BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft und Feststellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septe m - ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin aus abgetr e - tenem Recht Ansprüche auf Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend zu machen. Hierzu hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über ihre B i - lanz zum Ende des Jahres 1990 sowie über die zugrundeliegenden Unterlagen Auskunft zu gewähren. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Antrag s - - 3 - gegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) L. sei, sondern daû sich diese LPG in Liquidation befinde. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antrge zurckgewiesen. Die B e - schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugela s - senen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Zurckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, hilfsweise, nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrgen zu erkennen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Voraussetzungen einer Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG macht der Antragsteller nicht geltend. Entgegen seiner Meinung folgt die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die B e - schwerde nicht verworfen, sondern mit der Maûgabe zurckgewiesen, daû es die gestellten Antrge als unzulssig zurckgewiesen hat, weil es an der fr eine Entscheidung in der Sache notwendigen Angabe einer ladungsfhigen Anschrift des Antragstellers fehlt. Damit hat das Beschwerdegericht ber eine schon im ersten Rechtszug zu beachtende Verfahrensvoraussetzung zum Nachteil des Antragstellers entschieden. Daû der Mangel erst im Beschwerd e - verfahren entdeckt wurde, fhrt nicht zur Unzulssigkeit der Beschwerde, so n - dern, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt hat, zur Unbegrnd e - theit des Rechtsmittels. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Klein
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