BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/07 vom 13. Dezember 2007 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub 226 gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter 226 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Rostock, 12. Zivilsenat 226 Senat f374r Landwirtschaftssachen 226, vom 31. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 44.306,35 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Nachfolgeunternehmen ehemaliger LPGen. Diese hat-ten Teile ihres Verm366gens in eine kooperative Einrichtung (KAP) eingebracht, aus der sp344ter eine LPG (P) hervorging, und zudem einen von dieser LPG (P) verwalteten gemeinschaftlichen Fonds gebildet. In einem von Vorstandsmitglie-dern der Tr344gerbetriebe der KAP unterzeichneten Protokoll 374ber die "endg374ltige Teilung" der LPG (P) ist auch eine Vereinbarung 374ber die Aufl366sung des ge-meinschaftlichen Fonds enthalten. Diese weist eine Forderung der Antragstelle-rin gegen374ber der Antragsgegnerin in H366he von 86.655,68 DM aus, deren R374ckzahlung f374r zehn Jahre gestundet wurde. 1 - 3 - 2 Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin aus dieser Abrede Zah-lung verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag statt-gegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandes-gericht zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zur374ckweisung des Zahlungsantrags wei-ter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 3 1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen 226 wie sie selbst ausf374hrt 226 diver-genzunabh344ngigen Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) r374gt, f374hrt das nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Eine nach dem Gesetz nicht zul344ssige Rechtsbe-schwerde wird nicht dadurch statthaft, dass sie (auch) auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gest374tzt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, VIZ 1993, 158, 159; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BZAR 2004, 190, 191). 4 2. Ebenso ist es, soweit die Rechtsbeschwerde r374gt, dass der angefoch-tene Beschluss entgegen 247 21 Abs. 1 LwVG, 247 25 FGG in Teilen nicht begr374n-det sei. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ergibt sich daraus nicht. 5 3. Schlie337lich fehlt es an einer die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndenden Abweichung des Beschwerdegerichts von den Entscheidungen des Senats und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 374ber die Organzu- 6 - 4 - st344ndigkeit der Vollversammlungen der Tr344gerbetriebe (LPGen) bei der Aufl366-sung kooperativer Einrichtungen. 7 a) Eine Divergenz nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegr374ndung zu bezeich-nenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Ge-richtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts ab-gewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). b) Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat weder einen von der Entscheidung des Senats (Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629, 630) noch von derjenigen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (VIZ 1995, 542) abweichenden Rechtssatz zur Organzust344ndigkeit der Vollversamm-lung aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr ebenfalls davon ausge-gangen, dass die Vollversammlung der LPG f374r die Entscheidung 374ber die Be-teiligung mit Mitteln der Genossenschaft an gemeinsamen Investitionen oder Fonds ausschlie337lich zust344ndig war. 8 Es hat indes angenommen, dass hier nach den Umst344nden von einer Genehmigung (auch) der Vereinbarung 374ber die Aufl366sung des gemeinsamen Fonds entsprechend dem Protokoll vom 25. November 1992 durch die Antrags-gegnerin ausgegangen werden muss. Eine solche Genehmigung ist grunds344tz-lich m366glich, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Soweit sie r374gt, dass das Beschwerdegericht den daf374r erforderlichen Beschluss der Vollversamm-lung nicht festgestellt habe, macht sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung richti- 9 - 5 - ger Obers344tze in einem Einzelfall geltend, was indes die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde wegen einer Divergenz nicht zu begr374nden vermag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 10 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 15 Lw 29/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2007 - 12 W 5/05 -
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