BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/10 vom 24. Februar 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller verlangt Feststellungen 374ber den Umfang und den Be-stand des Grundbesitzes, der sich vor dem Jahr 1933 im Eigentum seines Gro337vaters befunden haben soll. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteten Antrag, Feststellungen des Ver-m366gens des Beteiligten zu 1 auf den 24. April 1947 auf der Grundlage der Grundsteuermutterrolle Art. Nr. 112 B. des Katasteramtes f374r den Land-kreis H. durchzuf374hren bzw. zum Zweck der R374ckgabe die Identit344t und den Umfang des landwirtschaftlichen Verm366gens seines Gro337vaters festzustel- 1 - 3 - len, als unzul344ssig verworfen. Das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirt-schaftssachen - hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 seinen Antrag offenbar weiterverfolgen. II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde in den 247247 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statt-haft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, w344re sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht einmal im Ansatz gerecht. Vergleichsentscheidungen benennt der Beteiligte zu 1 nicht. 4 - 4 - Vielmehr h344lt er die von ihm - eher diffus - aufgeworfenen Rechtsfragen f374r grunds344tzlich bedeutsam und will darauf die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels st374tzen. Das bleibt erfolglos, weil ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts im Gesetz nicht vorgesehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die dem Verfahrensbevollm344chtigten des Be-teiligten zu 1 bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollm344chtigten werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. 5 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.07.2010 - 90 Lw 23/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2010 - 7 W 107/10 (L) -
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