BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/11 vom 23. November 2012 in de r Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 8 Abs. 1 aF; BGB § 2100, § 242 D a) Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfa lls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist. b) Die Berufung des Hoferben auf sein Erbrecht stellt nicht schon dann eine mis s- bräuchliche Re chtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbezi e- hung des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben eine en t- sprechende Zahlung erhalten hat. c) Sind alle Erbprätendenten bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen, dass das all gemeine Erbrecht anzuwenden ist und haben sie sich auch entsprechend verhalten, ist dem Hofnacherben die Berufung auf das Sondererbrecht nach Treu und Glauben versagt, wenn eine früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer ihre Hofeigenschaft verloren hat. BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 - OLG Köln AG Bergheim - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und di e Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Obe r- landesgerichts Köln vom 28. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 87.125 Gründe: I. Die Eltern des B eteiligten zu 1 (Antragsteller) waren mit je ½ Miteige n- tumsanteil Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in K . (Nor d- rhein - Westfalen). Im Grundbuch war kein Hofvermerk eingetragen. Nach dem Tod der Mutter des Antragstellers im August 1971 s tellte das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, der den Vater des Antragstellers und diesen je zu ½ Anteilen als Erben auswies. Der Vater des Klägers heiratete erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1989 ein gemeinschaftli ches 1 - 3 - Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten, ohne einen Schlusserben zu bestimmen. Nach dem Tod seines Vaters im Mai 1992 machte der Antragsteller g e- genüber seiner Stiefmutter unter Hinweis auf das gemeinschaftliche Testame nt Pflichtteilsansprüche geltend und erhielt insgesamt 313.567,44 DM ausgezahlt. Im Grundbuch für die zur Besitzung gehörenden Grundstücke waren nach dem Tod des Vaters des Antragstellers mit einem ½ Miteigentumsanteil der Antra g- steller und seine Stiefmutt er in Erbengemeinschaft sowie die Stiefmutter allein mit einem ½ Miteigentumsanteil eingetragen. Die im März 2008 verstorbene Stiefmutter des Antragstellers wurde von ihren Neffen, den Beteiligten zu 2 und zu 3 (Antragsgegner) beerbt. Die Beteiligten str eiten darum, wer Eigentümer des zur Hofstelle geh ö- renden Grundbesitzes ist. Der Antragsteller hat im Verfahren nach § 11 Höfe - VfO die richterliche Feststellung beantragt, dass im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter die Hofstelle ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung gewesen und dass er nach dem Tode seines Vaters Hofnacherbe geworden und weiterhin Hofeigentümer sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat gemäß den Anträgen entsch i eden. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschafts - sachen - hat die Anträge zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugela s- sen, mit der der Antragsteller seine Anträge weiter verfolgt. II. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Antragsteller verfolgten A n- träge seien, wenn nicht bereits unzulässig, dann jedenfalls unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Besitzung wegen dauerhaften Wegfalls der lan d- 2 3 4 - 4 - wirtschaftlichen Betriebseinheit bereits im Jahre 1971 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen sei und ob die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF, nach der der Vat er des Antragstellers Hofvorerbe und der Antragsteller Hofnacherbe geworden wäre, verfassungsgemäß sei. Der Antragsteller könne sich nämlich wegen seines widersprüchlichen, mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbaren Verhaltens nicht mehr darauf berufen, Hofnacherbe geworden zu sein. Der Antragsteller habe sich nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1992 an der Durchführung der Erbauseinandersetzung beteiligt, damals seinen Pflichtteil geltend gemacht und über 300.000 DM au s- gezahlt erhalten. Dadurch habe er einen Vorteil aus der von seinem jetzt vertr e- tenen Standpunkt abweichenden Rechtsauffassung gezogen, was die Berufung auf seine Rechte als Hoferbe 15 Jahre nach dem Nacherbfall und 10 Jahre nach dem Empfang der Abfindungszahlung ausschließe . III. