belange anderer volkswirtschaftlich b e- deutender Unternehmen zu berücksichtigen, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen (OLG Oldenburg, NJW - RR 2010, 742, 743). Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören - über die im Gesetzestext benannte Gewinnung von Roh - und Grundstoffen hinaus - alle überindividuellen Inter essen von Industrie, Gewerbe, Handel, Ve r- 13 14 15 - 7 - kehr, Energiebedarf, Bauwesen etc. (OLG Karlsruhe, RdL 1977, 186, 188; OLG Stuttgart, RdL 1982, 133, 134; OLG Oldenburg, RdL 2001, 295, 296). Zu b e- rücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die - wie der Erwer b von E r- satz - oder Tauschflächen - nur mittelbar diesen Interessen dienen (OLG Karl s- ruhe, aaO; OLG Stuttgart , RdL 1968, 167, 168 und 1982, 133, 134 ; OLG Oldenburg, NJW - RR 2010, 742, 743). Gemessen daran entspricht der Erwerb eines landwirtschaftlich nut z b a- ren Grundstücks für die - nur im Außenbereich - zulässige Errichtung einer Windenergieanlage zur Sicherung und zum Ausbau einer die Umwelt schone n- den Energieversorgung den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen . b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht die Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlage bejaht hat. aa) Das Beschwerdegericht hat nicht sein Ermessen in unzulä s siger Weise an die Stelle der E ntscheidung der Be teiligten zu 3 gesetzt . Die Recht s- beschwerde übersieht schon , dass der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zusteht, weil d ie Vertragsparteien einen Anspruch auf Erteilung der Genehm i- gung haben, wenn kein Versagungsgrund vorliegt (BVerfGE 21, 73, 85) . Una b- hän gig davon steht der Ge nehmigungsbehörde - im Unterschied zu den Befu g- nissen des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Ermessensentsche i- dungen (vgl. BVerwGE 11, 95, 99) - kein von den Landwirtschaftsgerichten nicht auszufüllender eigener Gestaltungss pielraum zu, weil diese nach § 22 Abs. 3 GrdstVG in einem Rechtsbehelfsverfahren berechtigt sind , alle En t- scheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann (OLG Naumburg, OLGR 2009, 67, 68; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 12 9 ff . ) . 16 17 18 - 8 - bb) Ebenso wenig steht der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ein richterlicher Überprüfung entzogener Einschä t- zungs spielraum zu . Die Gerichte haben i n einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 20 Satz 3 RSG, § 22 Abs. 3 GrdstVG an Stelle der Behörde über den G e- nehm i gungsantrag zu entscheiden. cc) Die Entscheidung des Beschwerdegericht s zur Genehmigungsfähi g- keit der Windenergieanlage ist recht sfehl erfrei . (1) In den Genehmigungsv erfahren nach dem Grundstücksverkehrsg e- setz ist die Genehmigungsfähigkeit der Anlage inzident zu prüfen, wenn die e r- forderliche Genehmigung zwar bereits beantragt, aber noch nicht erteilt worden ist . Ein dem Bau und dem Betrieb einer Windenergiea nlage dienender Erwerb eines landwirtschaft l ichen Grundstücks entspricht nämlich nur dann volkswir t- schaftlichen Belangen im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG , wenn die se nach den einschlägigen Vorschriften (hier nach § 4 BImSchG) auch errichtet werden darf. Dazu bedarf es einer Pro gn ose über die Erteilung der beantragten Anlagege n- ehmigung. (2) Diese Prognose wird jedoch entbehrlich, wenn die Genehmigung ta t- sächlich erteilt worden ist . Sofern sich die rechtlichen Grundlagen und die pl a- nerischen Ausweisungen für die Errichtung der Windenergie anlage nicht verä n- dert haben , ist nämlich von deren Genehmigungsfähigkeit schon in dem für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz maßgebl i- chen Zeitpunkt auszugehen. Die Ge nehmigungsfähigkeit ist dann bereits durch den Umstand indiziert , dass die dafür zuständige Behörde die Genehmigung erteilt hat. 19 20 21 22 - 9 - c ) Nicht rechtsfehlerfrei ist die Entscheidung jedoch , soweit sie die Not - wendigkeit eines dauerhaften Erwerbs des Grundstüc ks durch die Beteiligte zu 2 für ein en ungestörten Betrieb der Windenergie anlage bejaht. § 9 Abs. 6 GrdstVG rechtfertigt die Veräußerung landwirt schaft licher Grundstücke für g e- werbliche Zwecke nur in dem Umfang, wie sie für diese Zwecke wirklich ben ö- tigt w erden (OLG Hamm, RdL 1980, 156, 157). aa) Richtig ist d e r angefochtene Beschluss noch in dem Ausgangspunkt, dass die von der Beteiligten zu 6 bewilligte Abstandsbaulast nach § 80 ThürBO für die von dem Rotor überstrichene Teilfläche ihres Grundstücks de n störung s- freien Betrieb der Anlage in der Zukunft nicht hinreichend absichert , weil die Baulast weder einen Nutzungsanspruch des Begünstigten begründet noch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks verpflichtet, die Nutzung zu dulden (BGH, Urteile vom 8 . Juli 1983 - V ZR 204/82, BGHZ 88, 97, 99 und vom 19. April 1985 - V ZR 152/83, BGHZ 94, 160, 