BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 15/03 vom30. Oktober 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-de in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch dieaußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde beträgt 1.200 Gründe: I.Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) R. , aus der die An-tragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung hervorgegangen ist. Erverlangt im Wege des Stufenantrags Auskunft zur Berechnung seiner Ansprü-che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortigeBeschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben. - 3 -Mit der Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts.II.Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weildas Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Für die von der Antragsgeg-nerin beanspruchte analoge Anwendung des § 544 Abs. 1 ZPO ist kein Raum,da das Landwirtschaftsverfahrensgesetz in § 24 eigene, von § 544 Abs. 1 ZPOabweichende Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerdeaufstellt. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Antragsgegnerin nichts vor, sodaß eine Auslegung des Rechtsmittels in eine solche Rechtsbeschwerde nichtin Betracht kommt. - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu-erlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfah-rensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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