BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/06 vom 26. Oktober 2006 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.507,12 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller pachtete von seinem Vater, dem Antragsgegner, mit Vertrag vom 1. April 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gr366337e von 21 ha sowie mit weiteren Vertr344gen landwirtschaftliche Fl344chen von ca. 2,6 ha und 7,6 ha. Auf Grund pers366nlicher Differenzen k374ndigte der Antrags-gegner das Pachtverh344ltnis 374ber den landwirtschaftlichen Betrieb sowie 374ber die zus344tzlich verpachteten Fl344chen zum n344chstm366glichen Termin. 1 - 3 - Der Antragsteller hat der K374ndigung widersprochen und vor dem Land-wirtschaftsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Pachtverh344ltnisses bis zum 31. M344rz 2007 gestellt. 2 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat f374r Land-wirtschaftssachen) unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen die Ver-l344ngerung des Pachtverh344ltnisses bis zum 30. September 2006 ausgespro-chen. 3 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Antragsteller auch f374r die weiteren gepachteten Fl344chen eine Verl344ngerung des Pachtver-h344ltnisses bis zu diesem Zeitpunkt erreichen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 5 1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-begr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen O-berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwer-de aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 6 - 4 - 2. Daran fehlt es. Die Rechtsbeschwerde benennt schon keine Entschei-dung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist. 7 a) Die erhobene R374ge einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs, die mit dem Unterlassen eines richterlichen Hinweises auf eine sachdienliche Erg344n-zung des Klageantrages bez374glich der zugepachteten Fl344chen begr374ndet wor-den ist, macht die Rechtsbeschwerde nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats nicht zul344ssig (Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, RdL 1993, 78; Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319; Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGHReport 2003, 569; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BzAR 2004, 190, 191). Solche Anh366rungsr374gen sind nunmehr mit dem in 247 29a FGG daf374r vorgesehenen Rechtsbehelf geltend zu machen. 8 b) Soweit die Rechtsbeschwerde weitere Rechtsfehler vortr344gt, 374bersieht sie, dass eine dahingehende Pr374fung der angefochtenen Entscheidung die Zu-l344ssigkeit des Rechtsmittels voraussetzt. 9 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 44, 45 LwVG. 10 Obwohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, dem Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-m344chtigten bleiben hiervon unber374hrt. 11 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 Lw 218/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 W 13/05 -
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