BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/09 vom 26. November 2010 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; RSG 247 4 Abs. 1 Die Ver344u337erung eines landwirtschaftlichen Grundst374cks an ein selbst nicht Land-wirtschaft betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunterneh-men und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die 334berlassung der Grundst374cke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unterneh-men stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betrei-ben. BGH, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 - OLG Jena AG Meiningen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. Novem-ber 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird als unzul344ssig verworfen. Die Beteiligten zu 1 und zu 4 haben der Beteiligten zu 2 die au-337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-statten. Im 334brigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 8.189 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 ist ein in der Rechtsform der GmbH und Co. KG be-triebenes Unternehmen, dessen Gegenstand nach dem urspr374nglich geschlos-senen Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Grundst374cken sowie deren Vermietung und Verpachtung war. 1 - 3 - 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Juli 2008 kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 7 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundst374cke so-wie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren landwirtschaftlich genutz-ten Grundst374ck in S. (Th374ringen). Die Notarin beantragte mit Schreiben vom selben Tag bei der Beteiligten zu 3, die Genehmigung nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz zu erteilen, wel-che die Frist f374r die Entscheidung 374ber den Antrag auf drei Monate verl344ngerte. Auf deren Nachfrage zum Unternehmenszweck teilte die Beteiligte zu 2 mit, dass ihre Gr374ndung der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Familienbe-triebs S. (Eltern und drei Kinder) diene und eine 304nderung der landwirtschaft-lichen Nutzung der erworbenen Fl344chen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. 3 Nachdem im Laufe des Verfahrens R. K. und M. S. als Landwirte ihr Interesse an dem Erwerb der Fl344chen angemeldet hatten, erkl344rte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen) die Aus374bung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz. Hier374ber unterrichtete die Beteiligte zu 3 in-nerhalb der Dreimonatsfrist die Kaufvertragsparteien sowie die Notarin. Zur Be-gr374ndung f374hrte die Beh366rde aus, dass die Ver344u337erung eine ungesunde Ver-teilung von Grund und Boden bedeute, da es sich bei der Beteiligten zu 2 nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Dagegen stehe das Erwerbsin-teresse eines hauptberuflichen Landwirts, dessen Betrieb die Fl344chen zur Auf-stockung des Eigenlandanteils ben366tige. 4 Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung des Kaufvertrags er-teilt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der der Genehmigungs-beh366rde 374bergeordneten Beh366rde) hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Land-wirtschaftssachen - zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, 5 - 4 - der sich die Beteiligte zu 4 angeschlossen hat, will die Beteiligte zu 1 die Zu-r374ckweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erreichen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (dessen Entscheidung in NL-BzAR 2010, 66 ver366ffentlicht ist) liegen die Voraussetzungen f374r die Versagung der Genehmigung nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG nicht vor. Zwar sei die Beteiligte zu 2 bei isolierter Betrachtung als Nichtlandwirt anzusehen, da sie zu keinem Zeitpunkt Landwirtschaft betrieben und auch kein Betriebskonzept vor-gelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sie sich in absehbarer Zeit zu einem leistungsf344higen landwirtschaftlichen Unternehmen entwickeln werde. Der An-nahme einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Ver-sagungsgrunds stehe jedoch der mit der Gr374ndung der Beteiligten zu 2 verfolg-te Zweck, n344mlich die Umstrukturierung des