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die nach den - gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG noch anzuwendenden - Vorschriften des § 24 Abs. 1 LwVG aF und de r §§ 25, 26 LwVG aF statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begr ündet. 1. Die Anträge sind zulässig. Der Antragsteller hat ein rechtliches Int e- resse an einer Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 11 Abs. 1 Buchstaben b und g HöfeVfO, dass der Hof beim Tod seiner Mutter ein Ehega t- tenhof war und dass er nach dem Tod seines Vaters Hoferbe geworden und es noch ist. a) Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn - wie hier - mehrere Pe r- sonen darüber streiten, ob eine (gegenwärtige oder ehemalige) Hofstelle nach 5 6 7 - 5 - dem Höferecht oder dem allgemeinem Erbrecht vererb t worden ist und der A n- tragsteller geltend macht, der Hoferbe zu sein (vgl. Senat, Be schluss vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 59 und 64). Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beseitigt in der Regel die Rechtsunsiche rheit, ob die Besitzung mit dem Erbfall Alleineigentum des Ho f- erben oder gemeinschaftliches Vermögen einer Erbengemeinschaft geworden ist. b) Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach § 11 HöfeVfO fe hlte auch dann nicht, wenn - wie das Beschwerdegericht meint - der Berufung des Antragstellers auf seine Rec h te als Hoferbe der Einwand des Verbots rechtsmissbräuchlichen, wide r- sprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstünde. Zwar hätte dies nicht den R echtsverlust, sondern wie die Verjährung oder ein schuldrechtlicher Ve r- zicht nur eine materielle Beschränkung des Eigentums und des Erbrechts zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314 - zur Verwirkung). Die Entscheidu ng des Landwirtschaftsgerichts führt aber auch in solch einem Fall zu einer Klärung der Rechtsbeziehungen der Beteili g- ten und ist nicht allein von theoretischem Interesse (zu solch einem Fall: Senat, Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419 , 420). Das Lan d- wirtschaftsgericht hat auf die Anträge über die Hofnachfolge insgesamt zu en t- scheiden, was die Prüfung einschließt, ob der Hof nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt wurde (Senat, Beschluss vom 5. Juli 1955 - V BLw 2/55, BGHZ 18, 63, 65) oder ob er deshalb so zu behandeln ist, weil sich die Berufung des Hoferben auf das Sondererbrecht als eine widersprüchliche, missbräuchliche Rechtsausübung darstellt. Träfe das hier zu, wären die Antr ä- ge als unbegründet abzuweisen, was jedoch ebenso Klarheit über die weitere Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten herbeiführte. 8 - 6 - 2. Die Anträge sind von dem Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zurüc k- gewiesen worden. Das Berufen des Antragstellers auf sein Recht als Hofnac h- erbe stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht als eine unzulässige Rechtsausübung dar. a) Richtig ist allerdings, dass das Verbot einer widersprüchlichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden und daher mis s- bräuchlichen Rechtsausübung auch die Durchsetzung der Ansprüche aus Er b- recht nach §§ 2018, 2130 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56, MDR 1958, 490) und aus Eigentum nach §§ 894, 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656) hindert. Wide r- sprüchliches Verhalten ist jedoch nicht ohne weiteres treuwidrig. Die Beteiligten dürfen ihre Rechtsansichten ändern; ihnen steht es grundsätzlich frei, sich auf die Unwirksamkeit der von ihnen früher abgegebenen Erklärungen zu berufen. Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Verhalten nach ständiger Rechtspr e- chung erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsau s- übung als treuwidrig ersc heinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 und vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181 - jeweils mwN). b) Das Berufen des Hoferben auf sein Erbrecht stellt jedoch nicht schon dann eine missbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbeziehung des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben des hoffreien Vermögens eine entsprechende Zahlung erhalten hat. aa) Der Erbe des hoffreien Vermögens kann nicht schon deswegen d a- rauf vertrauen, nicht aus dem Höferecht in Anspruch genommen zu werden, weil der Hoferbe (irrtümlich) auf Grund eines ihn von der Erbfolge als Abköm m- 9 10 11 12 - 7 - ling nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausschließenden Testaments den Pflichtteil (§ 2303 BGB) v erlangt hat. Die Geltendmachung des Pflichtteilsa n- spruchs durch den Abkömmling beruht erkennbar auf der testamentarischen Anordnung des Erblassers; sie bringt nicht zum Ausdruck, dass der Hoferbe damit auch auf ein ihm durch die letztwillige Verfügung nich t mehr entziehbares Erbrecht nach der Höfeordnung verzichtet. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsteller gegenüber seiner Stiefmutter oder den Antragsgegnern das Vertrauen erweckt hätte, sein Recht als Hoferbe nicht geltend z u machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. bb) Auch der Umstand, dass der Antragsteller durch die Annahme der Pflichtteilszahlung seiner Stiefmutter aus seinem früheren, dem jetzigen Vo r- bringen widersprechenden Rechtsstandpunkt finanzielle Vort eile erlangt hat (vgl . zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt: Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 125; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 301), ist für sich genommen nicht geeignet, das Berufen des Antragstellers auf sein Erbr echt als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung anzusehen. (1) Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit den Vor - Recht e aus einer Erbschaft gelten. Erbprätendenten können nicht über das Erbrecht als solches disponieren, sondern lediglich nach der für die Übertr a- gung einer Erbschaft geltenden Vorschrift in § 2385 Abs. 1 BGB vereinbaren, einander so zu stellen, als wäre ein e bestimmte Erbfolge eingetreten (vgl. zum Höferecht: OLG Oldenburg, RdL 2009, 319, 321; zum allgemeinen Erbrecht: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812, 1813; KG, FGPrax 2004, 31). Solche Verträge bedürfen jedoch gemäß § 2371, § 2 033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. BGH, Urteil vom 22. J a- 13 14 - 8 - nuar 1986 - IVa ZR 90/84, aaO). Vereinbarungen, denen es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt, sind nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam; die B e- teiligten sind nicht daran geh indert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen (vgl. OLG Hamm, AgrarR 1988, 196, 197). Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Nichtbeac h- tung gesetzlicher Formvorschriften unter de m Gesichtspunkt des § 242 BGB außer Acht gelassen wer den (BGH, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 mwN). Das gilt auch für den Beurkundungszwang nach § 2371 BGB, der den Erben vor einer übereilten Übertragung seiner Erbschaft schützen (Zarnekow, MittRhNotK 1969, 620, 623) und in Bezug auf die Rechte am Nachlass Rechtssicherheit gewährleisten soll (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2371 Rn. 2; PWW/Deppenkemper, BGB, 7. Aufl., § 2371 Rn. 1). An die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf formunwirksame erbrechtliche Vere inbarungen müssen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Köln, NJW - RR 2006, 225, 226). (2) Vor diesem Hintergrund kann das Berufen des Hoferben auf sein Erbrecht nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil er zuvor irrt ümlich einen nach dem Wert des gesamten Nachlasses berechn e- ten Pflichtteil verlangt und von dem Erben des hoffreien Vermögens entspr e- chende Zahlungen erhalten hat. Hätten die Leistungen auf einer nach § 125 Satz 1 BGB nichtigen Vereinbarung beruht, könnte der Hoferbe dessen ung e- achtet die sich aus seinem Erbrecht ergebenden Ansprüche geltend machen, da die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 2385 BGB durch die Erfüllung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche nicht geheilt wird und die Folgen der Fo r- munwirk samkeit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen unberücksichtigt ble i- ben können. 