BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSG § 10; VwVfG § 45 a) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grun d- stücksve rkehrsgesetz zuständigen Behörden sind grundsätzlich nach § 45 VwVfG heilbar. b) Ein außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ergangener Bescheid über die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG aufzuheben, und zwar auch dann, wenn eine der Vertragsparteien nachträglich die Genehmigung bea n- tragt. c) Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftl i- - 2 - chen Gr undstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehm i- gungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung lan d- wirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen. BG H, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11 - OLG Rostock AG Stralsund - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtsch aftssachen, hat am 23. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die e hrenamtlichen Richter Karle und Rukwied beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 und zu 6 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 14. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der am 16. Oktober 2008 von der Notarin W . in A . beurkundete Er b- teilsübertragungsvertrag (UR - Nr. 1293/2008) keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehr sgesetz bedarf. Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen tragen zur Hälfte die B e- teiligten zu 1 bis 4 und im Übrigen die Beteiligte zu 5. Außerg e- richtliche Kost en des Verfahrens der ersten Instanz werden nicht erstattet. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben den Beteiligten zu 5 und 6 und diese den Beteiligten zu 1 bis 4 ihre in der zweiten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu e r- statten . Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 5 und zu 6 und diese dem Beteiligten zu 1 die in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 37.000 - 4 - Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2008 kaufte der Beteiligte zu 1, ein auch als Forstwirt tätiger Notar, landwirtschaftlich genutzte Flächen von den Beteiligten zu 2 bis 4 , einer Erbengemeinschaft. Die Vertragsparteien nahmen ihren Antrag, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erte i- len, zurück, nachdem die Genehmigungsbehörde angezeigt hatte, dass sie den Vertrag der Beteiligten zu 5 (Siedlungsunternehmen) z ur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt habe. Zwei Tage nach der Rücknahme des Genehmigungsantrags schlossen die Beteiligten zu 1 bis 4 einen notariellen Erbteilsübertragungsvertrag. In di e- sem hoben sie den Grundstückskaufvertrag a uf. Die Beteiligten zu 2 bis 4 na h- men eine Teil - Erbauseinandersetzung vor, nach der nur noch die Grundstücke, die Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrags waren, im Nachlass verbli e- ben. Sie verkauften und übertrugen sodann ihre Erbteile an den Beteiligten zu 1 zu dem bereits im Kaufvertrag vereinbarten Preis. Für diesen Vertrag beantra g- ten sie keine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Nachdem die Genehmigungsbehörde von dem Vollzug des Vertrags e r- fahren hatte, teilte sie den Beteiligten zu 1 bi s 4 mit Bescheid vom 17. Juni 2009 die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteili g- te zu 5 mit. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 4 die gerichtliche En t- scheidung beantragt. Der Beteiligte zu 1 erklärte in einem danach an die G e- nehmigungsbehörde gesandten Schreiben, dass er der hiermit beantragten Genehmigung nach §§ 5, 6 GrdstVG zu der anliegenden Urkunde (dem Er b- teilsübertragungsvertrag) entgegensehe. 1 2 3 - 5 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid vom 17. Juni 2 009 für nichtig erklärt und in einem ergänzenden Bescheid das Grundbuchamt um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer ersucht. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Es hat den Bescheid vom 17. Juni 2009 aufgehoben und festgestellt, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und dass der Erbteilsübertr a- gungsvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstück s verkehrsgesetz b e- dürfe. Mi t der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 5 und zu 6 (die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde) die Zurückwe i- sung der von den Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Ausübung des Vorkauf s- rechts erhobenen Einwendungen erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts (dessen Entscheidung in NotBZ 2012, 187 veröffentlicht ist) war der Bescheid über die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts trotz fehlenden Antrags nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Dieser Mangel sei jedoch dur ch die nachträgliche Antragstellung des Beteiligten zu 1 geheilt worden. Der Verwaltungsakt sei allerdings aufzuh e- ben, weil der Erbteilsübertragungsvertrag nicht dem siedlungsrechtlichen Vo r- kaufsrecht unterfalle. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setze einen nach dem Grundstück s verkehrsgesetz genehmigungspflichtigen Vertrag voraus. Daran fehle es, weil die Übertragung von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG einer genehmigungspflichtigen Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke nur dann gleichstehe, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land - und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe, jedoch nicht, wenn - wie hier - zum Nac h- lass lediglich landwirtschaftliche Grundstücke gehörten. Die darin liegende U m- gehungsgefahr habe der Gesetzgeber gesehen, d ie Übertragung von Erbante i- 4 5 - 6 - len gleichwohl nur teilwe i se der Genehmigungspflicht unterstellt. Die gesetzl i- che Entscheidung schließe es aus, einen Erbteilsübertragungsvertrag als g e- nehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft zu behandeln, auch wenn - wie hier - die Vertragsparteien mit der Wahl dieser Form die Genehmigungspflicht hätten vermeiden wollen. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach der auf Grund der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG anzuwendenden Vorschrift des § 24 Abs. 1 LwVG aF statthaf t und nach §§ 25, 26 und 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG aF auch im Übrigen zulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwid e- rung meint - schon deshalb unbegründet, weil es an einer zulässigen B e- schwerde der Beteiligten zu 6 fehlte. Die se hat nach § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG als übergeordnete Behörde innerhalb der laufenden Frist für die sofortige B e- schwerde (§ 22 Abs. 1 LwVG aF i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) dem Gericht nicht nur mitgeteilt, dass sie der von der Genehmigungsbehörde eingeleg ten Beschwerde beitrete, sondern auch, dass sie sich diese zu Eigen mache. Das Beschwerdegericht hat darin zutreffend ein eigenes Rechtsmittel der Beteiligten zu 6 erkannt. 2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit es sich gegen die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde und die Feststellung richtet, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist. a) Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG, die durch eine in § 21 GrdstVG als Mi tteilung bezeichnete Entscheidung der 6 7 8 9 - 7 - Genehmigungsbehörde erfolgt (Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98, 100 Rn. 16), beruhte auf einem fehlerhaften Verwaltungsverfahren. Die Koppelung des Genehmigungsverfahrens mit dem Vor kaufsrecht durch das Grundstücksverkehrsgesetz hat zur Folge, dass die Ausübung dieses Rechts nur im Rahmen eines von einem Antrag abhängigen Genehmigungsverfahrens stattfinden kann (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 119). Der unzutreffenden Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass das Vorkauf s- recht schon mit dem Abschluss eines nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigungsfähigen Vertrags entstehe, ist der Senat bereits in der zitierten Ent scheidung mit dem Hinweis entgegeng e- treten, dass die Vorkaufsrechtsausübung auf einem Antrag nach § 3 GrdstVG aufbaut, den Veräußerungsvertrag zu genehmigen. Ohne diesen Antrag kann ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet und daran eine Vorkaufsrecht s- a usübung angeschlossen werden (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, aaO, 121). Ist das dennoch geschehen, ist die Mitteilung über die Vorkaufsrechtsausübung im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG aufz u- heben (Senat, Beschluss vom 4. Februar 196 4 - V BLw 31/63, aaO, 120). b) Der Verfahrensfehler ist nicht nach der Vorschrift in § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M - V (die nachfolgend zitierten landesrechtlichen Bestimmungen sti m- men inhaltlich mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes überein) w e- gen e ines von dem Beteiligten zu 1 nachträglich gestellten Genehmigungsa n- trags unbeachtlich, wie das Beschwerdegericht meint. aa) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind allerdings g rundsät z- lich nach § 45 VwVfG heilbar. Deren Entscheidungen sind Verwaltungsakte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im 1 0 11 12 - 8 - Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, AgrarR 1982, 207, 208 und vom 5. Mai 1983 - V BLw 1/82, NJW 1984, 54). Ob ein Bescheid der Genehmigungsbehörden, der ohne einen Antrag nach § 3 Abs. 2 GrdstVG erlassen worden ist, nichtig (so Netz, GrdstVG, 5. Aufl., § 8 Anm. 8.5.2.1) oder nur anfechtbar ist (so Ehrenforth, RSG u. GrdstVG, § 3 GrdstVG Anm. 2; Herminghausen, DNotZ 1963, 387, 388; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 3 Anm. 2), ist streitig. Sie ist von dem Beschwerdegericht zutreffend entschieden worden. Hat ein vom Gesetz vorgeschrie bener Antrag allein verfahrensrechtliche Bedeutung und stellt keine nach materiellem Recht notwendige Mitwirkung des Antragstellers dar, führt ein Verstoß der Behörde gegen das Verbot in § 22 Satz 2 VwVfG, dort von Amts wegen tätig zu werden, wo sie nur au f Antrag tätig werden darf, zur Fehlerhaftigkeit, jedoch nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (vgl. Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 22 Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 22 Rn. 29 und § 45 Rn. 15; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, V wVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 239). Das trifft auf den Antrag nach § 3 GrdstVG zu, da dieser eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, aber kein materiell - rechtliches Zustimmungserfordernis für die im öffentlichen Interesse ergehenden Entscheidungen der Genehmig ungsb e- hörde ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 1959 - V BLw 46/58, RdL 1959, 159). Danach wird auch die ohne einen Antrag auf Genehmigung des Verä u- ßerungsgeschäfts erfolgte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VwV fG mit dem den Beteiligten bekannt gegebenen Inhalt wirksam und bleibt es nach § 43 Abs. 2 VwVfG bis zu einer etwaigen Rücknahme durch die Behörde oder einer Aufhebung in einem gerichtlichen Verfahren. Soweit der Senat in seiner - vor dem Inkrafttreten der Verwaltung s- 13 14 - 9 - verfahrensgesetze des Bundes und der der Länder ergangenen - Entscheidung vom 4. Februar 1964 (V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120) ausgeführt hat, dass eine außerhalb eines Genehmigungsverfahrens erfolgte Mitteilung über die Ausübung des siedlungsr echtlichen Vorkaufsrechts rechtlich keine Bedeutung erlange, hält er daran aus den vorstehenden Gründen nicht mehr fest. bb) Ein außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ergangener Bescheid über die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkauf srechts ist in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG grundsätzlich aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120, an dem insoweit festzuhalten ist), und zwar auch dann, wenn eine der Vertragspa r- teien nachträglich d ie Genehmigung beantragt. Es kann deswegen dahinst e- hen, ob der Beteiligte zu 1 mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2009 nachträglich eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG oder nur ein Zeugnis über die Genehm i- gungsfreiheit nach § 5 GrdstVG beantragt hat, wie die R echtsbeschwerdeerw i- derung meint. Das Beschwerdegericht hat bei seiner auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gestützten Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach dieser Vo r- schrift nur die Einleitung des Verfahrens ohne den vorgeschriebenen Antrag unbeachtlich sein kann. Nicht geheilt werden jedoch die weiteren Verfahren s- mängel, die darauf beruhen, dass die Genehmigungsbehörde außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zugunsten des Siedlungsunternehmens en t- schieden hat, ohne zuvor den Vertragsparteien Gelegen heit gegeben zu haben, sich vor der Entscheidung zu den für diese erheblichen Tatsachen zu äußern (Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG). (1) Eine Heilung von Verwaltungsakten durch Nachholung der Maßna h- men, die vor dessen Erlass hätten erfolgen müssen, muss in einer Art und We i- se erfolgen, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile vollständig bese i- tigt werden (vgl. BVerwE 68, 267, 275; Hufen, JuS 1999, 323, 325; HK - 15 16 - 10 - VerwR/Schwarz, § 45 VwVfG Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 45 Rn. 42). Verfahren sfehler der Behörde stellen einen Verstoß gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar. Die darauf beruhenden Eingriffe in seine grundrechtlich geschützten Rechte muss der Einzelne grun d- sätzlich nicht hinnehmen. Soweit Gesetze Verfahrens fehler für unbeachtlich oder heilbar erklären, ist das nur hinnehmbar, wenn der Einzelne durch die nachgeholte Verfahrenshandlung so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn der Fehler nicht geschehen wäre (Hufen, aaO; HK - VerwR/Schwarz, aaO; Kopp/Ramsau er, aaO). (2) Bei einem ordnungsgemäßen Verfahren können die Vertragsparteien - wie hier geschehen - nach der Ankündigung, dass der Vertrag dem Sie d- lungsunternehmen zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt werde, den Genehmigungsa ntrag noch zurücknehmen, danach die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung (z.B. durch Aufnahme einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemäß § 9 Nr. 6 GrdstVG im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit durch den Käufer) herbeif ü h- ren und sodann erneut die Genehmigung beantragen. Die Möglichkeit, die V o- raussetzungen für eine Genehmigung noch vor Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen, wird dem Käufer jedoch genommen, wenn die Genehmigung s- behörde nach einem von Amts wegen durch geführten Verwaltungsverfahren die Vertragsparteien mit der Mitteilung über die Ausübung