BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/07 vom 27. September 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Hof374berlassungsvertrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch die au337erge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 170.000 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Juni 2005 374bertrug der Betei-ligte zu 3 seiner Nichte, der Beteiligten zu 2, seinen zu einem landwirtschaftli-chen Betrieb geh366renden Grundbesitz sowie Gesellschaftsanteile an der mit seinem Bruder betriebenen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die den Betrieb bewirtschaftete. Die Kinder des Beteiligten zu 3, der Beteiligte zu 1 und seine Schwester, wurden im Hinblick auf ihre h366ferechtlichen Abfindungsanspr374che auf den Pflichtteil gesetzt. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssa-chen - "zur374ckgewiesen". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-teiligten zu 1. 2 II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 f374r unzul344ssig gehalten, weil ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte des an einem 334bergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben w374rden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeintr344chtigt, denn er sei noch nicht Erbe des Hofeigent374mers und habe auch kein gesichertes Anwart-schaftsrecht. Allenfalls habe er die tats344chliche Aussicht, Hoferbe zu werden. Dies begr374nde jedoch keine Beschwerdebefugnis. Ausnahmen g344lten nur dann, wenn der Hofeigent374mer den Beschwerdef374hrer bereits vor dem Abschluss des 334bergabevertrags erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftli- 3 - 4 - ches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung zum Hofer-ben bestimmt h344tte. Diese Ausnahmen l344gen hier nicht vor. 4 Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9. Oktober 1951 (BGHZ 3, 203) das Beschwerderecht des allein wirtschaftsf344higen Ab-k366mmlings bejaht habe, beruhe dies auf der fr374heren Fassung von 247 7 Abs. 2 H366feO, nach der ein Hof374bergabevertrag der gerichtlichen Zustimmung bedurft habe, wenn der 334bergeber seine s344mtlichen Abk366mmlinge als Hoferben habe 374bergehen wollen. Somit habe der einzige wirtschaftsf344hige Abk366mmling eine weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf gehabt, Hoferbe zu werden. Diese sei einem f374r die Beschwerdeberechtigung notwendigen subjektiven Recht gleichzusetzen gewesen. Mit der Neufassung des 247 7 H366feO sei eine solche gesicherte Position des Abk366mmlings jedoch entfallen. Ein Beschwerderecht des 374bergangenen Hoferben f374r den Fall, dass der Hof374bernehmer nicht wirtschaftsf344hig sei, k366nne nicht anerkannt werden. F374r die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechts komme es allein auf die Rechtsstellung des weichenden Erben an, die von der Person des 334berneh-mers nicht abh344ngig sei. 5 Schlie337lich ergebe sich die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 auch nicht daraus, dass er in dem Genehmigungsverfahren nicht angeh366rt wor-den sei. 6 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zul344ssig (247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 zutreffend verneint. 8 - 5 - 1. Der Beteiligte zu 1 ist nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Ge-nehmigung des 334berlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles subjek-tives Recht beeintr344chtigt wird (247 9 LwVG i.V.m. 247 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht der Fall. 9 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem Hof374bergabe-vertrag nicht beteiligte weichende Erbe grunds344tzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem sei-ner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsanspr374che noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hier-von sind die F344lle, in denen der Hofeigent374mer vor dem Abschluss des 334ber-gabevertrags den Beschwerdef374hrer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestim-mung (334bertragung der Bewirtschaftung und Besch344ftigung auf dem Hof) be-reits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdef374hrer so eine rechtlich gesi-cherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von 247 20 Abs. 1 FGG gleichgestellt ist (Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, AgrarR 1996, 400, 401 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Beschwerdege-richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Sie wird von dem Beteiligten zu 1 auch nicht in Frage gestellt. b) Von vornherein ohne Erfolg beruft er sich in dem Rechtsbeschwerde-verfahren auf eine testamentarische Erbeinsetzung durch den Beteiligten zu 3. Sie reicht nicht aus, dem eingesetzten Erben ein gesichertes Anwartschafts-recht auf das Erbe zu verschaffen; er hat lediglich die tats344chliche Aussicht, Hoferbe zu werden. Demgem344337 hat selbst derjenige, der schon vor dem Ab-schluss eines Hof374bergabevertrags durch eine einseitige Verf374gung von Todes 11 - 6 - wegen zum Hoferben bestimmt worden ist, kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrags (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, aaO). 12 c) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 1 geltend, seine Be-schwerdeberechtigung folge aus einer formlos bindenden Hoferbenbestim-mung. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine solche Bestimmung des Hoferben (247 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 H366feO) nicht vorliegen. Daran ist der Senat gebunden, weil insoweit eine zul344ssige und be-gr374ndete Verfahrensr374ge nicht erhoben worden ist (247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 Abs. 1 ZPO). Der Beteiligte zu 1 tr344gt in seiner Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung lediglich zum Umfang seiner Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beteiligten zu 3 vor. Das gen374gt nicht den in 247247 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umst344nde und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht und der Verfahrensmangel er-geben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. September 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die fr374here Senatsrechtspre-chung, nach welcher der einzige wirtschaftsf344hige Abk366mmling des Eigent374-mers bei 334bertragung des Hofes auf einen anderen Abk366mmling in dem Verfah-ren betreffend die Genehmigung des 334bergabevertrags beschwerdeberechtigt ist (BGHZ 3, 203), f374r nicht anwendbar angesehen. 