15 16 - 9 - Derjenige, der ohne eine solche Vereinbarung gezahlt hat, verdient j e- doch keinen stärkeren Schutz. Er kann noch weniger als im Fall einer Vereinb a- rung mit dem Hoferben darau f vertrauen, dass dieser seine Ansprüche aus dem Höferecht auf Grund einer (rechtsgrundlosen) Zahlung auf den Pflichtteil s- anspruch selbst dann nicht geltend machen wird, wenn er die wahre Rechtsl a- ge erkennt. Der Rechtsirrtum des Hoferben über seine Erbscha ft wirkt ebenso wenig rechtsvernichtend wie der Rechtsirrtum des Erben des hoffreien Verm ö- gens eine Erbschaft an dem Hof begründet (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 9 - zu einem Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an seiner Sache). (3) Anders ist es zwar, wenn der Hoferbe insoweit arglistig handelt oder ihm eine besonders schwere Treuwidrigkeit zur Last fällt. So etwas kommt in Betracht, wenn der Antragsteller in Kenntnis seines Erbrechts (als Hoferbe) die Pflic htteilsansprüche geltend gemacht hätte, weil ihm dies seinerzeit günstiger erschien (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1966 - V ZR 160/65, BGHZ 44, 367, 371), oder er jetzt das Erbe herausverlangte, zugleich aber die Zahlungen auf den Pflichtteil insgesamt b ehalten wollte (vgl. RGZ 161, 52, 57). Dazu ist aber nichts festgestellt und ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde verweist vielmehr auf den Vortrag des Antragstellers, dass ihm die wahre Rechtslage bei der Anfo r- derung des Pflichtteils unbekannt gewesen sei un d dass er bereit sei, nach A n- erkennung seiner Stellung als Hoferbe zu Unrecht erhaltene Pflichtteilszahlu n- gen den Beteiligten zu 2 und zu 3 zu erstatten. IV. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur ern euten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 27 Abs. 2 LwVG aF, § 563 Abs. 1 ZPO). 17 18 19 - 10 - 1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Beschwerdeg e- richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes der Mutter des A ntragstellers im Jahr 1971 ein Ehegattenhof gemäß § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HöfeO in der alten Fassung nach der Verordnung vom 24. April 1947 ( ABlMR BritZ Nr. 18 S. 505) gewesen ist. Solcher Feststellung bedarf es grundsätzlich, weil nur unter dieser Vorausse tzung der Vater des A n- tragstellers nach dem Tod der Mutter Hofvorerbe und der Antragsteller nach dem Tod des Vaters Hofnacherbe geworden wäre. a) Die Rechtslage ist nach dem bis zum 1. Juli 1976 geltenden Höferecht zu beurteilen, da nach Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höf e- ordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I 881, 889, im Folgenden: 2. HöfeOÄndG) für die erbrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften maßgebend bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttrete n der Neuregelung am 1. Juli 1976 gestorben ist. Das trifft auf die 1971 verstorbene Mutter des Antragstellers zu. Der den Ehegatten gemeinsam gehörende Eh e- gattenhof wäre, wenn er noch ein Hof im Sinne des Höferechts war, nach § 8 Abs. 1 HöfeO aF mit dem T od der Mutter des Antragstellers dem Vater des Klägers als Hofvorerben zugefallen (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1956 - V BLw 30/56, BGHZ 22, 317, 333). b) Der Umstand, dass der Vater erst unter der Geltung des novellierten Höherechts verstorben ist , nach dem ihm der Anteil seiner verstorbenen Eh e- frau allein als Hoferbe zugefallen wäre (§ 8 Abs. 1 HöfeO nF), ändert daran nichts. Da der Nacherbe nicht den Vorerben, sondern den Erblasser beerbt, bestimmt sich auch dessen Rechtsstellung nach dem im Zeit punkt des Todes des Vorerben anzuwendenden Recht s (vgl. OLG Celle, AgrarR 1979, 320, 321; OLG Köln, DNotZ 1978, 308, 309; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288, 289: 20 21 22 - 11 - Wöhrmann, Landwirtschaftserbecht 10. Auflage, HöfeO § 8 Rn. 55; La n- ge/Wulff/Lüdtke - Handjery, Höf eO, 10. Aufl., § 8 Rn. 54). aa) Der Senat teilt nicht die entgegenstehende Ansicht Stöckers, dass die in § 8 HöfeO aF gesetzlich angeordneten Vorerbschaften mit der Gesetze s- änderung Vollerbschaften geworden und etwaige Anwartschaften des Nache r- ben entf allen seien (DNotZ 1979, 82, 95 f. und Agrar R 1980, 70, 71). Dem steht entgegen, dass das Übergangsrecht in Art. 3 § 3 2. HöfeOÄndG für die Erbfälle vor dem 1. Juni 1976 die Fortgeltung der bisher geltenden Vorschriften b e- stimmt hat (vgl. nur Faßbender/Pik alo, DNotZ 1980, 67, 82). Auch kann - wenn etwas Gegenteiliges im Gesetz nicht angeordnet ist - nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer