BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 13/03 vom24. Juli 2003in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-de in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch dieaußergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde beträgt 1.200 Gründe: I.Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) R. . Er verlangt vonder Antragsgegnerin, die durch formwechselnde Umwandlung aus der LPGhervorgegangen ist, Auskunft, damit er seine Abfindungsansprüche nach demLandwirtschaftsanpassungsgesetz berechnen kann. - 3 -Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zurAuskunftserteilung durch die Vorlage im einzelnen näher bezeichneter Unter-lagen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im we-sentlichen ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-schaftssachen - hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zu-gelassen.Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung derRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Der An-tragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.II.1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.2. Der Antrag kann nicht als Rechtsbeschwerde angesehen werden. DerBeschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Antragsgegnerinden Beschluß des Oberlandesgerichts in der Sache angreifen will.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt - 4 -worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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