BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/08 vom 9. Oktober 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub 226 gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter 226 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2008 ergangenen Beschluss des 7. Zivilsenats 226 Se-nat f374r Landwirtschaftssachen 226 des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 33.275 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 374bertrug der Ehemann der Beteiligten zu 1 mit deren Zustimmung seinen als Hof eingetragenen land-wirtschaftlichen Besitz in L. (Niedersachsen) im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge auf die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2. 1 Diese schloss in den Jahren 2003 und 2005 Nutzungsvertr344ge mit einem Betreiber von Windenergieanlagen; weiter ver344u337erte sie im Juli 2004 Zucker-r374benlieferrechte an einen Dritten. Die Beteiligte zu 1 hat unter Hinweis darauf gegen die Beteiligte zu 2 Nachabfindungsanspr374che nach 247 13 H366feO geltend 2 - 3 - gemacht. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zur374ckge-wiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 3 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von Ent-scheidungen des Senats (Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 f.) sowie des Oberlandesgerichts Hamm (RdL 1972, 191 ff.) abgewichen sei, indem es den Anspruch des Ehegatten des Hof-374bergebers gegen den Hoferben auf Nachabfindung nach 247 13 H366feO wegen Wegfalls des h366ferechtlichen Zwecks zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ver-neint habe. 4 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in ein-zelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidun-gen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-dung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 5 - 4 - 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 6 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen die Entscheidungen tragenden Rechtssatz in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, dass die in 247 17 Abs. 2 H366feO angeordnete Erbfallfiktion bei der 334bereignung eines Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge zugunsten eines anderen Abk366mmlings (dazu: BGHZ 1, 343, 348; Senat, Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) 374ber den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf den Ehegatten des 334bergebers anzuwenden w344re. In den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen machte 226 worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat 226 ein anderer Ab-k366mmling gegen374ber demjenigen Abk366mmling, der den Hof durch Vertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge 374bernommen hatte, einen Abfindungser-g344nzungsanspruch nach 247 13 H366feO geltend. Zugunsten des anderen Ab-k366mmlings ist 247 17 Abs. 2 H366feO nach seinem Wortlaut unmittelbar einschl344gig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der Ehegatte des Hof374bergebers einen Nachabfindungsanspruch nach 247 13 H366feO noch zu Leb-zeiten des anderen Ehegatten geltend machen kann, stellte sich bei den Ver-gleichsentscheidungen nicht. 7 Soweit die Rechtsbeschwerde demgegen374ber darauf verweist, dass in den Vergleichsentscheidungen bei der Berechnung der Abfindungs- und Abfin-dungserg344nzungsanspr374che des Abk366mmlings gegen374ber dem den Hof 374ber-nehmenden Abk366mmling Anspr374che des Ehegatten des Hof374bergebers nach 247247 12, 13 H366feO rechnerisch ber374cksichtigt worden sind, betrifft das lediglich ein, im 334brigen nicht dieselbe Rechtsfrage betreffendes Element aus der Be- 8 - 5 - gr374ndung der damaligen Entscheidungen, auf das eine Abweichungsbeschwer-de jedoch nicht gest374tzt werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 9 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 30.10.2007 - 31 Lw 4/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2008 - 7 W 109/07 (L) -
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