erbrechtlichen Neuregelung die nach bisherigem Er b- recht begründeten Anwartschaften der Nacherben ersatzlos weggef allen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188). bb) Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF. Diese Vorschrift, nach der ein Ehegatte nhof dem überlebenden Ehegatten, sofern der Hof nicht von ihm stammte, mit dem Tod des anderen Ehegatten (nur) als Hofvorerben zufiel, hatte allerdings zur Folge, dass der überlebende Ehegatte bezüglich des beerbte, was einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in sein Eigen - tumsrecht darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 1986, BLw 27/85, BGHZ 98, 1, 4). Die auf Besatzungsrecht beruhende Vorschrift ist indessen ei - ner Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entzogen (BVerfGE 15, 337, 346). Es ist lediglich zu prüfen, ob ihre weitere Anwendung nach Art. 3 § 3 2. HöfeÄndG noch verfassungsgemäß ist, da der Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet war, besatzungsrechtliche Vorschriften, die 23 24 - 12 - mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, um e i- ne mit dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (BVerfGE 15, 337, 350). Diesem Maßstab hält die weitere Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 s- halb stand, weil aus der Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten übertragb a- re und vererbbare Anwartschaftsrechte des Nacherben entstanden waren (vgl. Senat, Besc hluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188). Diese Rechte wären den Nacherben entzogen worden, wenn der Gesetzgeber ange ordnet hätte, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HöfeO nF rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden wäre. Vor diesem Hi ntergrund stellt sich die G e- setzesänderung als eine verfassungskonforme Erfüllung des Auftrags an den Gesetzgeber dar, die auf Besatzungsrecht beruhende Höfeordnung so zu ä n- dern, dass ein dem Grundgesetz konformes Sondererbrecht entsteht. 2. Das hat jed och entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeg e- richts nicht die Folge, dass ein Wegfall der Hofeigenschaft bis zum Nacher b- fall im Jahre 1992 für die Entscheidung über die Anträge bedeutungslos wäre. a) Nach der in Rechtsprechung (OLG Celle, AgrarR 1 979, 320, 321; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132, 133; OLG Köln, DNotZ 1978, 308, 309; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288, 289 und AUR 2005, 54, 55) und im Schrifttum (Dressler, AgrarR 2001, 265, 272; Faßbender, AgrarR 1977, 194, 195; Steffen, RdL 1991, 116, 117) üb erwiegend vertretenen Ansicht, die das Beschwerdeg e- richt teilt, vererbt sich eine Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorer b- falls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, auch dann nach dem Sonderer b- 25 26 27 - 13 - recht, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt de s Nacherbfalls weggefallen ist. Die Hofeigenschaft wird bis zum Eintritt des Nacherbfalls als fortbestehend angesehen. b) Dem steht die Ansicht gegenüber, nach der sich ein Grundbesitz stets - auch bei bestehender Vorerbschaft - nicht mehr nach der Höfe ordnung ve r- erbt, wenn die Hofmerkmale wegfallen (OLG Hamm, RdL 1981, 126, 128; AG Aachen, AgrarR 1987, 166; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 7 Rn. 22). Der Grundbesitz soll dann dem allgemeinen Grundstücks - und Er b- recht zu unterstellen s ein (AG Aachen, AgrarR 1987, 166, 167; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 7 Rn. 22). c) Der Senat hält grundsätzlich die erstgenannte Auffassung für unzutre f- fend, dass mit dem Verlust der Hofeigenschaft zwar die durch den Vorerbfall beg ründete Nacherbenanwartschaft nicht erlischt. Die Geltendmachung der Ansprüche als Hofnacherbe stellt sich aber dann als eine nach § 242 BGB u n- zulässige Rechtsausübung dar, wenn die Besitzung bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls jedenfalls nicht als ein Ho f im Sinne der Höfeordnung behandelt wurde und es im Zeitpunkt des Nacherbfalls tatsächlich nicht mehr ist. aa) Verliert eine ehemalige landwirtschaftliche Besitzung während der Vorerbschaft ihre Hofeigenschaft, entsteht ein Zielkonflikt zwischen dem er b- rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des für Vor - und Nacher b folge gelte n- den Rechts, auf dem die Anwartschaft des Hofnacherben beruht, und dem Gleichheitssatz, der eine Sondererbfolge in eine nicht mehr bewirtschaftete und zu bewirtschaftende oder in eine verstümmelte ehemalige landwirtschaftliche Besitzung verbietet (vgl. Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO 3. Aufl., § 1 Rn. 118). 28 29 30 - 14 - bb) Die wesentlichen Ziele des Anerbenrechts nach der Höfeordnung werden in solchen Fällen bei der Nacherbschaft verfehlt. Die Sondererbfolge in einen bestimmten Teil des Vermögens soll nicht privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben fördern, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen, u m die Volksernährung sicherzustellen. Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen (BVerfGE 15, 337, 3 42; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218). Dem widerspricht es, wenn dem Nacherben noch die Vorteile des Höfe - rechts zugutekommen, obwohl der Besitzung bei dem Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB die Hofei genschaft fehlt, ohne die sie grundsätzlich nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 65 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350, 351). Nur für die landwirtschaftlic hen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BVerfGE 91, 346, 361) . cc) Der Konflikt lässt sich jedoch ni cht so auflösen, dass man das anz u- wendende Erbrecht (Erbstatut) nach den Verhältnissen bei Eintritt des Nac h- er b falls bestimmt. Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor - und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und d e r- selben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor - und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolte n hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGH Z 57, 186, 188), sondern auch den an 31 32 33 - 15 - den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs - (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.). Wäre mit dem Wegfall der Hofeigenschaft vo r dem Anfall der Nacher b- schaft ein Wechsel des Erbstatuts (vom Höferecht zum allgemeinen Erbrecht) verbunden, änderten sich damit auch die Eigentumsverhältnisse an den zur landwirtschaftlichen Besitzung gehörenden Grundstücken und die Grundlagen für die Be rechnung der Abfindungs - und Pflichtteilsansprüche. Die Folgen w ä- ren eine nicht mehr hinnehmbare Rechtsunsicherheit und enorme praktische Schwierigkeiten (vgl. Steffen, RdL 1981, 116, 117; Dressler, aaO, 272). dd) Die mit einem Wechsel des Erbstatuts v erbundenen Unzuträglichke i- ten treten jedoch nicht ein, wenn der Vor - und der Nacherbfall tatsächlich nach dem allgemeinen Erbrecht abgewickelt werden. Sind alle Erbprätendenten (sei es auch zu Unrecht) bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen, dass das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist, und haben sie sich auch entsprechend verhalten, ist einem Hofnacherben die Berufung auf das Sondererbrecht ve r- sagt, wenn die früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer ihre H ofeigenschaft verloren hat. Eine solche Recht s- verfolgung stellt sich als eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare Rechtsausübung dar. Für die Geltendmachung der Rechte als Hoferbe fehlt ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn es nicht mehr um den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die E r- langung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vo r- teils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses geht. Vor diesem Hintergrund wäre das - unte r Abkehr von dem viele Jahre von allen Erbprätendenten vertretenen Standpunkt - Berufen eines Hofnache r- 34 35 36 - 16 - ben auf das Höferecht als treuwidrig anzusehen; dies stünde der Verfolgung der sich aus dem Erbrecht und dem Eigentum folgenden Ansprüche entgegen. Das B eschwerdegericht wird daher auch dem Vorbringen der Antragsgegner nachzugehen haben, dass die Besitzung jedenfalls bei dem Eintritt des Nac h- erbfalls (1992) kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei. V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 20 Satz 1 Buch - stabe b HöfeVfO. Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 29.09.2010 - 16 Lw 86/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2011 - 23 WLw 12/10 - 37
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