165). bb) Nicht berücksichtigt hat das Beschwerdegericht jedoch, dass es f ür die Erreichung dieser Zwecke allein einer der Baulast entsprechenden S ich e- rung du rch eine Dienstbarkeit bedarf, die den Grundstückseigentümer verpflic h- tet, diese Teil fläche seines Grundstücks nicht zu bebauen und dem Anlagenb e- treiber die zeit weise Nutzung des Grundstücks für Wartungs arbeiten zu gesta t- ten . Der Erwerb eines landwirtsch aftlich genutzten Grundstücks zur Sich e rung von Abstandsflächen ist d emgegenüber grundsätzlich zu versagen, weil die Veräußerung an einen Nichtlandwirt zu einer Verschlechterung der Agrarstru k- tur führt und ein Erwerb durch den Betreiber der Windkraftanlage zu di e sem Zweck auch unter Berücksichtigung volkswirtschaf t licher Belange nach § 9 Abs. 6 GrdstVG nicht erforderlich ist. 23 24 25 - 10 - IV. Der Rechtsfehler f ührt nicht dazu, dass d i e angefochtene Entscheidung insgesamt aufgehoben werden m uss . Der Versagungsgrund is t nämlich durch eine Ver äußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG zu beheben. 1. Von dieser Möglichkeit muss die Genehmigungsbehörde Gebrauch machen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, der durch eine Auflage nach § 10 GrdstVG behoben werden kann ( Senat, Beschlüss e vom 7. Dezember 1954 - V BLw 4 7/54, RdL 1955, 39, 40 und vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64, RdL 1965, 45, 46). D a s gilt auch gegenüb er dem siedlungsrechtlichen Vor kauf s- recht, weil auch die unter einer Auflage erteilte Genehmigung eine G enehm i- gung ist (Senat, vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64, aaO ; OLG Stuttgart, AgrarR 1978, 233 ). 2. Eine Genehmigung mit einer V eräußerungsauflage kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein hinreichender Grund dafür vorliegt, dass der Käufer vorüber g ehend Eigentümer des Grundstücks wird (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10 /64, RdL 1965, 4 5 , 47 und vom 24 . Mai 196 6 - V BLw 6/66, RdL 1966, 202 , 204 ). Das ist hier zu bejahen , weil der störungsfreie Betrieb der Windenergi e- anlage d ie Absi cherung durch eine Dienstbarkeit auf dem verkauften Grun d- stück erfordert , deren Bewilligung den Beteiligten aber nicht auf ge geben we r- den kann. Der Ge nehmigungsb ehörde steht nämlich nicht die Befugnis zu, von den Vertragsparteien eine Änderung des Inhalts abgeschlossene r Verträge zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1960 - V ZR 150/58, NJW 1960, 533 und vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 205). 26 27 28 29 - 11 - Die Entscheidung, die sowohl den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berüc k- sichtigenden volkswirtsc haftlichen Bela n gen als auch dem Zweck der Verbots - norm in § 9 Abs. 1 GrdstVG ( Verschlechterungen der Agrarstruktur durch den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte entgegenzuwi r- ken ) gerecht w ird, besteht darin, die Genehmigung für ei nen ( vorübergehe n- den ) Erwerb des Grundstücks durch den Betreiber der Wind e nergieanlage zu erteilen, diese aber mit einer Veräußerungsauflage zu verbinden. Der Anlage n- betreiber erhält dadurch Gelegenheit, als Eigentümer des Grundstücks die der Baulast entsp rechenden erforderlichen Dienstbarkeiten zu bestellen. Das Grundstück bleibt jedoch nicht auf Dauer im Eigentum eines Nichtlandwirts, sondern ist nach Ablauf der zur Erfüllung der Auflage gesetzten Frist an einen Landwirt oder das Siedlungsunternehmen zu v eräußern. 3 . Die Sache ist danach entscheidungsreif. Die Entscheidung des Be - schwerdegerichts ist nur teilweise , nämlich insoweit aufzuheben, dass die durch das Beschwerdegericht erteilte Genehmigung um eine Veräußerungsauflage ergänzt wird. Die Ver äußerungsauflage ist so zu fassen , dass es der Beteiligten zu 2 freisteht, innerhalb einer hier als angemessen anzusehenden Frist für die Erfü l- lung der Auflage von drei Jahren nach der Entscheidung des Senats das Grundstück entweder an einen erwerbswillige n Landwirt oder aber an die Bete i- ligte zu 4 zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen, die hier dem verei n- barten Kaufpreis entsprechen, den die Beteiligte zu 4 zu zahlen bereit gewesen ist (vgl. Netz, GrdstVG, 5. Aufl., § 10 Anm. 4.16.3.1, Seite 588 f.). D i e Beteiligte zu 2 ist darauf hinzuweisen, dass ihr infolge der Er teilung der Genehmigung unter einer Auflage das binnen eines Monats nach Zuste l- lung dieser Entscheidung ausübbare Rücktrittsrecht nach § 10 Abs. 2 GrdstVG zusteht (vgl. OLG Stuttgart, RdL 1985, 241, 242). 30 31 32 33 - 12 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Fes t setzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in den § 36 Abs. 1, § 37 LwVG. Krüger Lemke Czub Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 28.10.2010 - Lw U 391/10 - AG Erfurt, Entscheidung vom 18.11.2009 - Lw 17/07 34
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