des gesetzlichen Vo r- kaufsrechts überrascht. (3) Die Verschlechterung der Rechtsstellung des Käufers durch ein von Amts wegen eingeleitetes Genehmigungsverfahren wir d nicht dadurch beseitigt, dass der Käufer nachträglich den Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellt. In einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 10 RSG können die Kaufvertragsparteien das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht nämlich nur noch 17 18 - 11 - durch die Einwendungen zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Gene h- migung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu ve r- sagen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006 1245, 1246 Rn. 22). Grund dafür ist, dass mit der Zustellung der Mitteilung nach § 21 GrdstVG das Vorkaufsrecht ausgeübt worden und gemäß § 464 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zustande gekommen ist (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 8/81, NJW 1983, 41 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW - RR 2006, 1245, 1246 Rn. 22). Der Käufer kann dem Siedlungsunter nehmen dessen Rechtsstellung nicht nachträglich wieder entziehen, indem er erst in dem gerichtlichen Verfa h- ren die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen ihm im Verwaltungsverfahren die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 24. Nove mber 2006 - BLw 11/06, NL - BzAR 2007, 98, 100 Rn. 20). 3. Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festste l- lung des Beschwerdegerichts wendet, dass der Erbteilsübertragungsvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz be darf. a) Die angegriffene Entscheidung stellt sich allerdings nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Beschwerd e- gericht Rechtsmittelfristen missachtet und in unzulässiger Weise den Gege n- stand des Beschwerdever fahrens erweitert habe. Das Beschwerdegericht durfte die Erklärung der Beteiligten zu 1 bis 4, der Beschluss des Landwirtschaftsg e- richts, mit dem das Grundbuchamt ersucht wurde, einen Widerspruch einzutr a- gen (§ 7 Abs. 2 GrdstVG), sei durch das Gericht aufz uheben, als Anschlussb e- schwerde würdigen und über diese entscheiden. 19 20 - 12 - aa) Dass die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1, § 9 LVwG a.F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG bei der Einreichung der als A n- trag auszulegenden Erklärung bei dem B eschwerdegericht verstrichen war, ist unerheblich, weil diese Frist für eine Anschlussbeschwerde, die die Beteiligten zu 1 bis 4 nach ihren Erklärungen einlegen wollten, nicht gilt (vgl. nur Barnstedt/Steffen, LwVfG, 7. Aufl., zu § 22 aF Rn. 212). bb) Das Beschwerdegericht hat die gegen das Eintragungsersuchen g e- richtete Anschlussbeschwerde nach dem für die Auslegung von Prozesserkl ä- rungen geltenden Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rech tsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW - RR 2005, 371, 372 mwN), zutreffend ausg e- legt. Dieser Antrag war danach darauf gerichtet, entsprechend § 5 GrdstVG festzus tellen, dass der Erbteilsübertragungsvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf. Das Beschwerdegericht war dazu auch befugt, da das Landwirtschaftsgericht nach § 22 Abs. 3 GrdstVG alle En t- scheidungen treffen kann, die auch die Gen ehmigungsbehörde treffen kann. cc) Die Betroffenen zu 1 bis 4 konnten diesen Feststellungsantrag in dem Beschwerdeverfahren über die Wirksamkeit des Bescheids vom 17. Juni 2009 verfolgen. Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass mit der A nschlussbeschwerde grundsätzlich nur die mit der sofortigen Beschwerde a n- gefochtene Entscheidung bekämpft werden kann (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80, NJW 1983, 1858) und dass der Beschluss mit dem Ersuchen an das Grundbuchamt zur Eintrag ung eines Widerspruchs nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen worden war. Mit der Anschlussb e- schwerde können jedoch auch neue prozessuale Ansprüche verfolgt und der bisherige Verfahrensgegenstand erweitert werden (BGH, Beschlüsse vom 21 22 23 - 13 - 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234 und vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80, aaO). Eines Angriffs gegen das Eintragungsersuchen nach § 7 GrdstVG bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieses Ersuchen (was von den Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren übersehe n worden ist) von den Ve r- tragsparteien nicht angegriffen werden kann. Diese können, wenn sie das Ers u- chen deshalb für unbegründet halten, weil nach ihrer Auffassung das Recht s- geschäft keiner Genehmigung bedarf, ein Negativattest nach § 5 GrdstVG b e- antragen (Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 7 Anm. I.4.a) [S. 466]; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., § 7, Anm. 4.7.3.4). dd) Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse folgt daraus, dass ein auf Ersuchen nach § 7 GrdstVG eingetragener