Unternehmensverbunds der s344mt-lich aus Landwirten bestehenden Familie S. , entgegen. Die hierf374r mitgeteil-ten Gr374nde (Vorbereitung der 334bergabe auf die n344chste Generation, haftungs-rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb biologischer Landwirt-schaft, steuerliche Aspekte) seien allesamt nachvollziehbar. Sie rechtfertigten die Annahme, dass die gew344hlte rechtliche Konstruktion, nach der der Beteilig-ten zu 2 die Aufgabe zukomme, die f374r die landwirtschaftliche T344tigkeit erforder-lichen Fl344chen zu erwerben oder anzupachten und sodann den Familienmit-gliedern bzw. den von diesen betriebenen Unternehmen zur Verf374gung zu stel-len, letztlich der Existenzsicherung eines leistungsf344higen landwirtschaftlichen Familienbetriebs sowie dessen Anpassung an die Erfordernisse einer nachhal-tigen biologischen Landwirtschaft diene. 6 - 5 - III. 7 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zwar nach der auf Grund der 334bergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG anzuwenden-den Vorschrift des 247 24 Abs. 1 LwVG aF statthaft und nach 247247 25, 26 sowie 247 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG aF auch im 334brigen zul344ssig, jedoch in der Sache unbegr374ndet. Die von der Beteiligten zu 2 erhobenen Einwendungen gegen die Aus-374bung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 nach 247 4 RSG sind begr374ndet, weil die Genehmigung des zwischen den Beteiligten zu 2 und 7 geschlossenen Kaufvertrags nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz nicht versagt werden kann. Die Beteiligte zu 3 war daher verpflichtet, von der Mitteilung 374ber die Aus374bung des Vorkaufsrechts nach 247 6 Abs. 1 Satz 3 RSG abzusehen und die Genehmigung zu erteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100). Ein Versagungs-grund nach 247 9 GrdstVG liegt n344mlich nicht vor. 8 a) Als Rechtsgrundlage f374r die Entscheidung der Beteiligten zu 3, die be-antragte Genehmigung nicht zu erteilen, kommt hier nur 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Ver344u-337erung eines landwirtschaftlichen Grundst374cks versagt werden, wenn Tatsa-chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ver344u337erung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Ver344u337erung Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. 9 Diese Ma337nahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhal-tung selbst344ndiger und lebensf344higer landwirtschaftlicher Betriebe ab (Senat, Beschl374sse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, 10 - 6 - NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirt-schaft der ma337gebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschr344nktem Umfang zur Verf374gung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbe-sitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt ver344u337ert werden soll und ein Landwirt das Grundst374ck zur Aufstockung seines Betriebes dringend ben366tigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fl344-che zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschl374sse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). b) Nach diesen Grunds344tzen l344ge der Versagungsgrund vor. 11 aa) Die Beteiligte zu 2 ist n344mlich Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein land-wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in 247 1 Abs. 4 ALG (vgl. dazu Senat, Beschl374sse vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 350 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 wird auch nicht dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass w344hrend des Genehmigungsverfahrens der Unternehmens-zweck auf die Nutzung und die Bewirtschaftung der ihr geh366renden Grundst374-cke erweitert wurde und sie mit der Erf374llung des Kaufvertrags Eigent374merin landwirtschaftlich genutzter Grundst374cke wird. Um Landwirt zu sein, bedarf es der Aus374bung einer unternehmerischen T344tigkeit, die eine auf Bodenbewirt-schaftung beruhende planm344337ige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit ver-bundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 war und ist nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedoch 12 - 7 - nicht in diesem Sinne unternehmerisch t344tig, was im 334brigen auch den von ih-ren Gesellschaftern mit der Betriebsaufspaltung verfolgten haftungs- und steu-errechtlichen Zwecken widerspr344che (dazu unten c) aa)). Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Beteiligte zu 2 k374nftig einmal dem ge344nderten Unternehmensgegenstand gem344337 selbst Landwirtschaft betreiben wird. Solche Vorstellungen des K344ufers sind in den Verfahren 374ber die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz nur dann einer bereits ausge374bten Landwirtschaft gleichzustellen, wenn der Nichtlandwirt 374ber konkre-te und in absehbarer Zeit zur verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsf344higen landwirtschaftlichen T344tigkeit verf374gt und bereits entsprechen-de Vorkehrungen getroffen hat (Senat, Beschl374sse vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351; vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). Dazu ist nichts festgestellt. 13 bb) Der Erwerb landwirtschaftlicher Fl344chen durch einen Nichtlandwirt stellt allerdings nur dann eine ungesunde Bodenverteilung dar, wenn er in Kon-kurrenz zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundst374ck zur Aufstockung seines Betriebes ben366tigt. Diese Voraussetzung f374r eine Versa-gung der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den F344llen zu pr374fen, in denen das Volllandwirten grunds344tzlich gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausge374bt hat (Senat, Beschl374sse vom 11. No-vember 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333 und vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351). 14 F374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von einer solchen Konkurrenz-lage auszugehen, weil im Genehmigungsverfahren andere Personen (R. K. und M. S. ) ihr Erwerbsinteresse bekundet haben und es an Feststel-lungen zu einem Mangel in der Qualifikation dieser Erwerbsinteressenten oder 15 - 8 - der Aufstockungsbed374rftigkeit und -w374rdigkeit ihrer Betriebe (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473) fehlt. 16 c) Der angefochtene Beschluss h344lt einer rechtlichen Pr374fung gleichwohl stand, da es solcher Feststellungen hier deshalb nicht bedarf, weil f374r den Er-werb durch die Besitzgesellschaft nach einer Aufspaltung des landwirtschaftli-chen Unternehmens in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesell-schaft(en) eine Ausnahme von der Regel anzuerkennen ist, nach der die Ver-344u337erung eines landwirtschaftlichen Grundst374cks an einen Nichtlandwirt bei einem Erwerbsinteresse eines anderen Landwirts eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. aa) Der in 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG geregelte Versagungsgrund sieht f374r die landwirtschaftlichen Betriebe keine bestimmten Rechtsformen vor. Er erweist sich insofern als offen, da er darauf ausgerichtet ist, die Agrarstruktur zu f366rdern und nicht unzeitgem344337e Verh344ltnisse zu konservieren (vgl. BVerfGE 26, 215, 223 f.). 17 Solange die Landwirtschaft vorwiegend durch selbst344ndig wirtschaften-de, ihren Beruf aus374bende Landwirte betrieben wurde, widersprach der Erwerb landwirtschaftlicher Grundst374cke durch andere Personen als den Betriebsinha-ber allerdings dem Ziel einer Verbesserung der Existenzgrundlage der b344uerli-chen Familienbetriebe und damit der Agrarstruktur (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 1975 - V BLw 26/74, RdL 1975, 331). Aufgrund der ver344nderten Ver-h344ltnisse, vor allem in den neuen L344ndern, ist auch die Aufstockung des Eigen-landanteils der die Landwirtschaft in der Rechtsform juristischer Personen (in der Regel als Kapitalgesellschaften) betreibenden Unternehmen als eine Ma337-nahme zur Verbesserung der Agrarstruktur anzuerkennen (Senat, Beschl374sse vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). 