BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/09 vom 18. M344rz 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 54.600 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 2 (Rechtsbeschwerdef374hrer) ist ein Sohn aus der ers-ten Ehe des im Mai 2006 verstorbenen Erblassers. Die Beteiligte zu 1 war des-sen zweite Ehefrau. Der Erblasser war Eigent374mer eines Hofs in M. (Nordrhein-Westfalen), den der Beteiligte zu 2 seit 1991 auf Grund eines mit dem Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftete. Der Erblasser wohnte mit der Beteiligten zu 1 in dem Wohngeb344ude auf dem Hof; der Betei-ligte zu 2 wohnt mit seiner Familie in einer etwa 3,5 km von der Hofstelle ent-fernten Wohnung. 1 - 3 - Im November 1994 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem dieser die Berufung des Beteiligten zu 2 als Hof-erben best344tigte, der Beteiligten zu 1 jedoch als Abfindung aus dem ein auf Verlangen der Beteiligten zu 1 durch Grundbucheintragung zu sicherndes le-bensl344ngliches Wohnrecht und eine auf Verlangen durch Eintragung abzusi-chernde, wertgesicherte, lebensl344ngliche Rente von 1.000 DM/mtl. zuwendete. 2 3 Nach dem Tode des Erblassers hat die Beteiligte zu 1 vor dem Amtsge-richt (Landwirtschaftsgericht) Klage erhoben mit den Antr344gen auf Feststellung, dass sie Hoferbin geworden sei, hilfsweise den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, die Zustimmung zur Eintragung des Wohnungsrechts sowie einer Renten-schuld zu erteilen und sich wegen des zu zahlenden Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Beteiligte zu 2 hat widerklagend be-antragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 das Wohnhaus auf dem Hof zu r344umen habe und hilfsweise die im Erbvertrag enthaltene dauernde Last dahin abzu344ndern, dass er vom Tage des Todes des Erblassers an keine Zahlungen mehr zu leisten habe. Das Amtsgericht hat die Klage der Beteiligten zu 1 mit dem Hauptantrag abgewiesen, den Hilfsantr344gen jedoch stattgegeben. Die Widerklage des Betei-ligten zu 2 hat es abgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Entschei-dung Berufung, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts auch die Hilfsantr344ge der Beteiligten zu 1 zur374ckzuweisen und die Beteiligte zu 1 zu verpflichten, das Wohnhaus auf dem Hof zu r344umen und an ihn herauszugehen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als zul344ssige sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Ge-setz 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fortgef374hrt und durch Beschluss zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde einge- 4 - 4 - legt, mit der er seine vor dem Oberlandesgericht gestellten Sachantr344ge weiter verfolgt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 6 Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die F344lle beschr344nkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begr374ndung der Abweichung muss der Rechtsbe-schwerdef374hrer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Senatsentscheidung zu der Rechtsfrage, ob ein Nie337-brauchsverm344chtnis zu Lasten des Hoferben einen nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 H366feO unwirksamen Ausschluss von der Hoferbfolge bedeuten kann, (BGHZ 118, 361 ff.) aufzeigen zu k366nnen, indem sie die Ausf374hrungen des Senats zum Zweck der Sonderrechtsnachfolge in den Hof, das 366ffentliche Interesse an dem 7 - 5 - Erhalt leistungsf344higer H366fe zur Sicherung der Ern344hrung der Bev366lkerung, (BGHZ 118, 361, 365) zitiert. Um eine Abweichung darzulegen, m374sste ausge-f374hrt werden, dass das Beschwerdegericht die anzuwendende Vorschrift (247 16 Abs. 1 Satz 1 H366feO) anders ausgelegt hat. Daran fehlt es. 8 Zur Darlegung einer Abweichung ungeeignet sind auch die aus der Se-natsentscheidung von der Rechtsbeschwerde abgeleiteten Schlussfolgerun-gen. Rechtss344tze, dass zur Bewirtschaftung der Hofstelle das Wohnen des Be-triebsinhabers in dem Hofgeb344ude geh366re und bei einem Entzug der Wohnge-b344udenutzung des Hoferben durch eine Verm344chtnisanordnung des Erblassers das Landwirtschaftsgericht stets durch ein von ihm einzuholendes Sachver-st344ndigengutachten feststellen m374sse, ob die Verm344chtnisanordnung zu einer Gef344hrdung des geerbten Betriebes f374hre oder nicht, hat der Senat in der zitier-ten Entscheidung nicht aufgestellt. Sie sind das Ergebnis einer Interpretation des Beschlusses des Senats durch die Rechtsbeschwerde. Da es f374r eine Di-vergenzrechtsbeschwerde nicht gen374gt, wenn aus den Ausf374hrungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ihnen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304), kann dahinstehen, ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Sache zutreffend ist oder nicht. 2. Eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (AgrarR 1997, 321 ff.), in der es um die Voraussetzungen f374r eine Zustimmung nach 247 16 Abs. 1 Satz 2 H366feO zu einem Grundst374cksverm344chtnis f374r die mit einem Altenteilerwohnhaus be-baute Fl344che ging, ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Beschwerdegericht hat sich auf diese Entscheidung bezogen und eine Aush366hlung des Hoferbrechts verneint. Einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie vorbringt, das Beschwerdege-richt h344tte bei richtiger Anwendung der in der Vergleichsentscheidung genann- 9 - 6 - ten Kriterien hier erst recht eine Aush366hlung des Erbrechts des Beteiligten zu 2 bejahen m374ssen, weil diesem durch die Verm344chtnisanordnung nicht nur eine Altenteilerwohnung, sondern das Wohnrecht in dem gesamten Hofgeb344ude f374r die Lebenszeit der Beteiligten zu 1 vorenthalten werde, r374gt sie eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Frage, ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung der f374r die Feststellung der von dem Beteiligten zu 2 geltend ge-machten Aush366hlung seines Hoferbrechts ein Rechtsfehler unterlaufen ist, darf von dem Rechtsbeschwerdegericht jedoch erst dann gepr374ft werden, wenn das Rechtsmittel zul344ssig ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114), woran es hier fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG, 247 19 Buchstabe e H366feVfO, 247 24 Abs. 3 KostO. 10 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 13.02.2009 - 109 Lw 19/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.10.2009 - 23 U 6/09 -
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