Widerspruch zu l ö- schen ist, we nn dem Grundbuchamt ein bestandskräftiger Bescheid der Behö r- de (Genehmigungsbescheid oder Negativzeugnis) oder eine dem gleichstehe n- de rechtskräftige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts vorgelegt wird (vgl. Netz, aaO, § 7, Anm. 4.7.4). b) Die Rech tsbeschwerde ist jedoch insoweit in der Sache begründet, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht den Erbteilsübertragungsvertrag als genehmigungsfrei angesehen hat. aa) Allerdings sind Verträge über die Veräußerung von Anteilen am Nachlass durch einen Mit erben (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nur unter den darin bestimmten Voraussetzungen und nicht schon nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftig. (1) Eine rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung im Sinne des § 2 Abs. 1 Grds tVG, unter der die sachenrechtliche Übereignung eines Grun d- stücks nach §§ 873, 925 BGB zu verstehen ist (Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 2 F 1 b [S. 265]; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., § 2 Anm. 4.2.3.1; Vorwerk/von Sprecke l- 24 25 26 27 - 14 - sen, GrdstVG, § 2 Rn. 85), liegt nicht vor. Von der Übereignung eines (zum Nachlass gehörenden) Grundstücks ist die Übertragung des Anteils eines Mi t- erben am Nachlass nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden, die eine Verfügung über einen Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen dars tellt und nur solange möglich ist, wie der Nachlass noch nicht geteilt ist (vgl. nur RGZ 134, 296, 299). Solche Verfügungen sind in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nur dann den Grundstücksveräußerungen gleichgestellt, wenn der Erbanteil an einen Dritten veräußert wird und der Nachlass im Wesentlichen aus einem land - oder fortwirtschaftlichen Betrieb besteht, woran es hier fehlt. (2) Nicht genehmigungsbedürftige Übertragungen von Anteilen an G e- samthandsgemeinschaften, deren Vermögen im Wesentlichen aus landwir t- s chaftlich genutzten Grundstücken besteht, sind nicht schon wegen des Inter - esses der Allgemeinheit an der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Sie d- lungsunternehmen genehmigungspflichtigen Veräußerungsgeschäften gleichzu - stellen, da es allein Sache des Ges etzgebers ist, den Umfang der Genehm i- gungspflicht und des daran anknüpfenden siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts festzulegen. Eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelung kann nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch Änderung des Gesetzes erfolgen (RGZ 104, 42, 44; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, RdL 1956, 50, 51). bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, dass die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nicht genehmigungspflichtigen Veräußerungen von Er b- anteilen unabhängig von dem von ihnen mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck genehmigungsfrei sein müssen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Genehmigungspflicht im Verkehr mit land - und fors t- wirtschaftlichen Grundstücken nicht umgangen werden darf und die hierauf g e- richteten Rechtsgeschäfte der Genehmigung bedürfen (vgl. Beschlüsse vom 28 29 - 15 - 9. Juli 1956 - V BLw 2/56, BGHZ 21, 221, 225, vom 3. Mai 1957 - V BLw 2/57, RdL 1957, 786, 788 und vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM 1976, 849, 850). Sie gilt auch für an s ich nicht genehmigungsbedürftige Erbanteilsübertragungen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, RdL 1956, 50, 52). Daran ist festzuhalten. (1) Richtig ist allerdings, dass die Annahme einer Genehmigungspflicht für einen Vertrag eine r besonderen Begründung bedarf, wenn dieser zu einer Kategorie von Rechtsgeschäften gehört, die nach dem Gesetz nicht genehm i- gungsbedürftig ist. Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil ein Ric h- ter nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung ( Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Norma n- wender heraustreten darf (BVerfGE 113, 88, 103; 128, 193, 210), indem er - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsg e- schäfte - "durc h die Hintertür" eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen über Anteile an einem Nachlass aus beson deren Gründen dennoch als gene h- migungspflichtig zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der Zwec k- setzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention entschieden werden (vgl. BVerfGE 113, 88, 104). (2) Aus dem Kontext aller Vorsc hriften über die einer Genehmigung b e- dürfenden Rechtsgeschäfte (§ 2 GrdstVG) ergibt sich, dass allein die Übertr a- gung der Anteile von Miterben an dem ungeteilten Nachlass nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigungsfrei ist, wenn kein Betrieb den wesentliche n Teil des Nachlasses bildet, weil das nach Ansicht des Gesetzgebers zu einer von dem Zweck des Gesetzes nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer Erbengemeinschaft geführt hätte (BT - Drucks. 