18 - 9 - 19 Damit sind nach dem Erwerb auch 334bertragungen landwirtschaftlicher Grundst374cke auf nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen m366glich, die nicht einer Kontrolle nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz unterliegen. Diese Unternehmen k366nnen die 334bertragung ihres landwirtschaftlichen Grundbesitzes von der Betriebs- auf die Besitzgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) n344mlich auch im Wege einer Spaltung nach 247247 123 ff. UmwG herbeif374hren (vgl. dazu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 345), die als partielle Univer-salsukzessionen nicht zu den genehmigungspflichtigen Ver344u337erungs- (247 2 Abs. 1 GrdstVG) oder den diesen gleichgestellten Rechtsgesch344ften (247 2 Abs. 2 GrdstVG) geh366ren (LG Ellwangen, BWNotZ 1996, 125, 126; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Anm. 4.2.5.24, Seite 300). Vor diesem Hintergrund ist auch der Erwerb landwirtschaftlicher Grund-st374cke durch eine bereits gegr374ndete Besitzgesellschaft f374r die die Land-wirtschaft betreibende Betriebsgesellschaft - wenn allerdings auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich unter bb) - dem Erwerb durch das die Landwirtschaft selbst betreibende Unternehmen gleichzustellen. Auch ein solcher Erwerb dient dem Zweck des Grundst374cksverkehrsgesetzes, die Schaf-fung und den Erhalt leistungsf344higer landwirtschaftlicher Betriebe zu f366rdern (dazu oben b). Die gegenteilige Auslegung von 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG be-r374cksichtigte dagegen die im Wirtschaftsleben - auch in der Landwirtschaft (vgl. Gurn, INF 2005, 670) - zunehmend verbreiteten Formen unternehmerischen Handelns nicht hinreichend und benachteiligte damit - ohne sachlichen Grund - im Vergleich zur 374brigen mittelst344ndischen Wirtschaft (insbesondere dem Han-del und dem Handwerk) die landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Wahl der f374r sie aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gr374nden g374nstigen Rechts-form. 20 bb) Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundst374cks durch das selbst nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen f374hrt jedoch nur dann nicht zu 21 - 10 - einer ungesunden Verteilung des Eigentums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der Fl344chen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen be-herrschten Unternehmensverbundes sichergestellt ist. (1) Bei der Auslegung des 247 9 Abs. 1 GrdstVG ist davon auszugehen, dass die Genehmigungspflicht der Ver344u337erungs- und der diesen gleichgestell-ten Gesch344fte nach 247 2 Abs. 1, 2 GrdstVG den Eigentumserwerb durch die Be-triebe sichern soll, deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gr374ndet (OLG M374nchen, RdL 1992, 159, 161). Gemessen daran stellt der Erwerb eines land-wirtschaftlichen Grundst374cks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine unge-sunde Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer lang-fristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 25/65, RdL 1966, 16, 17; OLG Stuttgart, RdL 1977, 71, 72; OLG Bamberg, RdL 1999, 326, 327). Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Fl344chen vergleichbar sichere Grundlage f374r langfristige Betriebsdispositionen (OLG Stuttgart, aaO). Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundst374cke im Eigen-tum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Fl344chen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundst374cksverkehrsgesetzes zuwider. 22 (2) Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundst374cks durch ein nicht selbst Landwirtschaft betreibendes Unternehmen nur unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten Betriebsaufspaltung einem Erwerb durch einen Landwirt gleichzustellen. Voraussetzung daf374r ist, dass eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die 334berlassung der Grundst374cke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Un-ternehmen stehenden Personen auch den einheitlichen Willen haben, Landwirt- 23 - 11 - schaft zu betreiben (vgl. Pannen, DB 1996, 1252, 1253 f. - zu den steuerrechtli-chen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung). 