BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesg e - richts Karlsruhe - Senat für Landwirtschaftssachen - Freiburg vom 13. März 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat den Beteiligten zu 1 und 2 die auße r - gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersta t - ten. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 680.000 DM. Gründe: I. Durch notariell beurkundeten V ertrag vom 25. November 1998 verkau f - ten die Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 3 und 4, schweizer Staatsbü r - gern, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in S. mit insgesamt 24.03.24 ha Fläche für 725.000 DM. Mit Bescheid vom 3. Februar 1999 versagte das Amt - 3 - fr Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur W.-T. die beantragte G e - nehmigung des Vertrages, weil der Kaufpreis den landwirtschaftlichen Ve r - kehrswert der Grundstcke um 58 % bersteige. Die Vertragsparteien erm - ûigten daraufhin in notariell beurkundeter Form den Kaufpreis auf 680.000 DM. Damit wurde der von dem Amt angegebene Verkehrswert um 49 % berschri t - ten. Mit Bescheid vom 15. April 1999 lehnte das Amt die Genehmigung des Vertrages wiederum ab. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht die Entscheidung des Amtes besttigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der das beteiligte Land die Wiederherstellung der Entscheidung des Lan d - wirtschaftsgerichts erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von einem Rechtssatz ab, den das Oberlandesgericht Stuttgart in den Entscheidungen vom 29. August 1977, 10 WLw 13/77, 8. Mrz 1979, 10 WLw 38/78, und 16. November 1993, 10 WLw 9/93, aufgestellt habe. Der Rechtssatz gehe dahin, daû der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, von e i - - 4 - nem groben Miûverhltnis zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert e i - nes Grundstcks sei auszugehen, wenn der Kaufpreis den Wert des Grun d - stcks um 50 % bersteige, nicht den Schluû rechtfertige, bei einer Unte r - schreitung dieses Prozentsatzes sei ein grobes Miûverhltnis zu verneinen. Fr die Entscheidung ber die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Rechtssatz von dem Oberlandesgericht Stuttgart in den angefhrten Entscheidungen aufgestellt worden ist und ob di e - se auf dem Rechtssatz beruhen. Voraussetzung der Zulssigkeit der Recht s - beschwerde ist nmlich, daû die angefochtene Entscheidung auf der Abwe i - chung beruht. Daran fehlt es, wenn das Beschwerdegericht seine Entsche i - dung auf zwei voneinander unabhngige Grnde sttzt und nur einer der be i - den Grnde eine Abweichung von einem Rechtssatz bedeutet, der in einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs aufgestellt ist (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, LM § 24 LwVG Nr. 18). So verhlt es sich hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daû ein grobes Miûverhltnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem landwir t - schaftlichen Verkehrswert der Grundstcke auch deshalb zu verneinen ist, weil die vom Amt fr Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ermittelten Ve r - gleichspreise nicht dem Verkehrswert von landwirtschaftlich nutzbaren Grun d - stcken im Hochrhein-Gebiet entsprechen. Die ermittelten Preise lieûen n m - lich die beim Verkauf an schweizer Landwirte erzielten höheren Preise auûer acht. Das Beschwerdegericht ist mithin unabhngig von der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu demselben Ergebnis gelangt. Die angefocht e - ne Entscheidung beruht nicht auf der von der Rechtsbeschwerde geltend g e - - 5 - machten abweichenden Gesetzesauslegung durch das Oberlandesgericht Stuttgart. III. Eine Entscheidung ber die gerichtlichen Kosten des Verfahrens ist nicht veranlaût, weil das beschwerdefhrende Land von der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten freigestellt ist. Die Entscheidung ber die auûe r - gerichtlichen Kosten beruht auf § 45 LwVG. Krger Klein Gaier
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