BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/08 vom 24. April 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 18. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - F374rstenwalde vom 10. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen und dem Antragsteller die ihm in den Rechtsmittelverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der im November 1993 verstorbene Vater des Antragstellers (im Folgen-den: Erblasser), der von seiner Frau, der Mutter des Antragstellers, allein beerbt wurde (im Folgenden: Erbin), trat 1960 unter Einbringung landwirtschaftlicher Fl344chen und Zahlung von Inventarbeitr344gen in eine LPG ein. Auch nach der Bildung einer KAP, aus der sp344ter die LPG (P) 204T. M. 223 N. hervorging, blieb er Mitglied in der LPG (T) 204N. D. 223 M. 1 Mit notariellem Vertrag vom 18. April 1990 vereinbarte der Erblasser mit dem Antragsteller, die in die LPG eingebrachten Fl344chen auf diesen zu 374bertra-gen. Er verlangte von der LPG (P) N. , welche damals diese Fl344chen be-wirtschaftete, deren R374ckgabe sowie die Auszahlung eines Inventarbeitrages. Die mit einem Fl344chentausch verbundene R374ckgabe erfolgte auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit Wirkung zum 30. September 1990. 2 Die Erbin war - wie auch der Antragsteller - Mitglied in der LPG (P) 204T. M. 223, deren Mitglieder im September 1990 die Teilung und den Zusammenschluss ihrer Abteilung II u.a. mit der LPG (T) 204N. D. 223 M. beschlossen, deren Mitglieder bereits in einer Versammlung im August 1990 den Zusammenschluss mit der Abteilung II der LPG (P) be-schlossen hatten. Die mit Wirkung zum 1. Januar 1991 gegr374ndete, aus dem Zusammenschluss hervorgegangene LPG A. wurde am 8. M344rz 1991 in das LPG Register eingetragen. 3 Auf der Mitgliederversammlung der LPG A. vom 3. Dezember 1991 wurde deren Umwandlung in die Antragsgegnerin (eine eingetragene Genos- 4 - 4 - senschaft) beschlossen. Der Antragsteller war auf dieser Mitgliederversamm-lung zugegen und stimmte - auch in Vertretung seiner Eltern auf Grund ihm er-teilter Vollmachten - gegen die Umwandlung. Weder der Antragsteller noch sei-ne Eltern trugen sich in die ausliegenden Listen f374r die der Antragsgegnerin bei-tretenden Mitglieder ein; sie zahlten auch nicht eine in dem Statut der Antrags-gegnerin vorgesehene Einlage auf den Gesch344ftsanteil von 10.000 DM. Die Antragsgegnerin zahlte auf den Inventarbeitrag 22.800 DM aus. 5 Die Erbin hat ihre eigenen und die von dem Erblasser geerbten Anspr374-che aus den Mitgliedschaften in den LPGen an den Antragsteller abgetreten. Dieser hat - f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch von Interesse - im Wege eines Stufenantrags die Anspr374che des Erblassers auf eine Abfindung nach dessen Ausscheiden aus der LPG (T) 204N. D. 223 M. nach 247 44 LwAnpG und der Erbin auf bare Zuzahlung wegen ihrer nicht in Anteile an der Genossenschaft umgewandelten Beteiligung an der LPG geltend gemacht. 6 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat in einem Teilbeschluss den Antr344gen auf Auskunft stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Berechnung der Abfindungsanspr374che des Erblassers unter Beif374gung der Schlussbilanz der LPG (T) 204N. D. 223 M. zum 31. Dezember 1990 zu erstellen und eine Aufstellung 374ber das Gesch344ftsgut-haben und die Gesch344ftsanteile der Erbin bei der Antragsgegnerin unter Beif374-gung einer Aufstellung der Verm366gensanteile an der LPG A. und deren Schlussbilanz vorzulegen. 7 Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die erstinstanzliche Entscheidung auf Auskunft 374ber den abgetretenen Anspruch der Erbin best344-tigt. In Bezug auf den Anspruch des Erblassers hat es den erstinstanzlichen 8 - 5 - Beschluss dahin abge344ndert, dass die Auskunft nach der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1991 zu erteilen sei. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Beide Seiten haben gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Be-schlusses und beantragt die Zur374ckweisung der Beschwerde der Antragsgeg-nerin. Die Antragsgegnerin beantragt die Zur374ckweisung der Beschwerde des Antragstellers und verfolgt mit ihrer Rechtsbeschwerde das Ziel, die Verpflich-tung zur Auskunftserteilung auf die Anspr374che des Erblassers auf die Umwand-lungsbilanz zum 30. Juni 1991 zu beziehen. Der Antrag auf Auskunft wegen einer Beteiligung der Erbin sei als unzul344ssig abzuweisen. Hilfsweise macht sie geltend, dass sie Auskunft 374ber die Anspr374che der Erbin nach der Schlussbi-lanz der LPG (P) 204T. M. 223 zum 30. Juni 1991 zu erteilen habe. 9 II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Erblasser zwar bereits 1990 mit der R374ckgabe der eingebrachten Fl344chen ausgeschieden sei. Mit der R374ckfor-derung eingebrachter Fl344chen sei zugleich die K374ndigung der Mitgliedschaft erkl344rt worden. Dem Erblasser sei es aber wegen des Verbots treuwidrigen wi-derspr374chlichen Verhaltens verwehrt, sich auf diese K374ndigung zu berufen, weil er - vertreten durch den Antragsteller - im Dezember 1991 an der Mitgliederver-sammlung der LPG A. teilgenommen und dort durch Stimmabgabe auch Rechte eines Mitglieds wahrgenommen habe. Das treuwidrige Verhalten des Erblassers habe zwar nicht zur Folge, dass der Abfindungsanspruch nach 247 44 LwAnpG zu verneinen sei. Da der Erblasser der Umwandlung nicht zugestimmt habe, sei von seinem Ausscheiden aus der LPG sp344testens zum 31. Dezember 1991 auszugehen. Die Berechnung der Abfindungsanspr374che sei daher auf der 10 - 6 - Grundlage einer zu diesem Stichtag aufzustellenden Bilanz vorzunehmen. Dass die LPG (T) 204N. D. 223 M. an diesem Tage nicht mehr e-xistiert habe, stelle daf374r kein rechtliches Hindernis, sondern allenfalls eine Er-schwerung bei der Erstellung einer solchen Bilanz dar. Der Auskunftsanspruch zu den Anspr374chen der Erbin sei begr374ndet. Diese Auskunft diene der Bestimmung des Anspruchs auf eine bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG, der hier in Betracht komme, weil die Erbin nicht im Zuge der Umwandlung aus der LPG ausgeschieden sei. Deren Mitgliedschaft in der LPG sei kraft Gesetzes mit der Umwandlung bei der Antragsgegnerin fort-gesetzt worden. Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin st374nden dem Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge der Umwandlung nicht entgegen. 11 III. Beide Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (247 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und auch im 334brigen zu-l344ssig (247247 25, 26 LwVG). 12 IV. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg. 13 - 7 - A. Der angegriffene Beschluss h344lt - soweit das Beschwerdegericht die An-tragsgegnerin zu einer Berechnung der Abfindungsanspr374che des Erblassers nach einer vorzulegenden Schlussbilanz der LPG (T) 204N. D. 223 M. zum 31. Dezember 1991 verpflichtet hat - einer rechtlichen Pr374-fung nicht stand. 14 1. Dieser Teil der angegriffenen Entscheidung kann schon deshalb kei-nen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht dem Antragsteller etwas zuer-kannt hat, was von keinem Beteiligten beantragt worden ist. Das Gericht ist je-doch auch in den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die von den Beteiligten gestellten Sachantr344ge entsprechend 247 308 Abs. 1 ZPO gebunden, soweit diese echte Streitverfahren zwischen den Beteiligten sind (Senat, Beschl. v. 10. Mai 1984, BLw 2/83, AgrarR 1984, 316, 317), was auf die in 247 65 Abs. 1 LwVG bezeichneten Streitigkeiten 374ber einen Abfindungsan-spruch nach 247 44 LwAnpG zutrifft (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 54/92, WM 1994, 310, 311). Bereits dieser Verfahrensversto337 f374hrt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung. 15 2. Im 334brigen beruht die Entscheidung auch auf einer Verletzung des materiellen Rechts. 