13 a) Diese Rechtsprechung beruht auf der 334berlegung, dass nach der da-maligen Rechtslage der allein wirtschaftsf344hige Abk366mmling des Hofeigent374-mers als Hoferbe nur ausgeschaltet werden konnte, wenn das Gericht die Zu-stimmung zu der 334bergehung s344mtlicher Abk366mmlinge nach 247 7 Abs. 2 H366feO a.F. erteilte; diese Einschr344nkung der Testier- und Verf374gungsfreiheit des Ei- 14 - 7 - gent374mers verschaffte dem einzigen wirtschaftsf344higen Abk366mmling eine einem subjektiven Recht i.S. von 247 20 Abs. 1 FGG gleichgestellte weitgehend gesi-cherte Anwartschaft darauf, dass er Hoferbe wurde (vgl. BGHZ 3, 203, 204 f.). Das rechtfertigte seine Beschwerdeberechtigung. Sie ergab sich im 334brigen auch aus 247 38 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung f374r Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (VOBl. f374r die brit. Zone S. 157). Anders ist es nach dem ab dem 1. Juli 1976 geltenden Recht. Eine dem 247 7 Abs. 2 H366feO a.F. entsprechende Genehmigungspflicht gibt es nicht mehr. Der Hofeigent374-mer kann den Hoferben frei bestimmen, wobei er auch seine Abk366mmlinge - die wirtschaftsf344higen und die nicht wirtschaftsf344higen - 374bergehen kann, ohne dass dies einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch ist die in 247 38 Abs. 4 und 5 LVO normiert gewesene Beschwerdeberechtigung ersatzlos entfallen. Dadurch hat sich die Rechtsstellung des einzigen wirtschaftsf344higen Abk366mm-lings gegen374ber der fr374heren Rechtslage ge344ndert. Er hat keine gesicherte An-wartschaft auf das Erbe mehr, sondern lediglich die Aussicht, Hoferbe zu wer-den. Die reicht, wie oben ausgef374hrt, indes nicht aus, ihm die Beschwerdebe-rechtigung in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Hof374bergabe-vertrags zuzusprechen. b) Nichts anderes folgt aus den von dem Beteiligten zu 1 f374r seine ge-genteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Senats und des Oberlandesgerichts Oldenburg. Soweit die Senatsentscheidungen vor dem Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (247 7 Abs. 2 H366feO a.F.) und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (247 38 Abs. 4 und 5 LVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begr374ndung zu der Nichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 ver366ffentlichten Rechtsprechung; die zeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht ver366f-fentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschafts- 15 - 8 - f344higen Abk366mmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines 334bergabevertrags. Die in ArgarR 1980, 277 f. abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg spricht dem einzigen wirtschaftsf344higen Ab-k366mmling allein in dieser Eigenschaft kein Beschwerderecht zu. 16 3. Schlie337lich hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ein Be-schwerderecht des Beteiligten zu 1 f374r den Fall verneint, dass die Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsf344hig ist. a) Zwar ist die Wirtschaftsf344higkeit des Hof374bernehmers f374r die Geneh-migung des Hof374bergabevertrags von entscheidender Bedeutung. Denn zum Hoferben kann auch in einem 334bergabevertrag (247 17 H366feO) - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht bestimmt werden, wer wegen Wirt-schaftsunf344higkeit als Hoferbe ausscheidet (247 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 H366feO). Aber allein mit dieser gesetzlichen Regelung l344sst sich in dem Fall der Hof374ber-gabe an einen Wirtschaftsunf344higen kein Beschwerderecht des 374bergangenen Abk366mmlings gegen die Genehmigung des 334bergabevertrags begr374nden. Das gilt selbst dann, wenn er wirtschaftsf344hig ist und deshalb als Hoferbe in Betracht kommt. Erforderlich ist n344mlich auch, dass der Wegfall des Hof374bernehmers dem 374bergangenen Abk366mmling unmittelbar zugute kommt (OLG Oldenburg AgrarR 1980, 109 f.). Das ist nur dann der Fall, wenn er vor dem Abschluss des Hof374bergabevertrags eine gesicherte Anwartschaft auf das Erbe gehabt hat. Daran fehlt es hier, wie bereits ausgef374hrt wurde; der Beteiligte zu 1 hat wegen der unbeschr344nkten Testier- und Verf374gungsfreiheit des Beteiligen zu 3 ledig-lich die tats344chliche Aussicht, Hoferbe zu werden, wenn der 334berlassungsver-trag nicht genehmigt wird. Das reicht nicht aus, ihm ein subjektives Recht i.S. von 247 20 Abs. 1 FGG zuzusprechen, welches durch die Vertragsgenehmigung verletzt sein k366nnte. 17 - 9 - b) Soweit in der Literatur - ohne Begr374ndung - ein Beschwerderecht des 374bergangenen Hoferben generell bejaht wird, wenn der Hof374bernehmer nicht wirtschaftsf344hig ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 22 Rdn. 119, zitiert von W366hrmann/St366cker, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., 247 17 H366feO Rdn. 149), kann dem nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass es f374r die Beschwerdeberechtigung ausschlie337-lich darauf ankommt, ob die Genehmigung des 334bergabevertrags den 334ber-gangenen in einem subjektiven Recht verletzt. Wann das der Fall ist, h344ngt al-lein von seiner Rechtsstellung und nicht von Umst344nden ab, die in der Person des 334bernehmers vorliegen. 18 IV. Bleibt die Rechtsbeschwerde demnach ohne Erfolg, ist dem Beteiligten zu 1 die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen (247 114 Satz 1 ZPO i.V.m. 247 14 FGG). 19 V. 1. Der Senat entscheidet nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil es um die Unzul344ssigkeit der sofortigen Beschwer-de geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. M344rz 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136). 20 - 10 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 21 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 09.09.2005 - 31 Lw 61/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2007 - 3 WLw 120/06 -
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