3/2635, S. 5). Alle von einem A l- 30 31 - 16 - leinerben vorgenommen en Rechtsgeschäfte sind demgegenüber nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftige Veräußerungen; das gilt auch für Verkäufe des gesamten Nachlasses nach §§ 2371 ff. BGB, da diese nur durch Übertragung der einzelnen zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rec hte erfüllt werden können (RGZ 134, 296, 298). Dasselbe gilt für die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke durch alle Miterben nach § 2033 Abs. 2 BGB. Danach bedürfen alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an e i- nem landwirtschaftlic hen Grundstück von einem Erben auf einen Dritten übe r- tragen wird, der Genehmigung; bei diesen Geschäften ist zu prüfen, ob - insb e- sondere bei einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an e i- nen Nichtlandwirt - Gründe für eine Versagung der Ge nehmigung nach § 9 GrdstVG vorliegen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, Ve r- träge über die Veräußerung von Erbanteilen auch dann von der Genehm i- gungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG freizustellen, wenn mit ihnen das Eige n- tum an landwirtsch aftlichen Grundstücken von den Erben auf einen Dritten übertragen werden soll und die Form einer Verfügung über die Anteile am Nachlass (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur gewählt wird, um die für das gewollte Veräußerungsgeschäft geltende Genehmigungspflicht z u umgehen. cc) So ist es hier. Die von den Beteiligten zu 1 bis 4 gewählte Vertrag s- gestaltung stellt ein solches Umgehungsgeschäft dar, wovon auch das B e- schwerdegericht ausgegangen ist . Dafür sprechen sowohl der tatsächliche G e- schehensablauf als auch de r Inhalt des Erbteilskaufvertrags selbst. Die von den Beteiligten zu 1 bis zu 4 verfolgte Absicht der Umgehung wird daraus deutlich, dass sie die Grundstücke ursprünglich auf Grund eines genehmigungspflicht i- gen Rechtsgeschäfts veräußern wollten und sich er st, nachdem die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts im Raume stand, dazu entschlossen, 32 33 - 17 - den Weg über eine Veräußerung von Erbanteilen zu beschreiten. Auch nach seinem Inhalt stellt sich der Erbteilskaufvertrag als ein Umgehungsgeschäft dar, wei l er nicht die für die Übertragung von Anteilen an einer Sachgesamtheit, sondern die für eine Veräußerung von Grundstücken typischen Merkmale au f- weist. Das Substrat der Anteile an der Erbschaft wurde durch eine zuvor vorg e- nommene Teil - Erbauseinandersetzung auf diejenigen Grundstücke reduziert, die Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrags waren. Zugleich wurde die mit den Erbteilsübertragungen regelmäßig verbundene Haftung für Verbindlichke i- ten des Nachlasses (§§ 2382, 2383 BGB) schuldrechtlich abbedungen. A uch der Kaufpreis blieb unverändert. dd) Nach alledem bedarf der Erbteilsübertragungsvertrag wie das mit ihm umgangene Veräußerungsgeschäft einer Genehmigung nach dem Grun d- stück s verkehrsgesetz. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde begründet und die Festste llung der Genehmigungsfreiheit in dem angegriffenen Beschluss aufz u- heben. ee) Ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - einem Antrag nach § 3 GrdstVG auf Genehmigung des Erbteilsübertragungsvertrags mangels Vorliegens von Versagungsgründen nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu entsprechen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wenn die Vertragspa r- teien - wie hier - vorbringen, lediglich ein Zeugnis der Genehmigungsfreiheit, aber nicht die Genehmigung beantragt zu haben, ist auch das Gericht nic ht d a- zu berufen, eine nicht beantragte Genehmigung zu erteilen. Über einen solchen Antrag hätte - falls die Vertragsparteien sich dazu entschließen sollten - z u- nächst die Genehmigungsbehörde zu entscheiden. 34 35 - 18 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 4 5 LwVG. Die Beteiligte zu 6 ist zwar gemäß § 42 Abs. 2 i.V.m. § 41 Satz 2 LwVG von Gerichtskosten befreit; sie hat aber, weil sie eine Beschwerde und eine Rechtsbeschwerde erhoben hat und deswegen nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG als Beteiligte gilt, wie die a n- deren Beteiligten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LwVG die durch ihre teilweise unb e- gründeten Rechtsmittel bei den Beteiligten zu 1 bis zu 4 entstanden außerg e- richtlichen Ko sten anteilig mitzutragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 1955 - V BLw 24/55, NJW 1955, 1796 und vom 8. Mai 1998 - BLw 44/97, A g- rarR 1998, 274, 275). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1, § 37 LwVG. Stresemann Lemke Czub Vo rinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 27.08.2010 - 61 Lw 5/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.09.2011 - 14 W 4/11 - 36
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