16 Das Beschwerdegericht h344lt die Antragsgegnerin f374r verpflichtet, Aus-kunft 374ber die Abfindungsanspr374che des Erblassers aus der beendeten Mit-gliedschaft in der LPG (T) 204N. D. 223 M. auf der Grund-lage einer Schlussbilanz zum 31. Dezember 1991 zu erteilen. Daf374r fehlt jede Rechtsgrundlage. Am 31. Dezember 1991 gab es weder diese LPG noch eine auf deren Verm366gen bezogene Bilanzierungspflicht. Die Ermittlung des f374r den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Mitglieds ma337geblichen Eigenkapi- 17 - 8 - tals nach 247 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG setzt eine bilanzierungspflichtige LPG voraus, die zur Aufstellung einer Bilanz entweder zum Schluss ihres Gesch344fts-jahres als Teil des ordentlichen Jahresabschlusses gem344337 247247 242 ff. HGB (Se-nat, BGHZ 124, 192, 198) oder auf Grund der Vorschriften 374ber die Umwand-lung (Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, VIZ 2001, 455) verpflichtet war. Diese Voraussetzungen lagen zum 31. Dezember 1991 aber nicht mehr vor; denn die LPG (T) 204N. D. 223 M. war mit der Eintra-gung des Zusammenschlusses in das LPG-Register am 8. M344rz 1991 erlo-schen (247 20 Nr. 2 LwAnpG); damit war auch deren gesetzliche Pflicht zur Buch-f374hrung nach 247247 238 ff. HGB und zur Aufstellung von Abschl374ssen nach 247247 242 ff. HGB weggefallen (vgl. dazu Naraschewski, Stichtage und Bilanzen bei der Verschmelzung, 6). B. Die Sache ist dahin entscheidungsreif, dass die erstinstanzliche Ent-scheidung wiederherzustellen ist. 18 1. Dem Antragsteller steht, was zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht mehr streitig ist, dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft zu. Aus-kunft kann das ehemalige LPG-Mitglied nach 247 242 BGB verlangen, wenn ihm Anspr374che zustehen, deren H366he sich nach dem Wert der Beteiligung des Mit-glieds am Eigenkapital an der LPG bemisst. Das trifft auf den Abfindungsan-spruch des vor der Umwandlung ausgeschiedenen Mitglieds nach 247 44 LwAnpG und auch auf den Anspruch des im Zuge der Umwandlung ausge-schiedenen Mitglieds auf eine Barabfindung nach 247247 36, 37 LwAnpG zu (Senat, BGHZ 129, 267, 275; 131, 260, 266). 19 2. Die Auskunft ist - wie beantragt - 374ber den Abfindungsanspruch des Erblassers nach 247 44 LwAnpG zu erteilen, der nach dem Wert der Beteiligung 20 - 9 - in der LPG (T) M. auf der Grundlage der zum 31. Dezember 1990 aufzustellenden Schlussbilanz dieser LPG (247 16 Abs. 1 Nr. 5 LwAnpG) zu berechnen ist. a) Die Auskunft 374ber den Abfindungsanspruch ist nach dem Anteil des Erblassers an dem Verm366gen dieser LPG zu erteilen, weil der Erblasser durch K374ndigung nicht erst aus der zusammengeschlossenen LPG ausgeschieden ist. 21 aa) Auch das Beschwerdegericht hat das 1990 erfolgte Verlangen des Erblassers auf Herausgabe der zur Nutzung eingebrachten Fl344chen und auf R374ckzahlung des Inventarbeitrags als K374ndigung der Mitgliedschaft nach 247 43 Abs. 1 LwAnpG 1990 ausgelegt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur be-grenzt zul344ssige 334berpr374fung dieser vom Tatrichter vorgenommenen Ausle-gung der Erkl344rung l344sst eine Verletzung des Gesetzes ( 247 27 Abs. 1 LwVG ) nicht erkennen. Die Auslegung des Verlangens eines LPG-Mitglieds auf Her-ausgabe der zur Nutzung in die LPG eingebrachten Fl344chen und auf R374ckzah-lung der Inventarbeitr344ge als K374ndigung der Mitgliedschaft ist m366glich und in der Regel auch nahe liegend, weil die gegenteilige Annahme, dass jemand noch Mitglied einer LPG bleiben will, wenn er die in das Verm366gen der Genos-senschaft gezahlten Beitr344ge sowie die zur Nutzung 374berlassenen Fl344chen zu-r374ckfordert, der Lebenserfahrung widerspricht (vgl. Senat BGHZ 124, 204, 206; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 30/94, AgrarR 1995, 24, 25). 