BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/05 vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-tragsteller auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 29.059,27 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsanspr374-che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Im Laufe des Verfah-rens hat die Antragsgegnerin die zust344ndige Richterin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach 247 24 Abs. 3 LwVG ist ge-gen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache er-lassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine solche Entscheidung. Beschl374sse in der Hauptsache sind solche, durch die 374ber einen Verfah-rens- oder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschl374sse, die sich in der Entscheidung 374ber Neben- und Zwischenfragen er-sch366pfen, ohne das Verfahren 374ber das eigentliche Streitverh344ltnis ganz oder teilweise zum Abschlu337 zu bringen (Senat, Beschl. v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66, RdL 1966, 239). So liegen die Dinge hier. Das Richterablehnungsverfahren ist ein gegen374ber dem Streitverfahren selbst344ndiges Verfahren, in welchem ab-schlie337end 374ber das Ablehnungsgesuch entschieden wird (BayObLGZ 1986, 366, 367; KG MDR 1988, 237). Diese Entscheidung ist eine blo337e Nebenent-scheidung und keine Entscheidung in der Hauptsache (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 21 Rdn. 19). - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Beschwerdeverfahren beruht auf 247247 34 Abs. 2 LwVG, 18 KostO. Kr374ger Lemke Czub
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