BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/06 vom 20. Juli 2006 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschafts-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. M344rz 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 87.507,33 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten streiten um Anspr374che nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz. 1 Der Antragssteller traf mit der Antragsgegnerin 1993 eine von dieser vor-formulierten Vereinbarung zur Verm366gensauseinandersetzung. Der darin ver-einbarte Betrag wurde ausgezahlt. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 schied der Antragsteller aus der Antragsgegnerin aus und erhielt den Gesch344ftsanteil ausgezahlt. 2 - 3 - Im vorliegenden Verfahren hat er 62.800 200 als bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den An-trag insgesamt zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.484,67 200 zzgl. Zinsen verpflichtet und die Beschwerde im 334brigen zur374ckgewiesen. 3 Mit der von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt der Antragsteller, die Beschwerdeentscheidung aufzuhe-ben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zu-r374ckzuverweisen, oder bei einer Entscheidung des Senats in der Sache, die Antragsgegnerin zur Zahlung des insgesamt geltend gemachten Betrags zu verpflichten. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 5 1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-begr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen O-berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. 6 Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in ei-nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten 7 - 4 - Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl374sse vom 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbe-schwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhaf-te Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03 und v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde schon im Ansatz nicht gerecht. 8 Sie beschr344nkt sich darauf, den angefochtenen Beschluss in der Sache anzugreifen, zeigt aber nicht auf, dass die Voraussetzungen f374r die Statthaftig-keit der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind. Soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht sei von dem u.a. in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95 - BGHZ 131, 260, 265) formulierten Rechtsgrundsatz abgewichen, dass die umgewandelten Anteile und Mitglied-schaftsrechte an dem Unternehmen neuer Rechtsform quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der umgewandelten LPG entsprechen m374ssten, gen374gt dies ebenfalls nicht den vorgenannten Anforderungen. 9 Das Beschwerdegericht ist nicht von diesem Rechtsgrundsatz abgewi-chen, sondern von ihm ausgegangen, was sich schon aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses zeigt. Ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes Rechtsfehler unterlaufen sind, kann der Senat nicht pr374fen. Das setzte eine 10 - 5 - statthafte (und im 334brigen zul344ssige) Rechtsbeschwerde voraus, an der es hier fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des gem. 247 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 11 Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon nicht ber374hrt. 12 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 30.11.2000 - 4 Lw 40/99 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 W (Lw) 169/00 -
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