22 Der Antragsteller greift diese - f374r seine Rechtsauffassung g374nstige - Auslegung nicht an. Die Antragsgegnerin ist zwar in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Erblassers anderer Ansicht, ohne jedoch einen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu ber374cksichtigenden Auslegungsfehler aufzu-zeigen. 23 - 10 - bb) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Antragsteller sich wegen des Verbots treuwidrigen widerspr374chlichen Verhaltens so behandeln lassen m374sse, als sei der Erblasser erst im Jahr 1991 aus der LPG ausgeschieden. Dass diese Ansicht unhaltbar ist, wenn man den Abfindungs- und den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung auf das Ausscheiden des Erblassers aus einer im Jahr 1991 nicht mehr existierenden LPG bezieht, ist bereits ausgef374hrt worden (siehe oben A). Die Ausf374hrungen zu 247 242 BGB sind jedoch auch dann nicht richtig, wenn man sie - was allein sinnvoll w344re - mit den Beteiligten dahin versteht, dass der Antragsteller sich so behandeln lassen m374sse, als ob der Erblasser erst im Jahr 1991 aus der zusammenge-schlossenen LPG A. anl344sslich deren Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft ausgeschieden sei. 24 Das Verlangen des Antragstellers, Auskunft 374ber den Wert der Beteili-gung des Erblassers an der LPG (T) zum 31. Dezember 1990 zu erhalten, stellt sich nicht deshalb als eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar, weil der Erblasser an der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 1991, vertreten durch den An-tragsteller, teilgenommen und gegen die Umwandlung gestimmt hat. 25 (1) Grunds344tzlich d374rfen Parteien n344mlich ihre Rechtsansichten (hier zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens aus LPG) 344ndern (vgl. BGH, Urt. 5. Juni 1997, X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379). Eine Rechtsaus-374bung wird wegen ihres Widerspruchs zu einem fr374hrem Verhalten der Partei erst dann rechtsmissbr344uchlich und damit unbeachtlich, wenn f374r den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und dieser sich auf die bisher eingenommene Haltung der Partei verlassen durfte (BGH, Urt. v. 6. M344rz 1985, IV b ZR 7/84, NJW 1985, 2589) oder wenn andere besondere Umst344nde im Einzelfall die Rechtsaus374bung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991, IX ZR 271/90, NJW 1992, 834). 26 - 11 - Ausf374hrungen dazu finden sich in dem angegriffenen Beschluss nicht. Der Antragsteller r374gt daher zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Ein-wand eines treuwidrigen widerspr374chlichen Verhaltens bejaht hat, ohne dessen Voraussetzungen gepr374ft zu haben. Nach den Feststellungen in dem angegrif-fenen Beschluss liegen sie auch nicht vor. 27 (2) Es fehlt bereits an einem hinreichenden Ankn374pfungspunkt f374r ein auf Abfindungsanspr374che bezogenes Vertrauen der Antragsgegnerin. Der Erblas-ser hat eine darauf bezogene Erkl344rung nicht abgegeben und sich insbesonde-re keines Anspruchs auf eine Barabfindung nach 247 36 LwAnpG wegen eines Ausscheidens anl344sslich der Umwandlung ber374hmt, worauf der Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegr374ndung zutreffend hinweist und was das Be-schwerdegericht im Zusammenhang mit dem von ihm zur374ckgewiesenen Ver-wirkungseinwand der Antragsgegnerin auch zutreffend ausgef374hrt hat. 28 Ein Vertrauen der Antragsgegnerin auf fr374heres Verhalten w344re in Bezug auf die geltend gemachten Anspr374che 374berdies nur dann als schutzw374rdig an-zuerkennen, wenn diese sich in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegen374ber den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrerseits redlich verhalten h344tte (vgl. BGHZ 25, 47, 53), woran es hier ebenfalls fehlt. Die Antragsgegnerin h344tte