BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/08 vom 19. Februar 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 112.097,28 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 ist die eheliche Tochter und Erbin des am 11. Dezember 2006 verstorbenen fr374heren Landwirts Wilhelm H. (Erb-lasser). Die Beteiligte zu 2 ist seine nichteheliche Tochter. 1 Die Beteiligten streiten dar374ber, ob der im Grundbuch von J. Blatt 572 mit einem Hofvermerk eingetragene Grundbesitz beim Tod des Erblassers noch ein Hof im Sinne der H366feordnung war. 2 - 3 - 3 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem auf die Feststellung, dass die Besitzung am 11. Dezember 2006 kein Hof im Sinne der H366feordnung gewesen ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 stattgegeben. Das Ober-landesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die Feststellung beantragt hat, dass die Besit-zung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof im Sinne der H366feordnung gewesen ist, zur374ckgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 5 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschie-de in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st.Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 6 - 4 - 7 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 8 a) Soweit sie eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1965 (V ZR 213/62, RdL 1965, 74, 75) und von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 1988 (AgrarR 1988, 196, 197) geltend macht, fehlt es daran. aa) Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass das Landwirtschaftsgericht bei einer im Rahmen seiner Zust344ndigkeit zu treffenden Entscheidung auch 374ber b374rgerlich-rechtliche Vorfragen befinden muss. Aber das Beschwerdegericht hat seiner Entschei-dung keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat vielmehr die b374rgerlich-rechtliche Vorfrage, ob Erb- oder Pflichtteilsanspr374-che der Beteiligten zu 2 bestehen, gepr374ft. Letztlich entscheiden musste es die-se Frage bei der Beurteilung der Zul344ssigkeit des Feststellungsantrags jedoch nicht, zumal es hier374ber nicht mit Rechtskraftwirkung h344tte entscheiden k366nnen. 9 bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat in der genannten Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern - entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - eine b374rgerlich-rechtliche Vorfrage entschieden. 10 b) Der angefochtene Beschluss weicht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 183, 186), 9. Februar 1998 (II ZB 15/97, NJW 1998, 1870) und 11. September 2003 (IX ZB 37/03, NJW 2003, 3558) so-wie von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1995 (NJW-RR 1995, 846, 847) ab. Ihnen liegt jeweils der abstrakte Rechtssatz zugrunde, dass eine Behauptung glaubhaft gemacht ist, wenn f374r ihre Richtigkeit eine 374berwiegende bzw. ernstliche Zweifel ausschlie337ende 11 - 5 - Wahrscheinlichkeit besteht. Davon ist das Beschwerdegericht nicht abgewi-chen. Es hat sich nicht mit einem geringeren 334berzeugungsgrad bei der Glaub-haftmachung von tats344chlichen Behauptungen zufrieden gegeben, sondern bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses. Mit dessen nach 247 11 Abs. 1 H366feVfO notwendigen Glaubhaftmachung hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt. Entweder hat es dieses Tatbestandsmerkmal 374bersehen; das w344re zwar rechtsfehlerhaft, f374hrte aber nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbe-schwerde. Oder es hat - was nahe liegt - Erw344gungen zur Glaubhaftmachung f374r 374berfl374ssig erachtet. Ein rechtliches Interesses ist n344mlich glaubhaft ge-macht, wenn die Tatsachen, die es begr374nden, glaubhaft gemacht sind (OLG Frankfurt am Main aaO); insoweit gibt es jedoch keine streitigen Behauptungen, welche die Beteiligte zu 2 h344tte glaubhaft machen m374ssen. c) Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 28. April 1995 (BLw 73/94 - 75/95 -, AgrarR 1995, 235, 237), des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2005 (AuR 2006, 143, 144, 146) und des Ober-landesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243, 245) besteht ebenfalls nicht. Es fehlt schon an dem von der Rechtsbeschwerde in den ange-fochtenen Beschluss hineingelesenen Rechtssatz, dass es f374r die Wiederauf-nahme der Bewirtschaftung des Hofes nicht auf sp344tere Planungen ankomme, sondern dass die Reaktivierung des Hofes wegen des hierf374r erforderlichen enormen finanziellen Aufwands unwahrscheinlich sei. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung n344mlich auf die Planungen der Beteiligten zu 1 gest374tzt, sie jedoch f374r nicht hinreichend zeitlich r374ckwirkend und f374r nicht ernsthaft gehalten. Der Hinweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, die eine Reaktivierung des Hofes aus wirtschaftlichen Gr374nden f374r unwahrschein-lich h344lt, hat dem Beschwerdegericht ersichtlich nur zur Verst344rkung seiner Er-w344gungen gedient. 12 - 6 - III. 13 Die Kostentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 Lw 168/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2008 - 7 W 105/07 (L) -
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