24 Ist das jedoch zu bejahen, dient auch ein Grundst374ckserwerb durch die Besitzgesellschaft letztlich der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dessen Rechtstr344ger erlangt zwar nicht die Eigent374merstellung. Gleichwohl erfolgt die weitere Nutzung bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtung auf eigenem Grund und Boden, da die Interessen innerhalb des Unterneh-mensverbunds, anders als etwa bei der Pacht fremder Grundst374cke, gleich ge-richtet sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis dann so dar, als ob der Land-wirt oder das landwirtschaftliche Unternehmen selbst den Kaufvertrag abge-schlossen h344tte. cc) Von einer solchen Verbindung der Beteiligten zu 2 und den die Landwirtschaft betreibenden Unternehmen ist das Beschwerdegericht nach Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2 ausgegangen. Durch den Vertrag sei sichergestellt, dass die Grundst374cke der Beteiligten zu 2 auch weiterhin in der landwirtschaftlichen Nutzung verblieben und entweder durch die Beteiligte zu 2 selbst oder durch solche Unternehmen bewirtschaftet w374rden, die alle von Angeh366rigen der Familie S. beherrscht w374rden. 25 (1) Die aus diesen Umst344nden vom dem Beschwerdegericht gezogene Schlussfolgerung, dass die vorwiegend durch erb-, haftungs- und steuerrechtli-che Gesichtspunkte motivierte Gr374ndung der Beteiligten zu 2 letztlich der Exis-tenzsicherung eines durch miteinander verbundene Unternehmen gef374hrten landwirtschaftlichen Familienbetriebes dient, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das steht der Annahme einer durch den Grundst374ckserwerb der Beteiligten zu 2 begr374ndeten ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entgegen, ohne dass es noch dar-auf ankommt, dass andere Landwirte erwerbswillig und erwerbsbereit sind, die 26 - 12 - das Grundst374ck m366glicherweise noch dringender ben366tigen (vgl. Senat, Be-schluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229, 230). 27 (2) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. (a) Die gegen die tatrichterliche Feststellung, die Fl344chen w374rden den Familienmitgliedern bzw. den von ihnen betriebenen landwirtschaftlichen Unter-nehmen zur Verf374gung gestellt, erhobene Verfahrensr374ge, es sei wegen der verschachtelten Unternehmensstruktur unklar, welches Unternehmen die Fl344-chen letztlich bewirtschaften werde, ist in der Sache unerheblich. Das Be-schwerdegericht brauchte sich mit der Struktur des Unternehmensverbundes deshalb nicht n344her zu befassen, weil alle mit der Beteiligten zu 2 als Besitzge-sellschaft verbundenen Personen und Unternehmen, denen die Fl344chen k374nftig 374berlassen werden sollen, Landwirtschaft betreiben. Hiervon ist unter Zugrun-delegung der f374r den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (247 9 LwVG aF i.V.m. 247 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 247 559 ZPO) auszugehen. Danach kommt es nicht darauf an, welchem dieser Unternehmen die Beteiligte zu 2 die erworbene landwirtschaftliche Fl344che 374berlassen wird. 28 (b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe 374bersehen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Beteiligten zu 2 hinreichend offen gehalten seien, um auch andere M366glichkeiten der Grund-st374cksnutzung, etwa zu Spekulationszwecken, zu er366ffnen. Das Beschwerdege-richt hat den Gesellschaftsvertrag so ausgelegt, dass s344mtliche Fl344chen der Beteiligten zu 2 landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung, deren 334berpr374fung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zul344ssig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1994 - BLw 30/94, AgrarR 1995, 24, 25), l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen (247 27 Abs. 1 LwVG aF). Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, inwiefern der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundst374cks zum Zweck der 29 - 13 - Renditeerzielung, entweder zur Spekulation oder als Kapitalanlage, die Versa-gung der Genehmigung begr374nden kann (vgl. dazu BVerfGE 21, 72, 86 f.), kommt es daher nicht an. (c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag die Erteilung der Genehmigung schlie337lich auch keinen Versto337 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begr374nden. Die Privilegierung der Be-teiligten zu 2 gegen374ber sonstigen K344ufern, die landwirtschaftliche Grundst374cke zum Zweck der Verpachtung an Dritte erwerben wollen, rechtfertigt sich aus dem mit dem Erwerb verfolgten Ziel der Sicherung der Existenzgrundlagen ei-nes landwirtschaftlichen (Familien-)Betriebs und ist daher sachlich gerechtfer-tigt. 30 IV. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 31 Zwar kann sich nach dem Wortlaut der - durch das FGG-RG aufgehobe-nen, vorliegend aber noch anwendbaren - Vorschrift des 247 28 Abs. 1 LwVG aF ein Beteiligter der Rechtsbeschwerde "eines anderen Beteiligten" anschlie337en. Das Beschwerderecht setzt allerdings voraus, dass mit der Anschlussrechtsbe-schwerde ein dem Hauptrechtsmittel gegenl344ufiges Rechtsschutzziel verfolgt wird (aA Pritsch, LwVG, 247 22 Anm. VIII b 1 zur Anschlussbeschwerde nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 LwVG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erf374llt, da sich die Be-teiligte zu 4 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ebenfalls gegen die Erteilung der Genehmigung des Grundst374ckskaufvertrags durch die Vorinstanzen wen-det. 32 1. Zur Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist grunds344tzlich nur der Prozess- oder Verfahrensgegner des Hauptrechtsmittelf374hrers berechtigt. Das ist f374r die der Zivilprozessordnung unterliegenden Verfahren ausdr374cklich nor- 33 - 14 - miert (vgl. 247 524 Abs. 1 Satz 1, 247 554 Abs. 1 Satz 1, 247 567 Abs. 3 Satz 1, 247 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gleiches galt nach herrschender Auffassung im Anwen-dungsbereich des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 237, 238; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., Vorb. 247247 19-30 Rn. 4; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. 247247 19-30 Rn. 4), soweit dort ein - gesetzlich nicht geregeltes - Anschluss-rechtsmittel 374berhaupt f374r zul344ssig erachtet wurde (vgl. BGHZ 71, 314, 316 ff.; 95, 118, 124 ff.; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., 247 19 Rn. 19 mwN), und wird nunmehr - trotz des im Vergleich zu den ZPO-Vorschriften weiter gefassten Wortlauts - auch f374r die Anschluss(-rechts-)beschwerde nach 247247 66, 73 FamFG vertreten (vgl. Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Aufl., 247 66 FamFG Rn. 1; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 247 73 Rn. 2; Schulte-Bunert/Wein- reich/Unger, FamFG, 2. Aufl., 247 66 Rn. 7). 2. Nichts anderes kommt f374r die Anschlussrechtsbeschwerde nach 247 28 LwVG aF in Betracht. Denn nach der Gesetzesbegr374ndung wurde die Vorschrift der Regelung 374ber die Anschlussrevision in 247 556 ZPO aF (jetzt 247 554 ZPO) nachgebildet mit dem Ziel, einen Beteiligten davon abzuhalten, eine Beschwer-de lediglich vorsorglich f374r den Fall einzulegen, dass ein anderer Beteiligter Be-schwerde einlegt (BT-Drucks. 1/3819, 30, 32). Hierin kommt der eindeutige Wil-le des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Anschlussrechtsbeschwerde nach dem Gesetz 374ber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht in weite-rem Umfang als in den anderen Verfahrensordnungen zu er366ffnen und sie nur in den F344llen zuzulassen, in denen der Rechtsmittelgegner die Ab344nderung der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Rechtsmittelf374hrers erreichen will. 34 3. Die vorstehenden Erw344gungen beanspruchen auch f374r das Einwen-dungsverfahren nach 247 1 Nr. 3 LwVG i.V.m. 247 10 RSG Geltung. Zwar handelt es sich bei diesem Verfahren auf Grund seines verwaltungsrechtlichen Ein-schlags nicht um ein so genanntes echtes Streitverfahren (vgl. zur Abgrenzung 35 - 15 - Pritsch, aaO, 247 9 Anm. V c). Gleichwohl ist hier ebenfalls die Bestimmung eines Rechtsmittelgegners m366glich, da einzelne Beteiligte unterschiedlich gelagerte Interessen verfolgen k366nnen (aA W366hrmann/Herminghausen, LwVG, 247 22 Rn. 65). Das zeigt gerade die vorliegende Konstellation, in der sich die Beteilig-te zu 2 als K344uferin und die Beteiligte zu 4 als siedlungsrechtliche Vorkaufsbe-rechtigte kontradiktorisch gegen374berstehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in den 247 36 Abs. 1, 247 37 LwVG. 36 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 02.07.2009 - Lw 11/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.12.2009 - Lw U 640/09 -
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