n344mlich, wenn sie - wie jetzt von ihr vorgebracht - auf der Grundlage der Teilnahme und Mit-wirkung des Antragsstellers in der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 1991 von einer noch fortbestehenden Mitgliedschaft des Erblassers ausgegan-gen sein sollte, diesem das Angebot einer Barabfindung unterbreiten m374ssen, wozu sie nach der im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses vom 3. Dezem-ber 1991 geltenden Vorschrift des 247 36 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gegen374ber den Mitgliedern gesetzlich verpflichtet war. Das ist jedoch weder festgestellt noch von ihr vorgetragen worden. Vielmehr ist die Antragsgegnerin ihren gesetzli-chen Informationspflichten gegen374ber dem Erblasser in Bezug auf dessen An- 29 - 12 - spr374che in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte nachgekommen, in-dem sie diesem weder Auskunft 374ber den tats344chlich bestehenden Abfindungs-anspruch nach 247 44 LwAnpG erteilt noch ein Barabfindungsangebot vorgelegt hat. Sie konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller nicht die Anspr374che geltend macht, die ihm angesichts des Ausscheidens des Erblas-sers im Jahr 1990 zustehen. b) Die Auskunft ist auf der Grundlage der Schlussbilanz der LPG (T) zu erteilen, auch wenn das keine ordentliche Bilanz, sondern eine anl344sslich des Zusammenschlusses von LPGen aufzustellende Sonderbilanz ist. 30 aa) Nach 247 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG ist zwar der Wert der Beteiligung des Mitglieds an der LPG auf Grund der ordentlichen Bilanz zu ermitteln, die nach der Beendigung der Mitgliedschaft aufzustellen ist. Darunter ist grunds344tz-lich die gem344337 247 242 Abs. 1 HGB mit dem Jahresabschluss zu erstellende Bi-lanz zu verstehen (Senat, BGHZ 124, 192, 198). Wird - wie hier - nach dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr erstellt, muss der Wert der Beteiligung des Mitglieds jedoch nach der Umwandlungsbilanz be-stimmt werden (Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, VIZ 2001, 455). 31 bb) Soweit die Antragsgegnerin meint, dass unter einer Umwandlungsbi-lanz im Sinne des Beschlusses des Senats vom 27. April 2001 (BLw 27/00, aaO) nur die anl344sslich eines Formwechsels der LPG erstellte Bilanz (hier also diejenige mit dem Stichtag 30. Juni 1991) zu verstehen sei, 374bersieht sie, dass auch Teilungen (247247 4 ff. LwAnpG) und Zusammenschl374sse (247247 14 ff. LwAnpG) von LPGen Umwandlungen sind. Sie waren nach dem Sonderungsumwand-lungsrecht f374r die LPGen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369; Beschl. v. 28. November 2008, BLw 7/08, Rdn. 24) zugelasse-ne Formen der Spaltung (vgl. 247247 1 Abs. 1 Nr. 2; 123 ff. UmwG) und der Ver- 32 - 13 - schmelzung (vgl. 247247 1 Abs. 1 Nr. 1; 2 ff. UmwG), mit denen das Verm366gen von LPGen nach Ma337gabe eines Umwandlungsbeschlusses im Wege der Gesamt-rechtsnachfolge auf andere LPGen 374bertragen werden konnte. cc) Die auf den 30. Juni 1991 aufgestellte Schlussbilanz der LPG A., auf welche die Antragsgegnerin den Antragsteller verweisen will, kommt als Grundlage f374r die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Erblassers dagegen nicht in Betracht. F374r die Ermittlung des Werts der Beteiligung des Erblassers an der 374bertragenden LPG (T) ist die zum Verschmelzungsstichtag (hier 31. Dezember 1990) aufzustellende Schlussbilanz ma337gebend, weil von diesem Zeitpunkt an Gewinne und Verluste, die den Unternehmenswert ver344n-dern, nicht mehr den 374bertragenden, sondern den 374bernehmenden Rechtstr344-ger betreffen (Naraschewski, Stichtage und Bilanzen bei der Verschmelzung. S. 94). Dient die Bilanz - wie in 247 44 Abs. 6 LwAnpG angeordnet - der Bestim-mung eines nach dem Wert der Beteiligung bestimmten Abfindungsanspruchs, ist der Verschmelzungsstichtag auch der ma337gebende Stichtag f374r die f374r den 374bertragenden Rechtstr344ger aufzustellende Schlussbilanz (vgl. Naraschewski, aaO, S. 95). 