BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft und Zahlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septe m - ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Abfi n - dung nach § 44 LwAnpG geltend. Hierzu hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über ihre Bilanz zum Ende des Jahres 1990, die zugrunde liegenden Unterlagen und die Höhe des Abfindungsanspruchs des Zedenten Auskunft zu erteilen, um einen angekündigten Zahlungsanspruch beziffern zu können. - 3 - Das Landwirtschaftsgericht hat die Auskunftsantrge zurckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos gebli e - ben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt er die Zurc k - verweisung der Sache an das Beschwerdegericht, hilfsweise, nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrgen zu erkennen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Voraussetzungen einer Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG macht der Antragsteller nicht geltend. Entgegen seiner Meinung folgt die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nicht verworfen, sondern mit der Maûgabe zurckgewiesen, daû es die g e - stellten Antrge als unzulssig zurckgewiesen hat, weil es an der fr eine Entscheidung in der Sache notwendigen Angabe einer ladungsfhigen A n - schrift des Antragstellers fehlt. Damit hat das Beschwerdegericht ber eine schon im ersten Rechtszug zu beachtende Verfahrensvoraussetzung zum Nachteil des Antragstellers entschieden. Daû der Mangel erst im Beschwerd e - verfahren entdeckt wurde, fhrt nicht zur Unzulssigkeit der Beschwerde, so n - dern, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt hat, zur Unbegrnd e - theit des Rechtsmittels. III. - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Klein
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