33 V. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unbegr374ndet. 34 1. Der Antrag der Antragsgegnerin, sie unter 304nderung des angefochte-nen Beschlusses zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft 374ber den Wert einer Beteiligung des Erblassers an der LPG A. nach der Umwandlungsbi-lanz zum 30. Juni 1991 zu erteilen, ist deshalb unbegr374ndet, weil der Erblasser nicht Mitglied der zusammengeschlossenen LPG war und sich auch nicht so 35 - 14 - behandeln lassen muss, als sei er an dieser LPG beteiligt gewesen. Auf die vorstehenden Ausf374hrungen zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird Be-zug genommen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde der Antragsgegne-rin in Bezug auf die Anspr374che der Erbin. 36 a) Der Auskunftsantrag ist nicht als unzul344ssig zur374ckzuweisen, wie es die Antragsgegnerin nunmehr beantragt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) zutreffend von der Zul344ssigkeit des im Wege eines Stufenantrags (analog 247 254 ZPO) geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausgegangen, der der Vorbereitung der notwendigen Bezifferung des in letzter Stufe geltend ge-machten Zahlungsanspruchs dient. 37 Bedenken gegen die Zul344ssigkeit des Antrags ergeben sich nicht daraus, dass die Erbin nur auf Grund ihrer Arbeitsleistung nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG am Verm366gen der LPG beteiligt war und dass der Wert dieser Beteili-gung nach 16 Arbeitsjahren hinter dem Betrag von 10.000 DM zur374ckbleiben soll, der von jedem Mitglied der Antragsgegnerin nach deren Satzung als Einla-ge zu zahlen war. 38 In dem Rechtsbeschwerdeverfahren kann von einer solchen unstreitigen H366he des Werts der Beteiligung nicht ausgegangen werden, da das weder in dem angefochtenen Beschluss festgestellt noch von dem Antragsteller zuge-standen worden ist. Der Anspruch auf Auskunft w344re zudem auch dann nicht unzul344ssig, da sich der in Betracht kommende Anspruch auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG nach der Differenz zwischen dem Wert der Beteili-gung des Mitglieds an der LPG und der Summe der ihm mit der Umwandlung in 39 - 15 - eine Genossenschaft zugewiesenen Gesch344ftsanteile bemisst (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, VIZ 1997, 178). H344tte die Antragsgegnerin den LPG-Mitgliedern, die sich bei ihr nicht als Mitglieder der Genossenschaft eingetragen haben, keine Gesch344ftsanteile zugewiesen, st374nde dem An-tragsteller nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG daher ein Anspruch in H366he des Werts der Beteiligung an der LPG zu. b) Der Antragsteller ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegiti-miert, da er durch die Abtretung der Rechte der Erbin aus der Mitgliedschaft in der LPG A. Inhaber des geltend gemachten Anspruchs auf bare Zuzah-lung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG geworden ist. 40 Der Einwand der Antragsgegnerin, die Abtretung der Anspr374che aus der Mitgliedschaft in der LPG erstrecke sich nicht auf Anspr374che gegen die An-tragsgegnerin, weil die Erbin nicht auch zugleich - wie in 247 6 Abs. 1 ihres Sta-tuts f374r den 334bergang der Rechte aus der Mitgliedschaft bestimmt - ihr Ge-sch344ftsguthaben und damit ihre Rechte aus der Mitgliedschaft an den An-tragsteller 374bertragen habe, ist unerheblich, weil der Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG nicht nur von Mitgliedern der Genossenschaft geltend gemacht wer-den kann (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, VIZ 1997, 178, 179). Er ist eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft, die in dem Umfang entsteht, wie der Anteil am Eigenkapital der LPG nicht in Gesch344ftsan-teile umgewandelt wird. Der Anspruch nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG setzt dem-nach zwar das Fortbestehen der Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register, nicht aber deren Andauern im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs voraus (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, aaO). Der Anspruch auf bare Zuzahlung kann daher nach seiner Entstehung mit der Eintragung der neuen Rechtsform im Register auch selb- 41 - 16 - st344ndig abgetreten werden (vgl. zum allg. Umwandlungsrecht: Kallmey-er/Meister/Kl366cker, UmwG, 3. Aufl., 247 196 Rdn. 13). c) Das Beschwerdegericht hat den Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei bejaht. 42 aa) Er setzt zwar voraus, dass auch der geltend gemachte Leistungsan-spruch dem Grunde nach besteht und nur dessen Anspruchsinhalt noch offen ist (Senat, Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 52/98, VIZ 1999, 379; Beschl. v. 9. November 2005, BLw 9/05, NJW-RR 2006, 349). Der Anspruch auf bare Zu-zahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG stand der Erbin jedoch auf Grund der 374ber den Umwandlungszeitpunkt hinaus fortbestehenden Mitgliedschaft zu. 43 Die Erbin wurde mit dem Wirksamwerden der Umwandlung Mitglied der Antragsgegnerin. Daran 344ndert auch nichts, dass die Erbin sich nicht in die bei der Beschlussfassung 374ber die Umwandlung ausliegende Liste der Mitglieder eingetragen und zudem die sich nach 247247 12, 37 der Satzung ergebende Pflicht eines Mitglieds zur Zahlung eines Beitrags von 10.000 DM nicht erf374llt hat. Auch ein LPG-Mitglied, das weder die Satzung der Genossenschaft gezeichnet noch seinen Beitritt zu dieser erkl344rt hat, wird mit der Eintragung der Umwand-lung kraft Gesetzes Mitglied der Genossenschaft (Senat, BGHZ 138, 371, 376). 44 bb) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht erf374llt worden und war - wie vom Beschwerdegericht dargelegt - bei Antragserhebung weder verj344hrt noch verwirkt. Gegen die zutreffenden Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss erhebt die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde auch keine Einwendungen. 45 cc) Die geschuldete Auskunft ist - wie erkannt - unter Beif374gung einer Aufstellung der Verm366gensanteile an der LPG A. und der Schlussbilanz 46 - 17 - dieser LPG zu erteilen. Der Antragsteller ist nicht - wie von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragt - allein auf eine Auskunft durch Berechnung ihres Anteils an der LPG (P) 204T. M. 223 N. , zum 30. Juni 1991 zu verweisen. Gegenstand des Anspruchs der Erbin nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG ist der Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen dem Wert ihrer Beteiligung an der zusammengeschlossenen LPG A. und den ihr zugeteilten Gesch344ftsantei-len an der Antragsgegnerin, weil hier zun344chst der Zusammenschluss der LPGen und erst zu einem sp344teren Zeitpunkt die Umwandlung der Gesamt-LPG in eine eingetragene Genossenschaft erfolgte und die Mitgliedschaft der Erbin 374ber diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wurde. Zur Ermittlung dieses Anspruchs steht jedem Genossenschaftsmitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die f374r die Berechnung ma337gebenden Unterlagen zu, um einen etwaigen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu k366nnen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 63/98, VIZ 2000, 174, 175; v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483; v. 9. Novem-ber 2005, BLw 9/05, NJW-RR 2006, 349). 47 - 18 - VI. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 34 Abs. 2 LwVG, die Kostenentscheidung auf 247247 44, 45 LwVG. 48 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG F374rstenwalde, Entscheidung vom 10.11.2006 - 29 Lw 36/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 5 Lw 30/06 (4 W 43/07) -
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